Betreff
Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene
Vorlage
SV-7-0559
Aktenzeichen
39/593-01 a
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf als Anlage 2 beigefügte Satzung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene wird beschlossen.

Begründung:

 

I.   Problem / II.           Lösung

 

 

Die Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiete der Fleischhygiene werden zur Zeit auf Grund der Satzung des Kreises Coesfeld vom 15.12.2004 erhoben.

 

Diese Gebührensatzung stützt sich auf europäische, bundesrechtliche und landesrechtliche Normen, die bereits außer Kraft getreten sind bzw. mit Wirkung vom 01.01.2007 außer Kraft treten.

 

Ab 01.01.2007 gilt die „Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz“ (nachfolgend EG-Verordnung genannt). Diese EG-Verordnung gilt unmittelbar, enthält aber Regelungen, die durch den Landesgesetzgeber umzusetzen und zu konkretisieren sind.

 

Die maßgeblichen gebührenrechtlichen Regelungen sind in den Artikeln 26 bis 29 der EG-Verordnung enthalten. Die EG-Verordnung sieht Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge vor, die im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen zu erheben sind. Diese betragen z. B.

 

-          im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung:

 

a)      Rindfleisch

ausgewachsene Rinder                                                          5,00 €/Tier

Jungrinder                                                                               2,00 €/Tier

b) Einhufer                                                                                                3,00 €/Tier

c)      Schweinefleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht von

weniger als 25 kg                                                                    0,50 €/Tier

mindestens 25 kg                                                                    1,00 €/Tier

d)      Schaf- und Ziegenfleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht von

weniger als 12 kg                                                                    0,15 €/Tier

mindestens 12 kg                                                                    0,25 €/Tier

  

-          im Zusammenhang mit der Kontrolle von Zerlegungsbetrieben:

 

Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhuferfleisch sowie

Schaf- und Ziegenfleisch                                                        2,00 €/Tonne.

 

 

Von diesen Mindestgebühren können die Mitgliedstaaten nach oben hin abweichen, jedoch nur bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten für die amtlichen Kontrollen. In Ausnahmefällen kann von diesen Mindestgebühren nach unten abgewichen werden (Art. 27 Abs. 6 der EG-Verordnung). In diesen Fällen ist der EG-Kommission zu berichten.

 

Nach Artikel 27 Abs. 5 der EG-Verordnung sind bei der Festsetzung der Gebühren folgende Kriterien zu berücksichtigen:

 

 

 

 

-          die Art des betroffenen Unternehmens und die entsprechenden Risikofaktoren

-          die Interessen der Unternehmer mit geringem Durchsatz

-          die traditionellen Methoden der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs

-          die Erfordernisse von Unternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage.

 

Das Land Nordrhein-Westfalen hat die EG-Verordnung in der Weise umgesetzt, dass es die gebührenpflichtigen Tatbestände und festgelegten Mindestgebühren der EG-Verordnung als Tarifstellen in die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW aufgenommen hat (gültig ab 01.01.2007).

 

Für den Fall, dass die in der EG-Verordnung bzw. in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung festgesetzten Mindestgebührensätze die tatsächlichen Kosten nicht decken, können die kommunalen Aufgabenträger gemäß § 2 Abs. 3 Gebührengesetz NRW eigene Gebührensatzungen erlassen.

 

Jeder Kreis hat somit die Möglichkeit, kostendeckende Gebühren in seiner Satzung festzusetzen. Aus der angestellten Kalkulation (siehe Anlage 1) ergibt sich für den Kreis Coesfeld die Notwendigkeit, abweichende Gebührensätze festzusetzen, um Kostendeckung zu erzielen.

 

Die in der zu beschließenden Satzung festgesetzten Gebühren sind höher als die EG-Mindestgebühren in den Tarifstellen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW; sie wurden kostendeckend kalkuliert. Für alle nicht in der Gebührensatzung aufgeführten Amtshandlungen (z. B. Kontrolle von Zerlegungsbetrieben) gelten die Gebühren der Tarifstellen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW, da insoweit von der Kostendeckung durch Erhebung der Mindestgebühr ausgegangen wird.

 

Da die EG-Verordnung die Gebührenerhebung ab 01.01.2007 völlig neu gestaltet, wurde beim Landkreistag NRW eine Arbeitsgruppe gebildet, der u.a. Vertreter verschiedener Kreisordnungsbehörden angehörten. Die Arbeitsgruppe hat sich mit zahlreichen Fragen gebühren- und gemeinschaftsrechtlicher Art beschäftigt, Gespräche mit Vertretern des Ministeriums geführt und u.a. eine Mustersatzung erarbeitet. Die zu beschließende Gebührensatzung orientiert sich an dieser Mustersatzung.

 

Die bisherigen Gebührensätze (für den Großbetrieb und die Kleinbetriebe) wurden ebenfalls kostendeckend kalkuliert. Auf Grund von Veränderungen, z. B. durch Steigerung der Schlachtzahlen, konnten im jeweiligen Abrechnungsjahr Gebührenüberhänge entstehen. Diese sowie auch etwaige Gebührenunterdeckungen waren nach den Bestimmungen des § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren auszugleichen. Ab 2007 sind die Bestimmungen des KAG allerdings nicht mehr anwendbar.  Die vorhandenen sowie künftige Gebührenüberhänge sollen jeweils sukzessive wieder in die Gebührenkalkulation einfließen. Für künftige Unterdeckungen besteht keine rechtliche Ausgleichsmöglichkeit.

