Betreff
Rettungsdienst-Bedarfsplan: Vierte Fortschreibung
Vorlage
SV-7-0418
Aktenzeichen
32 38.90.00
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Coesfeld – Vierte Fortschreibung – wird, bezüglich der Maßnahmen des Bedarfsplans über die kein Einvernehmen erzielt werden konnte allerdings vorbehaltlich der Entscheidung gem. nachfolgendem Punkt 3., wie vorgelegt beschlossen.
  2. Die Verwaltung wird beauftragt, mit der Umsetzung der im Einvernehmen mit den Verbänden der Krankenkassen stehenden Planungen umgehend zu beginnen.
  3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Bezirksregierung Münster anzurufen, über die Maßnahmen des Bedarfsplans zu entscheiden, über die kein Einvernehmen mit den Verbänden der Krankenkassen erzielt werden konnte.

 

I. Problem

 

Der durch den Kreistag am 14.12.2005 beschlossene Entwurf des Bedarfsplans (BP) ist den zu beteiligenden Stellen zur Stellungnahme zugeleitet worden.

Der Entwurf sieht gegenüber dem derzeit gültigen BP im wesentlichen folgende Änderungen vor:

a)      Berechnung der Hilfsfrist ab dem Eingang der Notfallmeldung (erstes Klingeln) in der Leitstelle bis zum Eintreffen des ersten (geeigneten) Rettungsmittels am Notfallort.

b)      Einrichtung eines weiteren Rettungswachenbezirks in Havixbeck und dortige Stationierung eines rund um die Uhr besetzten Rettungswagens (RTW).

c)      Integration von Teilen des Gebietes der Stadt Olfen in den Rettungswachenbezirk der Stadt Datteln.

d)      Zusätzliche Stationierung eines einschichtig besetzten RTW in der Rettungswache Coesfeld.

e)      Zusätzliche Stationierung eines einschichtig besetzten RTW in der Rettungswache Dülmen.

f)        Einsatz eines Intensivtransportwagen (ITW)

 

Als Anlage 1 sind die eingegangenen Stellungnahmen beigefügt. Soweit die Stellungnahmen inhaltlich weitere Änderungen des BP vorschlagen oder vorgeschlagenen Änderungen nicht zustimmen, ist dies mit der jeweiligen Begründung in Kurzform nachfolgend zusammengefasst:

 

lfd. Nr.

Beteiligte

Stellungnahme

1

Krankenkassen

-          AOK

-          VdAK/AEV

-          BKK

-          IKK

im Auftrag der Landesverbände

und

Landesverband Rheinland-Westfalen der gewerblichen Berufsgenossenschaften

1.1 Ablehnung der Änderung a).

Begründung: Die Vorgaben des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW zur Berechnung der Hilfsfrist wurden aufgehoben.

1.2 Ablehnung der Änderungen d) und e).

Begründung: Das von der Rechtsprechung in verschiedenen Urteilungen definierte Sicherheitsniveau von 90 % wird ohne diese Maßnahmen erreicht. Der notwendige finanzielle Aufwand steht in keinem vertretbaren Verhältnis zu den erreichbaren Verbesserungen.

1.3 Ablehnung der Änderung f).

Begründung: Der Einsatz eines ITW ist im Rettungsgesetz NRW nicht vorgesehen.

2

Firma ARBO, Olfen

2.1 Einrichtung eines Rettungswachenbezirks Olfen und Stationierung eines rund um die Uhr besetzten RTW.

2.2 Stationierung eines zweiten rund um die Uhr besetzten RTW in Coesfeld, alternativ Stationierung von zwei weiteren einschichtig besetzten RTW in Coesfeld (statt wie vorgesehen ein weiterer RTW).

Begründung: Die im Entwurf zur Fortschreibung des Rettungsdienst-Bedarfsplanes vorgesehenen Maßnahmen reichen zur nachhaltigen Verbesserung der rettungsdienstlichen Situation nicht aus.

2.3 Einsatz von „Liege-Taxen“ für „unqualifizierte“ Entlassungs- und Verlegungsfahrten.

Begründung: Geringere Kosten.

