Betreff
Antrag des "Fördervereins des Jugendcafé Auszeit e.V." vom 08. Okt. 2006 auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 KJHG im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-7-0577
Aktenzeichen
51.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der “Förderverein des Jugendcafé Auszeit e.V.” wird nach § 75 KJHG in Verbindung mit § 25 AG-KJHG als freier Träger der Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld anerkannt.

Die Anerkennung wird zunächst für drei Jahre befristet.

Die öffentliche Anerkennung wird grundsätzlich hinfällig, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.

Begründung:

 

I.   Problem

Im Jahr 2000 hat die Stadt Olfen in Abstimmung und mit der Unterstützung des Kreisjugendamtes das Jugendcafé FOR YOU mit einer pädagogischen Fachkraft in der Olfener Innenstadt eingerichtet und eröffnet.

Das Jugendcafé sollte die offenen Angebote der bestehenden Einrichtungen speziell für die Altersgruppe der jungen Volljährigen bis 26 Jahre ergänzen.

 

Mitte 2003 schied der pädagogische Leiter des Jugendcafés aus gesundheitlichen Gründen aus dem Dienst. Der Betrieb der Einrichtung wurde in der Folgezeit von einer Gruppe ehrenamtlicher junger Erwachsener mit dem Einvernehmen der Stadt Olfen und des Kreisjugendamtes fortgesetzt.

 

Im Jahr 2004 wurde das o.g. Jugendcafé bedingt durch den Abriss des städtischen Gebäudes an der Kirchstraße zunächst geschlossen. In einem weiteren städtischen Gebäude, dem „Alten Kaiserhof“ in der Olfener Innenstadt, wurde dem Jugendcafé kurzfristig und übergangsweise ein neues Domizil zur Verfügung gestellt.

 

Anfang 2005 konnte die Stadt Olfen dann Räumlichkeiten mit einer langfristigen Perspektive für das Jugendcafé anmieten und den jungen Akteuren zur Verfügung stellen (vgl. auch SV-07-0183).

 

Im Sommer 2005 eröffnete das Jugendcafé in einem ehemaligen Ladenlokal erneut den Offenen Treff für junge Menschen aus Olfen.

 

Die Organisation und Leitung dieses Jugendcafés mit dem neuen Namen „Auszeit“ liegt immer noch in der Verantwortung einer Gruppe ehrenamtlicher junger Menschen, die teilweise bereits seit Gründung des Jugendcafés FORYOU die offene Arbeit mit unterstützen.

 

Im April 2006 hat das Team der Ehrenamtlichen den Verein “Förderverein des Jugendcafé Auszeit e.V.” gegründet, um die bisher Arbeit in einen rechtlichen Rahmen einzubetten (siehe Anlage 1 der SV).

 

Der Verein möchte auch weiterhin in Zusammenarbeit mit der Stadt Olfen und den ansässigen Organisationen und Institutionen offene Angebote und Veranstaltungen in den Räumlichkeiten des Jugendcafés „Auszeit“ anbieten und durchführen.

 

 

II.  Lösung

Nach § 75 KJHG können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie

1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe in Sinne des §1 KJHG tätig sind,

2. gemeinnützige Ziele verfolgen,

3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und

4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

 

Ein Anspruch auf Anerkennung hat derjenige Träger, der bereits mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen ist und die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt.

 

Die bisherigen Aktivitäten und das gezeigte Engagement der jungen Menschen und jetzigen Vereinaktivisten dokumentieren eine sinnvolle Arbeit in Ergänzung zu den bestehenden Offenen Angeboten im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes.

 

Es wird daher vorgeschlagen, den “Förderverein des Jugendcafé Auszeit e.V.” als freien Träger der Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld anzuerkennen.

 

Der Antrag des Vereins auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 KJHG, die Satzung vom 20.Jan. 2006, eine Eintragungsmitteilung des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 11. April 2006 sowie eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes Lüdinghausen vom 17. Mai 2006 liegen der Sitzungsvorlage bei (siehe Anlage 2 der SV)..

 

 

III. Alternativen

keine

 

IV.       Kosten-Folgekosten-Finanzierung

keine

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 71 KJHG und § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung in dieser Sache zuständig.