Beschlussvorschlag:
Der “Förderverein des Jugendcafé Auszeit e.V.” wird nach § 75 KJHG in Verbindung mit § 25 AG-KJHG als freier Träger der Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld anerkannt.
Die Anerkennung wird zunächst für drei Jahre befristet.
Die öffentliche Anerkennung wird grundsätzlich hinfällig, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.
Begründung:
I. Problem
Im
Jahr 2000 hat die Stadt Olfen in Abstimmung und mit der Unterstützung des
Kreisjugendamtes das Jugendcafé FOR YOU mit einer pädagogischen Fachkraft in
der Olfener Innenstadt eingerichtet und eröffnet.
Das
Jugendcafé sollte die offenen Angebote der bestehenden Einrichtungen speziell
für die Altersgruppe der jungen Volljährigen bis 26 Jahre ergänzen.
Mitte 2003 schied der pädagogische Leiter des Jugendcafés aus gesundheitlichen Gründen aus dem Dienst. Der Betrieb der Einrichtung wurde in der Folgezeit von einer Gruppe ehrenamtlicher junger Erwachsener mit dem Einvernehmen der Stadt Olfen und des Kreisjugendamtes fortgesetzt.
Im
Jahr 2004 wurde das o.g. Jugendcafé bedingt durch den Abriss des städtischen
Gebäudes an der Kirchstraße zunächst geschlossen. In einem weiteren städtischen
Gebäude, dem „Alten Kaiserhof“ in der Olfener Innenstadt, wurde dem Jugendcafé
kurzfristig und übergangsweise ein neues Domizil zur Verfügung gestellt.
Anfang
2005 konnte die Stadt Olfen dann Räumlichkeiten mit einer langfristigen
Perspektive für das Jugendcafé anmieten und den jungen Akteuren zur Verfügung
stellen (vgl. auch SV-07-0183).
Im
Sommer 2005 eröffnete das Jugendcafé in einem ehemaligen Ladenlokal erneut den
Offenen Treff für junge Menschen aus Olfen.
Die
Organisation und Leitung dieses Jugendcafés mit dem neuen Namen „Auszeit“ liegt
immer noch in der Verantwortung einer Gruppe ehrenamtlicher junger Menschen,
die teilweise bereits seit Gründung des Jugendcafés FORYOU die offene Arbeit
mit unterstützen.
Im April 2006 hat das Team der Ehrenamtlichen den Verein “Förderverein des Jugendcafé Auszeit e.V.” gegründet, um die bisher Arbeit in einen rechtlichen Rahmen einzubetten (siehe Anlage 1 der SV).
Der
Verein möchte auch weiterhin in Zusammenarbeit mit der Stadt Olfen und den
ansässigen Organisationen und Institutionen offene Angebote und Veranstaltungen
in den Räumlichkeiten des Jugendcafés „Auszeit“ anbieten und durchführen.
II. Lösung
Nach § 75 KJHG können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe in Sinne des §1 KJHG
tätig sind,
2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
3. aufgrund der fachlichen und personellen
Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag
zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und
4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes
förderliche Arbeit bieten.
Ein Anspruch auf Anerkennung hat derjenige Träger, der bereits mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen ist und die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt.
Die bisherigen Aktivitäten und das gezeigte Engagement
der jungen Menschen und jetzigen Vereinaktivisten dokumentieren eine sinnvolle
Arbeit in Ergänzung zu den bestehenden Offenen Angeboten im Sinne des Kinder-
und Jugendhilfegesetzes.
Es wird daher vorgeschlagen, den “Förderverein des
Jugendcafé Auszeit e.V.” als freien Träger der Jugendhilfe im
Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld anzuerkennen.
Der
Antrag des Vereins auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75
KJHG, die Satzung vom 20.Jan. 2006, eine Eintragungsmitteilung des Amtsgerichts
Lüdinghausen vom 11. April 2006 sowie eine vorläufige Bescheinigung des
Finanzamtes Lüdinghausen vom 17. Mai 2006 liegen der Sitzungsvorlage bei (siehe
Anlage 2 der SV)..
III. Alternativen
keine
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
keine
V. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Gemäß § 71 KJHG und § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung in dieser Sache zuständig.