Betreff
Prüfung der Jahresrechnung 2005
Vorlage
SV-7-0468
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.                  Der Kreistag nimmt den Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses vom 19.09.2006 zur Kenntnis.

 

 

2.                  Der Kreistag stellt das Ergebnis der Haushaltsrechnung 2005 wie folgt fest:

 

Soll-Einnahme:                      205.609.541,28  Euro

Soll-Ausgabe:                        205.609.541,28  Euro

Überschuss/Fehlbetrag:                      0,00  Euro

 

 

3.                  Die vom Landrat festgestellte und in der Sitzung des Kreistages am 17.05.2006 vorgelegte Jahresrechnung 2005 wird beschlossen.

 

4.                  Der Kreistag erteilt gemäß § 53 Abs. 1 Kreisordnung NRW (KrO NRW) in Verbindung mit § 94 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW a.F. (GO NRW a.F.) für die Jahresrechnung 2005 dem Landrat Entlastung.

 

Begründung:

 

I.   Problem

Gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit § 94 Abs. 1 GO NRW a.F. beschließt der Kreistag über die vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüfte Jahresrechnung bis spätestens 31.12. des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres; zugleich entscheidet er über die Entlastung des Landrats. Beratungsgrundlage ist der vom Rechnungsprüfungsausschuss zu beschließende Schlussbericht (§ 101 Abs. 3 GO NRW a.F.).

 

II.  Lösung

     Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 19.09.2006 den vom Rechnungsprüfungsamt des Kreises Coesfeld vorgelegten Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung 2005 des Kreises Coesfeld beraten und einschließlich der sich in der Sitzung ergebenen Änderungen als Schlussbericht beschlossen. Er hat weiterhin den umseitig vorgelegten Beschlussvorschlag beschlossen. Insofern wird in diesem Zusammenhang auf die Sitzungsvorlage 7-0463 verwiesen.

 

III. Alternativen

     Keine

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

     Bis auf Personal- und Sachaufwand für die Sitzung entstehen keine Kosten.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

     Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Buchst. i) KrO NRW.

 

 

 

Anmerkung:

Mit Wirkung vom 01.01.2005 ist das Gesetz über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunales Finanzmanagementgesetz NRW – NKFG NRW) in Kraft getreten. Gemäß Artikel 1, § 9 des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKF Einführungsgesetz NRW – NKFEG NRW) finden für die noch nicht auf das Neue Kommunale Finanzmanagement  umgestellten Aufgabenbereiche die Vorschriften der Gemeindeordnung, der Gemeindehaushaltsverordnung und der Gemeindekassenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Der Kreis Coesfeld beabsichtigt eine Umstellung auf das Neue Kommunale Finanzmanagement nicht vor dem 01.01.2008. Die bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin geltenden Bestimmungen der GO sind daher mit dem Hinweis „a.F.“ versehen.