2.4 Stationierung der Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF) bei den Krankenhäusern.

Begründung: Entlastung der räumlichen Situation in den Rettungswachen, Sicherstellung der haftungsrechtlichen Situation und Kostenreduktion

3

St.-Marien-Hospital

Lüdinghausen als Mitglied der Kommunalen Gesundheitskonferenz (KGK)

3.1 Stationierung eines zweiten RTW der Rettungswache  Lüdinghausen in Olfen anstelle der vorgeschlagenen Änderung c).

Begründung: Personelle Aufstockung der RW Datteln führt zu finanziellen Lasten des Kreises Coesfeld. Durch die Stationierung eines RTW in Olfen könnte auch von dort die Versorgung des Ortsteils Vinnum erfolgen, die durch die RW Selm vorgesehen ist.

3.2 Mitversorgung von Bereichen des Stadtgebiets Selm durch den Notarzt Lüdinghausen.

Begründung: ohne

4

Bürgermeisterkonferenz als Mitglied der KGK

Stationierung eines zweiten RTW der Rettungswache  Lüdinghausen in Olfen anstelle der vorgeschlagenen Änderung c).

Begründung: wie vorstehend zu 3.

Außerdem: Sicherung und Stärkung der im Kreis vorhandenen Infrastruktur im Rettungswesen. Vermeidung der Abhängigkeit von organisatorischen und finanziellen Dispositionen der Nachbarkreise. Stärkung des St. Marien-Hospitals Lüdinghausen in seiner Funktion als Regionalkrankenhaus.

5

Stadt Lüdinghausen

Stationierung eines zweiten RTW der Rettungswache  Lüdinghausen tagsüber in Olfen.

Begründung: Kein nennenswerter personeller Mehraufwand und bessere Versorgung gegenüber der Versorgung durch die RW Datteln.

6

Stadt Dülmen

6.1 Grundsätzliche Forderung nach einem zweiten rund um die Uhr besetzten RTW in Dülmen.

Begründung: Die Stadt Dülmen hat unabhängig vom jetzigen Beteiligungsverfahren im Vorfeld bereits diese Forderung erhoben, weil in Dülmen oft kein RTW für Einsätze des Rettungsdienstes in Dülmen zur Verfügung steht und dann ein anderer RTW mit entsprechend längerer Anfahrtszeit angefordert werden muss.

6.2 Es werden für den vorgesehenen einschichtig besetzten RTW 3,7 statt 3,1 Personalstellen für erforderlich gehalten.

Begründung: ohne

7

Arbeitskreis psychosoziale und psychiatrische Versorgung von Kindern und Jugendlichen als Mitglied der KGK

(auf Kopfbogen der Vestischen Kinder- und Jugendklinik Datteln)

Anstoß zur Diskussion einer speziellen Notfallseelsorge für Kinder und Jugendliche über die im Kreis Coesfeld bestehende Notfallseelsorge hinaus.

 

Die übrigen eingegangenen Stellungnahmen beinhalten keine hier relevanten Aspekte.

 

Der Träger des Rettungsdienstes ist in der Wertung und Berücksichtigung der Stellungnahmen im Rahmen der Bedarfsplanung grundsätzlich frei. Soll den Vorschlägen der Verbände der Krankenkassen  und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften nicht gefolgt werden, ist mit diesen eine Erörterung vorzunehmen. Hinsichtlich der kostenbildenden Qualitätsmerkmale des Bedarfsplanes ist Einvernehmen anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, trifft die Bezirksregierung die notwendigen Feststellungen (§ 12 Abs. 5 RettG). Ein Rettungsdienst-Bedarfsplan kann auch unter Zurückstellung strittiger Punkte beschlossen werden.

 

 

II. Lösung

Die Stellungnahmen werden wie folgt gewertet:

 

Zu lfd. Nr. 1:

Der dem Entwurf des BP zur Definition der Hilfsfrist zugrunde liegende Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 15.06.2005 ist außer Vollzug gesetzt (vgl. Mitteilungen im Kreisausschuss und Kreistag am 07. bzw. 14.12.2005). Die vorgenommene Berechnung der Eintreffzeiten ab dem ersten Klingeln in der Leitstelle ist damit nicht zwangsläufig Grundlage der Bedarfsplanung. Hierauf berufen sich die Verbände der Krankenkassen.

