Betreff
Richtlinien zur Förderung der Kinder-, Jugend- und Familienarbeit im Zuständigkeitsbereich des Kreises Coesfeld - Jugendamt
Vorlage
SV-7-0546/1
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Des Kreisausschusses für den Kreistag:

 

  1. Der Kreistag beschließt die Novellierung der Richtlinien zur Förderung der Kinder- Jugend- und Familienarbeit im Zuständigkeitsbereich des Kreises Coesfeld – Jugendamt – entsprechend dem Entwurf.
  2. Zur Deckung des förderfähigen Bedarfs wird im Verwaltungshaushalt im Haushaltsjahr 2007 ein Budget in Höhe von mindestens 616.798,00 € (Zuschussbedarf excl. Personal- und Sachkosten) zur Verfügung gestellt werden.

Zur Deckung des förderfähigen Bedarfs im Haushaltsjahr 2008 wird im Verwaltungshaushalt ein Budget in Höhe von mindestens 611.398,00 € (Zuschussbedarf excl. Personal- und Sachkosten) zur Verfügung gestellt werden.

 

Die Verwaltung hat sicher zu stellen, dass die Verwendung der Budgetmittel nicht zum Ausgleich reduzierter Landesmittel erfolgt.

Begründung:

 

I. -V

 

Inhaltlich wird verwiesen auf die Sitzungsvorlage SV-7-0546

 

Aufgrund des Beschlusses zur Sitzungsvorlage SV-7-0564 in der Sitzung des Kreisausschusses vom 13.12.2006 ändert sich der Ansatz des förderfähigen Bedarfes im Haushaltsjahr 2007 von 586.398,00 € auf insgesamt 616.798,00 € (plus 25.000 €, Stellenerweiterung in der Gemeinde Rosendahl sowie gesondertem Betriebskostenzuschuss für die Lebenshilfe Senden e. V. in Höhe von 5.400.- €) (Siehe Anlage 1 der SV-7-0546/1).

Im Haushaltsjahr 2008 ändert sich der Ansatz des förderfähigen Bedarfes von 586.398,00 € auf insgesamt 611.398,00 € (plus 25.000 € Stellenerweiterung in der Gemeinde Rosendahl ) (Siehe Anlage 2 der SV-7-0546/1).

 

Die Ansatzänderung zur Haushaltsstelle 4600.718100 KRZ Betriebskostenzuschuss TOT, KOT, HOT wurde über die Änderungslisten dem Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftförderung und Kreisentwicklung vorgelegt.

 

 

Nach § 71 SGB VIII i.V.m. § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.

Wegen der Bereitstellung der Mittel ist eine Entscheidung des Kreistages erforderlich.