Betreff
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-7-0556
Aktenzeichen
10 20 06
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld wird beschlossen.

Begründung:

 

I.   Problem

a) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-V)

Mit In-Kraft-Treten des TVöD  (vorher BAT und BMT-G) wurde die Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern aufgegeben und die einheitliche Bezeichnung „Beschäftigte“ eingeführt. Die ehemaligen Lohn- bzw. Vergütungsgruppen wurden in die Entgeltgruppen des TVöD übergeleitet.

 

b) Schulgesetz

Mit dem 2. Schulrechtsänderungsgesetz ist die Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt worden. Ein Vorschlagsrecht des Schulträgers gibt es nicht mehr. Nunmehr wählt die Schulkonferenz in geheimer Wahl aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannten Personen die Schulleiterin oder den Schulleiter. Der Schulträger kann die Zustimmung zu der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber binnen acht Wochen mit einer Zweidrittelmehrheit des nach der Hauptsatzung zuständigen Gremiums verweigern (§ 61 Abs. 4 SchulG).

 

II.  Lösung

Ein entsprechender Vorschlag zur Änderung der Hauptsatzung wurde seitens der Verwaltung vorbereitet und ist in der Anlage beigefügt. Bei den Änderungen zu den §§ 11 und 15 der Hauptsatzung handelt es sich nur um redaktionelle Anpassungen aufgrund des TVöD.

§ 17 der Hauptsatzung wird nach Änderung des Schulgesetzes der neuen Rechtslage angepasst.

Hinsichtlich der Benennung des stimmberechtigten Mitglieds und der nicht stimmberechtigten Mitglieder der Schulkonferenz wird zu gegebener Zeit eine gesonderte Sitzungsvorlage gefertigt.

 

III. Alternativen

Das Vetorecht gem. § 61 Abs. 4 SchulG könnte ggf. auch der Kreistag ausüben.

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Keine

 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 26 Satz 2 Buchstabe f) KrO NRW ist der Kreistag zuständig.