Betreff
Bildung des Wahlausschusses für die Kommunwahl 2004 und Wahl der Beisitzer und deren Stellvertreter
Vorlage
SV-6-0706
Aktenzeichen
15 74 02
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Dem Wahlausschuss des Kreises Coesfeld für die Kommunalwahl 2004 gehören _____Beisitzer an.

 

Als Beisitzer und deren Stellvertreter werden die von den Fraktionen vorgeschlagenen Personen gewählt.

Begründung:

 

I.   Problem

Für die im kommenden Jahr anstehende Kommunalwahl ist nach dem Kommunalwahlgesetz ein Wahlausschuss des Kreises zu bilden. Er besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern, die vom Kreistag gewählt werden. Für jeden Beisitzer bzw. für jede Beisitzerin ist ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin zu benennen. Über die Zahl der Beisitzer entscheidet der Kreistag. Neben Kreistagsabgeordneten können auch sachkundige Bürger nach § 41 Abs. 5 KrO Beisitzer im Wahlausschuss werden. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind nicht gehindert, an einer Entscheidung mitzuwirken, die sich auf ihre Wahl oder Bewerbung erstreckt. Dagegen können Bewerber für das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters oder des hauptamtlichen Landrates nicht Mitglied des Wahlausschusses oder eines Wahlvorstandes sein.

Auf den Wahlausschuss finden die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechend Anwendung. Für den Fall, dass sich die Kreistagsmitglieder zur Besetzung des Ausschusses auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen, ist der einstimmige Beschluss des Kreistages über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.

Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt (§ 35 Abs. 3 KrO).

Bei Zugrundelegung der von den im Kreistag vertretenen Parteien errungenen Zahl der Sitze (CDU 34, SPD 13, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 4, FDP 2, ödp 1) würde sich im Wahlausschuss folgende Sitzverteilung ergeben:

 

                                                CDU    SPD    BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN             FDP     ödp

bei       4 Beisitzern                    3          1                            0                                       0          0

bei       6 Beisitzern                    5          1                            0                                       0          0

bei       8 Beisitzern                    6          2                            0                                       0          0

bei     10 Beisitzern                    7          3                            0                                       0          0

 

Zu den Aufgaben dieses Wahlausschusses gehört es, das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen, über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entscheiden, über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden und das Wahlergebnis festzustellen.

 

II.  Lösung

Die Kreistagsmitglieder legen die Zahl der Beisitzer fest und einigen sich auf einen einheitlichen Wahlvorschlag, der durch einstimmigen Beschluss des Kreistages angenommen wird.

 

III. Alternativen

Der Kreistag entscheidet über die Zahl der Beisitzer. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl abzustimmen.

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Keine

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gem. § 2 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Buchstabe c KrO ist der Kreistag zuständig.