Das RettG NRW regelt Hilfsfrist und Eintreffzeitberechnung nicht. Damit ist auch keine gesetzliche Pflicht begründet, eine bestimmte Eintreffzeit zu berücksichtigen. In der Praxis wird von den Trägern des Rettungsdienstes unterschiedlich verfahren (vgl. Seite 82 des BP). Jedenfalls wird die Hilfsfrist in vielen Fällen unter Berücksichtigung einer pauschalen Dispositions- und bzw. oder Ausrückzeit definiert. Inzwischen hat sich der Landesfachbeirat Rettungsdienst mit dem Thema Hilfsfristdefinition beschäftigt und eine Empfehlung abgegeben, die weitgehend der früheren Definition im Kreis Coesfeld (ab Alarmierung) entspricht. Eine abschließende Klärung dieser Frage durch die Landesregierung liegt derzeit noch nicht vor.

Der Einwand der Verbände der Krankenkassen wurde zum Anlass genommen, alternativ zur vorliegenden Auswertung die Einsatzdaten auch ab Alarmierung der Rettungsmittel auszuwerten. Dabei sind über die Einsätze der Jahre 2003 und 2004 hinaus auch die Einsätze in 2005 einbezogen worden.

Das Ergebnis kann wie folgt zusammengefasst werden:

a)      Die größeren Erreichbarkeitsgebiete der bestehenden Rettungswachen führen nicht zur Einsparung einer Rettungswache in Havixbeck. Zwar kann danach auch die östliche Ortslage von Havixbeck innerhalb einer geänderten Berechnung der Eintreffzeit von 12 Minuten erreicht werden, dies gilt jedoch nicht für die Ortslage von Hohenholte. Gegen die zusätzliche Rettungswache in Havixbeck erheben die Verbände der Krankenkassen keine Bedenken.

b)      Die Zahl der mit Überschreitung der Hilfsfrist abgeschlossenen Einsätze reduziert sich selbstverständlich kreisweit von 712 = 11,5 % (ab Eingang des Notrufes) auf 402 = 6,5 % (ab Alarmierung des Rettungsmittels) im Jahr 2004 und von 1.073 = 16,5 % auf 524 = 8 % im Jahre 2005. Dies führt aber selbst dann nicht zu der seit 2001 im BP festgeschriebenen Einhaltung der Hilfsfrist von 95 %.

 

Am 12.04.2006 fand ein Erörterungsgespräch mit Vertretern der Krankenkassen (gleichzeitig handelnd für die Landesverbände) statt. Der Kreis begründete die Notwendigkeit aller in dem Entwurf der vierten Fortschreibung des Rettungsdienst-Bedarfsplanes vorgesehenen Maßnahmen neben den bereits aus dem Fortschreibungsentwurf ersichtlichen Gründen im wesentlichen zusätzlich mit den als Anlage 2 beigefügten Berechnungen auf der Grundlage der Eintreffzeiten des Jahres 2005 und den daraus resultierenden Feststellungen:

a)      Nur noch 92 % aller mit Sonderrecht gefahrenen Einsätze konnten in Hilfsfrist (ab Alarmierung des Rettungsmittels) erreicht werden (s. SV 7-0409 Anlage 1 S. 1). Zur Ermittlung der Auswirkungen der Bedarfsplanung wurden die Einsätze 2005 dahingehend analysiert, welche Einsätze durch ein in der Bedarfsplanung zusätzlich eingestelltes Rettungsmittel schneller erreicht werden können.

b)      Selbst unter Einbeziehung der bereits akzeptierten Planungen für die Rettungswache Havixbeck und der Zusammenarbeit mit Datteln und Selm zur verbesserten Versorgung von Olfen ergibt sich lediglich eine Hilfsfristeinhaltung von kreisweit 93,4 % (Anlage 2 S. 2).

c)      Um das Ziel von 95 % annähernd zu erreichen, ist die Umsetzung auch der vorgesehenen einschichtigen Besetzung jeweils eines weiteren RTW in den Rettungswachen Coesfeld und Dülmen erforderlich (Anlage 2 S. 4).

 

Im übrigen wurde argumentativ von einer Berechnung der Hilfsfrist ab der Alarmierung der Rettungsmittel ausgegangen.

Die Vertreter der Krankenkassen wiesen auf das in der Rechtsprechung verschiedentlich zum Ausdruck gekommene planerische Sicherheitsniveau von 90 % hin. Bei Einrichtung einer zusätzlichen Rettungswache in Havixbeck und der kreisübergreifenden Lösung Datteln / Olfen sei nach den Einsatzdaten 2005 bereits ein Sicherheitsniveau von 93,4 % erreicht. Aus Sicht der Kostenträger seien jährliche zusätzlichen Kosten von bis zu 300.000 € für zwei zusätzliche Rettungswagen zur Anhebung der Quote der Hilfsfristeinhaltung von „nur“ etwa 1,5 % nicht zu rechtfertigen.