 

Derzeit stehen für den Bereich Großbetrieb Überdeckungen aus Vorjahren in Höhe von rd. 430.000 € für einen Ausgleich zur Verfügung. Diesem Betrag ist die im laufenden Betriebsjahr 2006 voraussichtliche Überdeckung (derzeit noch nicht zu beziffern) hinzuzufügen.

 

 

 

 

 

 

Bei Schlachtungen von 800 und mehr Schweinen je Tag wurde bei Inanspruchnahme einer Überdeckung von 0,082 € je Tier bei einer angenommenen Jahresschlachtzahl von 1,6 Mio Schweinen im Jahre 2005 im Großbetrieb eine Gebühr von 1,040 € ermittelt. Zusätzlich zu dieser Gebühr war separat die Rückstandgebühr in Höhe von 0,15 € je Schwein zu zahlen.

 

Für den Zeitraum ab 01.01.2007 wurde bei einer angenommenen Jahresschlachtzahl von 1,8 Mio Schweinen ein kostendeckender Gebührensatz in Höhe von 1,032 € ermittelt. Der Mindestgebührensatz wird um 0,032 € überschritten. Bei den angenommenen Jahresschlachtzahlen von 1,8 Mio Schweinen kann höchstens der Betrag von 57.243,25 € von den vorhandenen Überhängen gebührensatzmindernd  in Anspruch genommen werden (vgl. Zeile 14 Spalte C der Anlage 1). Im Ergebnis wird damit der Gebührensatz in Höhe des Mindestsatzes nach EG-Recht festgesetzt.

 

In dem Gebührensatz für die Fleischuntersuchung ist nach einer Empfehlung des Landkreistages, abgestimmt mit dem MUNLV, die Gebühr für die Rückstandsuntersuchung mit einzubeziehen. Die Notwendigkeit ergibt sich, weil in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung zur Zeit hierfür eine eigene Tarifstelle nicht eingerichtet wurde, andererseits nur landesrechtlich ausgewiesene Gebührensätze abgeändert werden können.

 

Die Kosten für die Rückstandsuntersuchung wurden mit 234.000 € ermittelt. Bei der Jahresschlachtzahl von 1,8 Mio Schweinen ergibt sich somit ein Gebührensatz von 0,13 €. Demzufolge ergibt sich eine Gesamtgebühr von 1,13 € je Schwein, was einer Reduzierung von 0,06 € je geschlachtetem Schwein gegenüber dem derzeitig gültigen Gebührensatz entspricht.

 

Für die Zerlegung bedarf es keiner über die Mindestgebühr nach EG-Verordnung hinausgehenden Regelung.

 

Nach bisherigen Erkenntnissen sollen im Schlachthof Westfleisch in Coesfeld nach wie vor nur Schweine geschlachtet werden. Die Gebührensätze für die anderen Tierarten sollten aber in der Satzung weiterhin aufgeführt bleiben.

 

Für die Kleinbetriebe ergibt sich auf Grund der für 2007 angestellten Kalkulation ein Aufwand von insgesamt rd. 136.000 €, vgl. Zeile 10, Spalte D der Anlage 1, (2005 rd. 140.000 €), bei insgesamt zurückgehenden Schlachtzahlen von 2005 zu 2007 in Höhe von voraussichtlich rd. 530 Stück.

 

Während für die Kalkulation 2005 noch 30.498,28 € Gebührenausgleich zur Verfügung standen, kann für 2007 lediglich auf einen Betrag von 9.916,64 € zurückgegriffen werden. Bei einem nahezu unveränderten Personal- und Sachkostenrahmen verursacht die Differenz von rd. 20.500 € bereits eine Gebührensteigerung von rd. 15 %. 

 

Die durch die Stückvergütungen feststehenden Fixkosten je Schlachttier belaufen sich auf rd. 2/3 der insgesamt entstehenden Kosten. Das restliche Drittel der Kosten umfasst z. B. Bereiche wie die anteiligen Personalkosten der Verwaltung, Sachkosten sowie Fahrtkosten. Diese Kosten entstehen unabhängig von der Anzahl der Schlachtzahlen. Bei einer rückläufigen Schlachtzahl führt dieses zu einer weiteren überproportionalen Steigerung des Gebührensatzes.

 

 

 

 

 

III. Alternativen

Zu den vorgeschlagenen kostendeckenden Gebührensätzen werden keine Alternativen gesehen.

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Durch die Kalkulation kostendeckender Gebühren und den vorgesehenen Ausgleich entstandener Überdeckungen ergeben sich für den Kreishaushalt keine Konsequenzen.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Buchst. f) der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.

Anlagen:

 

Anlage 1:

Gebührenkalkulation

 

Anlage 2:

Satzung des Kreises Coesfeld vom [......] über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene