Betreff
Wiederwahl des Herrn Kreisdirektor Gilbeau nach Ablauf der ersten Wahlzeit
Vorlage
SV-6-0769
Aktenzeichen
10 42 25 / 11 22 A 9
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

  1. Herr Joachim L. Gilbeau wird mit Wirkung vom 01.05.2004 für weitere acht Jahre zum Kreisdirektor und damit zum allgemeinen Vertreter des Landrates des Kreises Coesfeld wiedergewählt.

 

  1. Das Amt des Kreisdirektors wird mit Wirkung vom 01.05.2005 in die Besoldungsgruppe  B 4 der Landesbesoldungsgruppe (LBesO) eingruppiert.

 

Begründung:

 

I.   Problem

Herr Joachim L. Gilbeau, geboren am 03.12.1953, wurde in der Sitzung des Kreistages vom 13.12.1995 (vgl. Sitzungsvorlage Nr. 5-212, TOP 1) für die Dauer von acht Jahren zum allgemeinen Vertreter des Oberkreisdirektors gewählt. Mit Erlass des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen vom 11.03.1996 – III A 2 – 11.30.60-6560 – wurde die Wahl bestätigt. Herr Gilbeau wurde mit Wirkung vom 01.05.1996 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Kreisdirektor ernannt. Seine erste Amtszeit endet mit Ablauf des 30.04.2004. Damit ist über die Besetzung der Stelle der allgemeinen Vertreterin / des allgemeinen Vertreters des Landrates neu zu entscheiden.

II. Lösung

Gemäß § 47 Absatz 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in Verbindung mit § 71 Absatz 2 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) ist die Stelle des allgemeinen Vertreters auszuschreiben, bei Wiederwahl kann hiervon abgesehen werden. Die Wiederwahl darf gemäß § 71 Absatz 2 Satz 2 GO frühestens sechs Monate vor dem Freiwerden der Stelle erfolgen. Der Kreisdirektor ist – vorbehaltlich einer Ablehnung durch ihn aus wichtigem Grund – zur Weiterführung des Amtes verpflichtet, wenn er spätestens drei Monate vor Ablauf seiner Amtszeit wiedergewählt wird. Herr Gilbeau hat am 05.11.2003 gemäß Ziffer 2 der Verwaltungsverordnung zu § 5 LBG schriftlich erklärt, dass er das Amt im Falle einer beabsichtigten Wiederernennung weiterführen wird.

 

III. Alternativen

Sofern der Kreistag beabsichtigt, Herrn Gilbeau nicht wiederzuwählen, ist die Stelle einer Kreisdirektorin / eines Kreisdirektors auszuschreiben.

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Die Ausweisung der Stelle nach B 3 / B 4 ist im Stellenplan des Kreises gemäß Beschluss des Kreistages vom 26.02.2003 erfolgt. Für das Amt darf unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Aufgaben gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 3 i.V.m. Absatz 2 der Eingruppierungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (EingrVO) im Falle der Wiederwahl die Besoldungsgruppe B 4 in Anspruch genommen werden.

 

Wegen der gegenwärtig kritischen Finanzlage und analog zu den von den Laufbahnbeamten geforderten bzw. zu erbringenden Wartezeiten ist eine Übergangsfrist bis zur Einweisung in die Höchstbesoldungsgruppe (B 4) im Rahmen der Ermessensentscheidung nach der EingrVO bis zum 01.05.2005 möglich und in der Frist zumutbar.

 

Zur Finanzierung der Personalausgaben der Stelle einer Kreisdirektorin / eines Kreisdirektors sind Mittel in den Haushalt einzustellen.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 47 Absatz 1 Satz 2 KrO und § 14 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld ist der Kreistag für die Entscheidung zuständig.