 

Mit Schreiben vom 17.05.2006 (Anlage 1 Nr. 1.2) bestätigten die Krankenkassen nochmals diese Position. Neue Argumente wurden nicht vorgetragen.

 

Einvernehmen über die Notwendigkeit der zusätzlichen Stationierung einschichtig besetzter RTW in Coesfeld und Dülmen konnte nicht erzielt werden.

 

Hingegen ist dem Hinweis der Krankenkassen, der im Entwurf des Rettungsdienst-Bedarfsplanes aufgenommene ITW sei kein zugelassenes Rettungsmittel, zu folgen. Im Einvernehmen mit den Krankenkassen ist für den Transport beatmungspflichtiger Patienten der hierfür vorgesehene in Greven stationierte Intensivtransporthubschrauber zu benutzen (vgl. Änderung Seite 28 des BP). Dieser unterliegt als Luftrettungsmittel nicht den Planungen des Kreises und wurde nicht gesondert erwähnt.

 

Ob die Hilfsfristberechnung ab Eingang des Notrufes in der Leitstelle oder ab Alarmierung des Rettungsmittels beginnt, kann offen bleiben.

Die Eintreffzeiten werden bei der jetzt vorzunehmenden vierten Fortschreibung des Rettungsdienst-Bedarfsplanes weiterhin ab der Alarmierung des ersten Rettungsmittels bestimmt und diese Hilfsfristdefinition im Bedarfsplan für die Auswertung der Wachgebiete und der erläuternden Texte wurden gegenüber dem Entwurf geändert (BP S. 24 oben, Tabelle S. 25 und S. 27 oben). Zudem waren die Eintreffzeitgebiete für Notarzt (Anlage 2 zum BP) und Rettungswagen (Anlage 5 zum BP) neu zu ermitteln.

Darüber hinaus besteht für eine Senkung des Hilfsfristniveaus unterhalb der derzeitig festgesetzten 95 % keine Veranlassung. Das Ziel 95 % Hilfsfristeinhaltung ist landesweit Standard. Es ist hier keine Bedarfsplanung eines Trägers des Rettungsdienstes bekannt, die dieses angestrebte Niveau unterschreitet. Im übrigen bestand über das im noch gültigen Bedarfsplan festgesetzte Ziel von 95 % Einvernehmen. Dieses Ziel ist nur zu erreichen, wenn an allen mit der vierten Fortschreibung des Rettungsdienst-Bedarfsplanes vorgesehenen Änderungen festgehalten wird.

Die Bezirksregierung Münster ist anzurufen, über die Stationierung jeweils eines weiteren einschichtig besetzten RTW in den Rettungswachen Coesfeld und Dülmen zu entscheiden. Insofern erfolgt die Beschlussfassung unter dem Vorbehalt der Entscheidung der Bezirksregierung Münster.

Die übrigen Maßnahmen können in Angriff genommen werden.

 

 

Zu lfd. Nr. 2:

Firma ARBO verkennt bei ihren Argumentationen, dass Bedarfsplanung nicht mit voraussichtlich steigenden Einsatzzahlen zu begründen ist. Bei weiteren Steigerungen in den kommenden Jahren ist die Bedarfsplanung erneut anzupassen, ggf. auch vor Ablauf der üblichen Vier-Jahresfrist.

Die Zustimmung der Kostenträger für eine Rettungswache in Olfen ist nicht erreichbar, solange die fünf bzw. sechs Kilometer entfernten Rettungswachen Datteln und Selm das Gebiet der Stadt Olfen zumindest teilweise mit bedienen können. Im übrigen ist, anders als im Gemeindegebiet Havixbeck, von der zuständigen Rettungswache Lüdinghausen die im Zusammenhang bebaute Ortslage von Olfen innerhalb der Hilfsfrist von 12 Minuten zu erreichen.

Darüber hinaus sind die vorgeschlagenen Maßnahmen weder bedarfsgerecht noch gegenüber den Kostenträgern durchsetzbar. Für einen zweiten rund um die Uhr besetzten RTW in Coesfeld entsprechen Anforderungszahlen und Auslastung den Werten für die Rettungswache Dülmen. Somit lässt sich die Besetzung des zweiten RTW rund um die Uhr nur in Coesfeld nicht begründen.

