Betreff
Richtlinien zur Förderung der Kinder-, Jugend- und Familienarbeit im Zuständigkeitsbereich des Kreises Coesfeld - Jugendamt
Vorlage
SV-7-0546
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1. Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Novellierung der Richtlinien zur Förderung der Kinder- Jugend- und Familienarbeit im Zuständigkeitsbereich der Kreises Coesfeld – Jugendamt - entsprechend dem beiliegendem Entwurf.

 

2. Zur Deckung des förderfähigen Bedarfs wird im Verwaltungshaushalt ein Budget in Höhe von mindestens jeweils 586.398,00 € (Zuschussbedarf excl. Personal- und Sachkosten) für die Haushaltsjahre 2007 und 2008 zur Verfügung gestellt werden. Die Verwaltung hat sicher zu stellen, dass die Verwendung der Budgetmittel nicht zum Ausgleich reduzierter Landesmittel erfolgt.

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Das Land Nordrhein-Westfalen hat im Jahr 2004 ein Kinder- und Jugendfördergesetz beraten und verabschiedet. Mit Wirkung zum 01. Jan. 2005 ist dieses dritte Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (3.AG-KJHG – KJFöG) - Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes - bis auf einige Ausnahmen in Kraft getreten. (Die §§ 15, 16 und 17 des KJFöG haben erst zum 01. Jan. 2006 die Rechtskraft erlangt.)

 

Mit diesem Ausführungsgesetz hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber bestimmt, dass die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf der Grundlage der kommunalen Jugendhilfeplanung einen Förderplan erstellen, der für jeweils eine Wahlperiode der Vertretungskörperschaft festgeschrieben wird (vgl. § 15 KJFöG).

Weitere wesentliche gesetzliche Vorgaben für die Ausgestaltung eines kommunalen Förderplans bestehen nicht. Lediglich die Akzente in den §§ 3 bis 7 (Zielgruppen und Gender Mainstreaming) und im § 18 (Förderung des Ehrenamtes) sind zu berücksichtigen.

 

 

 

Zur Zeit erfolgt die Förderung der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes im Zuständigkeitsbereich des Kreises Coesfeld – Jugendamt auf der Grundlage der Richtlinien zur Förderung der Kinder-, Jugend- und Familienarbeit, aufgrund verschiedener individueller Vereinbarung mit Trägern der freien Jugendhilfe sowie entsprechender Anregungen der Städte und Gemeinden.

 

Jährlich werden zur Erfüllung dieser Aufgaben entsprechende Haushaltmittel im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt des Kreises Coesfeld zur Verfügung gestellt.

 

Ein wesentliches Ziel der durch das KJFöG eingeführten landesrechtlichen Vorgaben ist es, für die Träger bestehender Angebote eine längerfristige finanzielle Planungssicherheit zu schaffen.

 

Der Jugendhilfeausschuss ist in der Sitzung am 19. Oktober 2006 über den derzeitigen Planungsstand informiert worden (vgl. SV-7-0484 der JHA-Sitzung am 19.10.2006).

 

Die Verwaltung hat darüber hinaus mitgeteilt, dass die bisher gewonnenen Erkenntnisse aus der Datenerhebung in den Modellkommunen Nottuln und Nordkirchen die bestehenden Richtlinien zur Förderung der Kinder- Jugend- und Familienarbeit nicht in Frage stellen, sondern dass sie nach wie vor wesentliche Aufgabenbereiche im Rahmen der Förderung von Angeboten, Diensten und Einrichtungen der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes berücksichtigen.

 

II.  Lösung

 

Um den freien Trägern der Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Kreises Coesfeld – Jugendamt eine finanzielle Planungssicherheit für die Organisation und Durchführung ihrer Angebote, Dienste und Einrichtungen zu geben, soll die Budgetplanung und Bereitstellung auf zwei Haushaltsjahre ausgedehnt werden. Das für 2007 zu beschließende Budget soll mindestens in dieser Höhe auch für das Haushaltsjahr 2008 zur Verfügung gestellt werden.

 

Die Verwendung des Budgets ist zweckbestimmt für die Förderpositionen lt. den maßgeblichen Richtlinien. Dies sind im Einzelnen:

 

  1. Kinder- und Jugendfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienspiele
  2. Schulung von Gruppenleitungen, Helferinnen und Helfern sowie ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
  3. Anschaffung von Jugendpflegematerialien
  4. Richtungsweisende Modelle und Projekte
  5. Familienerholungsmaßnahmen
  6. Betriebskosten von Angeboten, Diensten und Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit
  7. Investitionskosten von Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Familienarbeit
  8. Ausstellung der Jugendleiterin-Card bzw. Jugendleiter-Card (JULEICA)

 

Der im Haushaltsplanentwurf 2007 eingeplante Zuschussbedarf beläuft sich im Bereich des Verwaltungshaushaltes auf eine Gesamtsumme in Höhe von 586.398.-  € (s. differenzierte Darstellung in Anlage 1 zur SV).

Im Bereich des Vermögenshaushaltes (investiver Förderbereich, s. o. Nr. 7) wird in Hinblick darauf, dass es sich um jeweils intensiv zu prüfende Einzelmaßnahmen handelt, die in der Höhe erheblich variieren können, auf die Festschreibung eines Budgets verzichtet. Diese Maßnahmen obliegen weiterhin der Einzelfallentscheidung durch den Jungendhilfeausschuss und sind jeweils in die aktuelle Haushaltsplanung einzubeziehen.

 

 

Darüber hinaus ist als Folge der Änderung der Aufbauorganisation (Zusammenfassung der Abteilungen 251. 1 und 251.2 zu neu 51 – Jugendamt) sowie geänderter rechtlicher Rahmenbedingungen (Einführung der Sozialgesetzbücher II – Grundsicherung für Arbeitsuchende – und SGB XII – Sozialhilfe) eine redaktionelle Änderung der bisherigen Förderrichtlinien erforderlich. Da eine Veränderungen in den materiellen Inhalten nicht erfolgte, wurde auf eine synoptische Darstellung verzichtet. Die geänderten Richtlinien sollen in dieser Fassung (siehe Anlage 2 der SV) ab dem 01.01.2007 in Kraft treten.

 

 

 

III. Alternativen

 

keine

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

keine

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Nach § 71 SGB VIII i.V.m. § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.

Wegen der Bereitstellung der Mittel ist eine Entscheidung des Kreistages erforderlich.