Beschlussvorschlag:
1.
Der Kreistag
nimmt den Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses vom 08.12.2003 zur
Kenntnis.
2.
Der Kreistag
stellt das Ergebnis der Haushaltsrechnung 2002 wie folgt fest:
Soll- Einnahme: 158.511.260,60 Euro
Soll-Ausgabe: 158.511.260,60
Euro
Überschuss/Fehlbetrag: 0,00 Euro
3.
Die vom Landrat
festgestellte und in der Sitzung des Kreistages am 09.04.2003 vorgelegte
Jahresrechnung 2002 wird beschlossen.
4. Der Kreistag erteilt gemäß § 53 Abs. 1
Kreisordnung NW (KrO NW) in Verbindung mit § 94 Abs. 1 Gemeindeordnung NW (GO
NW) für die Jahresrechnung 2002 dem Landrat Entlastung.
Begründung:
I. Problem
Gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit § 94 Abs. 1 GO NRW beschließt der Kreistag über die vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüfte Jahresrechnung bis spätestens 31.12. des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres; zugleich entscheidet er über die Entlastung des Landrats. Beratungsgrundlage ist der vom Rechnungsprüfungsausschuss zu beschließende Schlussbericht ( § 101 Abs. 3 GO NRW).
II. Lösung
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 08.12.2003 den vom Rechnungsprüfungsamt des Kreises Coesfeld vorgelegten Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung 2002 des Kreises Coesfeld beraten und einschließlich der sich in der Sitzung ergebenen Änderungen als Schlussbericht beschlossen. Er hat weiterhin den umseitig vorgelegten Beschlussvorschlag beschlossen. Insofern wird in diesem Zusammenhang auf die Sitzungsvorlage 6-0753 verwiesen.
III. Alternativen
Keine
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Bis auf Personal- und Sachaufwand für die Sitzung entstehen keine Kosten.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Buchstabe i) KrO NW.