Die Träger des Rettungsdienstes haben einen qualifizierten Krankentransport vorzuhalten, der im Kreis Coesfeld ausgelastet ist. Das vorgeschlagene weitere Angebot eines „unqualifizierten Liege-Taxis“ entspricht nicht den Vorgaben des RettG. Kosteneinsparungen sind über ein solches Angebot für den Träger des Rettungsdienstes auch nicht ersichtlich.

Die Stationierung der NEF in den Rettungswachen führt nicht zu den aufgezeigten negativen Auswirkungen.

 

Zu lfd. Nr. 3:

Anders als in Havixbeck bietet sich für einen Großteil des Gemeindegebietes Olfen eine kreisübergreifende Lösung an. Diese Lösung bietet gegenüber der Stationierung eines einschichtigen RTW der RW Lüdinghausen in Olfen den Vorteil, dass ein RTW rund um die Uhr zur Verfügung steht. Zudem soll sie finanziell deutlich günstiger sein. Jedenfalls findet eine Zusammenarbeit mit dem Kreis Recklinghausen bzw. mit der Stadt Datteln dort ihre Grenzen, wo sich die durch die Zusammenarbeit angedachten Synergien nicht ergeben.

Die Krankenkassen sehen die bedarfsgerechte Mitversorgung von Olfen durch die Rettungswache Datteln ohne Ausweitung der Besetzungszeiten der dortigen Rettungsmittel als möglich an und haben der Lösung zugestimmt. Für die Stationierung eines zusätzlichen RTW in Olfen für die Rettungswache Lüdinghausen dürfte bei der in weniger als sechs Kilometer Entfernung vorhandenen RW Datteln kein Einvernehmen mit den Krankenkassen erzielt werden können.

Den vorgetragenen Anregungen kann deshalb solange nicht gefolgt werden, wie eine Zusammenarbeit mit der Rettungswache Datteln zur sichereren und wirtschaftlicheren Versorgung von Olfen möglich ist.

 

Zu lfd. Nr. 4:

Siehe vorstehend zu lfd. Nr. 3. An der Funktion des St. Marien-Hospitals im Rahmen des Rettungsdienst-Bedarfsplanes ändert sich nichts, da der Notfallaufnahmebereich unverändert bleibt.

 

Zu lfd. Nr. 5:

Siehe vorstehend zu lfd. Nr. 3 und 4.

 

Zu lfd. Nr. 6:

Grundsätzlich werden die in der Fortschreibung des Rettungsdienst-Bedarfsplanes vorgeschlagenen Maßnahmen unterstützt.

Die darüber hinaus gehende Forderung nach einem rund um die Uhr besetzten zweiten RTW ist nicht bedarfsgerecht. In 2004 hat es zwischen 18:00 Uhr und 8:00 Uhr 87 Anforderungen und in 2005  91 Anforderungen für einen zweiten RTW in Dülmen gegeben (vgl. Anlage 3 S. 2 und 4). Die Auslastung des Fahrzeugs läge unter 2 %.

Zur Tageszeit zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr wurde hingegen 157 mal in 2004 und 141 mal in 2005 ein zweiter RTW im Gebiet der Rettungswache Dülmen angefordert. Damit kann eine Auslastung von etwa 5 % erreicht werden. Zur Erreichung eines Sicherheitsniveaus von 95 % kreisweit ist es erforderlich, zur Tagzeit einen zweiten RTW sowohl in Dülmen als auch in Coesfeld zu stationieren. Es besteht die Erwartung, dass die Bezirksregierung die notwendige Anordnung treffen wird.

Für die einschichtige Besetzung eines zweiten RTW sind zusätzlich maximal je 3,1 Planstellen für Coesfeld und Dülmen vorzusehen (S. 43 Bedarfsplan). Der von der AOK veranschlagte Mehraufwand von bis zu 300.000 € jährlich für beide Wachen gemeinsam steht nach Auffassung der Krankenkassen bereits jetzt außer Verhältnis zu den weniger als 100 Einsätzen, die durch diese Maßnahmen zusätzlich innerhalb der Hilfsfrist bedienbar sind. Ein darüber hinausgehender Personalbedarf für eine einschichtige Besetzung an allen 7 Tagen einer Woche ist über zusätzliche Schichten mit ehrenamtlichen Helfern zu decken. Dies wird von den Hilfsorganisationen ausdrücklich auch unterstützt. Die bestehende Vereinbarung mit der Stadt Dülmen über den Betrieb und die Unterhaltung einer Rettungswache im Sinne des § 13 RettG sieht diese Möglichkeit vor.

