Beschlussvorschlag:
ohne
Der Beschlussvorschlag wird nach Abschluss der Beratungen im Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung bzw. im Kreisausschuss als Grundlage für die Beratung im Kreistag formuliert.
Begründung:
I. Problem
Nach § 53 Abs. 1 der Kreisordnung NRW (KrO NRW) in Verbindung mit § 80 Abs. 4 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) ist der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen vom Kreistag in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen. Gem. § 55 Abs. 1 KrO NRW sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden bei diesem Aufstellungsverfahren in geeigneter Weise zu beteiligen. Es ist ihnen Gelegenheit zu geben, zum Entwurf des Produkthaushaltes 2006 Stellung zu nehmen. Über diese Einwendungen beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung (§ 55 Abs. 2 KrO NRW).
II. Lösung
Der Entwurf der Haushaltssatzung 2007 mit dem Entwurf des Produkthaushaltes 2007 ist am 15.11.2006 in den Kreistag eingebracht worden. Er wurde den kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit Schreiben vom 16.11.2006 zugeleitet. Damit etwaige Einwendungen gegen den Entwurf bereits im Beratungsverfahren berücksichtigt werden können, wurden die kreisangehörigen Städte und Gemeinden gebeten, etwaige Stellungnahmen / Einwendungen vorher mitzuteilen.
In der Konferenz der Hauptverwaltungsbeamten am 23.10.2006 wurden erste Eckdaten zum Entwurf des Produkthaushalts 2007 erörtert. Ferner wurden den kreisangehörigen Städten und Gemeinden die Eckdaten des Haushaltsentwurfs 200 mit Schreiben vom 08.11.2006 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 04.12.2006 hat die Konferenz der Bürgermeister im Kreis Coesfeld zum Entwurf des Produkthaushaltes 2007 Stellung genommen. Die Stellungnahme der kreisangehörigen Städte und Gemeinden ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.
Eine ausführliche Stellungnahme der Verwaltung konnte in der Kürze der Zeit nicht mehr erstellt werden und erfolgt daher zur nächsten Kreisausschusssitzung.
III. Alternativen
keine
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Es entstehen Personal- und Sachaufwendungen sowohl für die Erstellung der Sitzungsvorlage als auch für die Sitzung
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Buchstabe g) i.V.m. § 55 Abs. 2 KrO NRW
Anlagen: Stellungnahme der kreisangehörigen Städte und Gemeinden vom 04.12.2006 zum
Entwurf des Produkthaushalts 2007