Betreff
Satzung Elternbeiträge
Vorlage
SV-7-0401/1
Aktenzeichen
51.2.3 - 6300
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag des Jugendhilfeausschusses

 

 

Der als Anlage 2 beigefügte Entwurf der „Satzung über die Durchführung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder“ wird einschließlich der Anlage zu § 4 zur Höhe der Elternbeiträge entsprechend der Alternative c) der Anlage 3 der Sitzungsvorlage beschlossen.

Begründung:

 

I.   Problem

Zur grundsätzlichen Problematik wird auf die Ausführungen in Sitzungsvorlage SV-7-0401 verwiesen.

Ähnlich wie in den Städten Coesfeld und Dülmen ist der Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung am 01.06.2006 dem Beschlussvorschlag der Verwaltung nicht gefolgt.

Der Jugendhilfeausschuss hat mit einer Gegenstimme einen ggü. der Sitzungsvorlage SV-7-0401 geänderten Beschluss gefasst. Der Beschluss lautete:

„Der als Anlage 2 beigefügte Entwurf der „Satzung über die Durchführung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder“ wird einschließlich der Anlage zu § 4 zur Höhe der Elternbeiträge entsprechend der Alternative c) der Anlage 3 der Sitzungsvorlage beschlossen.“.

 

Die Elternbeitragssatzung wird danach ohne Erhöhung der Elternbeiträge beschlossen.

 

II.  Lösung

Der Beschlussvorschlag des Jugendhilfeausschusses wird übernommen.

 

III. Alternativen

Siehe Sitzungsvorlage SV-7-0401. Auf eine erneute Darstellung der verschiedenen Varianten zur Höhe der Elternbeiträge und ihrer Konsequenzen wird an dieser Stelle aufgrund des eindeutigen Ergebnisses der Abstimmung aus dem Jugendhilfeausschuss und der ausführlichen Darstellung in SV-7-0401 verzichtet.

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Siehe SV-7-0401. Die ausfallenden Landeszuweisungen im Kindergartenjahr 2006/2007 könnten bei einer Erhöhung der Elternbeiträge um 10 % voraussichtlich aufgefangen werden.

Wenn dem Beschlussvorschlag, der eine Erhöhung der Elternbeiträge nicht mehr vorsieht, entsprechend vom Kreistag abgestimmt wird, müssen die wegfallenden Landesmittel auf andere Weise (Anhebung der Jugendamtsumlage oder Einsparungen an anderer Stelle) aufgefangen werden.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Nach § 26 KrO NRW ist der Kreistag u.a. ausschließlich zuständig für den Erlass, die Änderung, die Aufhebung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen zuständig.