Die „Maximalforderung“ der Stadt Dülmen kann insgesamt keine Berücksichtigung finden.

 

 

Zu lfd. Nr. 7:

Die Notfallseelsorge ist keine Maßnahme der Rettungsdienst-Bedarfsplanung. Das Angebot wird jedoch aufgenommen.

 

 

Zur geplanten kreisübergreifenden Zusammenarbeit mit Datteln regt die Stadt Olfen an, den gesamten Ortskern von Datteln aus versorgen zu lassen. Dies bedarf der Überprüfung anhand von echten Einsatzdaten. Nach Abschluss einer Vereinbarung soll anhand der Daten mindestens eines Jahres die Aufteilung der Gebiete neu geprüft werden. 

 

 

Zusammenfassung:

Nach Vorstehendem wird vorgeschlagen, an den im Entwurf des Rettungsdienst-Bedarfsplanes vorgeschlagenen Maßnahmen bis auf folgende Änderungen festzuhalten:

a)      Die Berechnung der Hilfsfrist beginnt nicht ab dem Eingang der Notfallmeldung (erstes Klingeln), sondern mit der Alarmierung des ersten Rettungsmittels.

b)      Die Ausführungen über den Einsatz eines Intensivtransportwagens werden aus dem Rettungsdienst-Bedarfsplan gestrichen. Für entsprechende Notfälle wird der hierfür vorgesehene in Greven stationierte Intensivtransporthubschrauber eingesetzt, der als Luftrettungsmittel jedoch nicht durch den Kreis zu planen ist.

 

Die Ausführungen im Rettungsdienst-Bedarfsplan und die kartographischen Darstellungen sind entsprechend angepasst worden.

 

III. Alternativen

Um ein Sicherheitsniveau von 95 % zu erreichen, werden Alternativen nicht vorgeschlagen.

 

IV. Kosten - Folgekosten – Finanzierung

Der Rettungsdienst als kostenrechnende Einrichtung finanziert sich zu 100 % aus Rettungsdienstgebühren. Die im Bedarfsplan vorgeschlagenen Erweiterungen des Rettungsdienstes führen zu insgesamt 14 zusätzlichen Rettungsassistenten-Stellen, acht davon für die Stationierung eines RTW in Havixbeck und je drei für die zusätzlichen RTW in Coesfeld und Dülmen. Dies ergibt einen Mehraufwand von ca. 500.000 € jährlich. Gegenüber der Vorlage des Entwurfs des Bedarfsplans konnte diese Kalkulation verringert werden, da sich aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Einsparungen bei Neueinstellungen ergeben.

 

Zusätzliche Investitionskosten für die Beschaffung von zwei weiteren RTW belaufen sich auf ca. 270.000 €. Ein Reserve-RTW soll für den einschichtigen Einsatz in Coesfeld genutzt werden, so dass sich die Zahl der Reserve-RTW auf zwei reduziert. Aus den Investitionskosten entstehen für die Folgejahre kalkulatorische Kosten in Höhe von ca. 50.000 € jährlich.

 

Kosten für die Anmietung oder die Errichtung von Räumlichkeiten, die als Rettungswache in Havixbeck dienen könnten, sind derzeit nicht kalkulierbar. Ebenso können die Kosten für eine Zusammenarbeit mit den Nachbarkreisen zur optimierten Versorgung von Olfen derzeit nicht beziffert werden.

 

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 der Kreisordnung ist der Kreistag für die Entscheidung zuständig.

 

Anlagen:

 

Anlage 1: Stellungnahmen zum Entwurf des BP

 

Anlage 2: Eintreffzeiten für Rettungseinsätze 2005 mit optimierten Wachen

 

Anlage 3: Anforderungszeiten eines zweiten RTW Coesfeld und Dülmen

 

Der Textteil des Bedarfsplans ist im vollen Umfang (Seiten 2 – 57) neu beigefügt.

 

Im übrigen sind die zusätzlich beigefügten Übersichtskarten (Seiten 62 – 65 und 69 – 76) auszutauschen.