hier: Einkommensanrechnung bei unterschiedlichen Berechnungsverfahren im SGB II
Beschlussvorschlag:
- ohne -
Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
I. Problem / II. Lösung
Bereits in dem Sitzungstermin am 27.04.2006 wurde über
die unterschiedlichen Rechtsauffassungen des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales und verschiedener Optionskommunen u. a. auch des Kreises Coesfeld
hinsichtlich der Einkommensanrechnung bei SGB II-Leistungsbeziehern berichtet.
Der Bund fordert einen Schadensausgleich, weil sich nach seiner
Rechtsauffassung der Kreis Coesfeld bei der Einkommensanrechnung nach § 9 SGB
II rechtswidrig verhalte und dem Bund dadurch ein Schaden entstanden sei. Das
finanzielle Risiko für den Kreis und die Städte und Gemeinden wurde seinerzeit
auf ca. 800.000 € bis
1,00 Mio € geschätzt. Das weitere Vorgehen sollte mit dem Landkreistag (LKT)
NRW abgestimmt werden.
Im Juli 2006 wandte sich der LKT NRW in einem mit den
betroffenen Kommunen abgestimmten Schreiben an Herrn Bundesminister Müntefering
mit dem Ziel, dass seitens der Politik auf eine einvernehmliche Lösung oder auf
eine gerichtliche Klärung der Streitfrage gedrängt werde. Ebenso wurde erneut
die Rechtsauffassung der Kommunen noch einmal eingehend dargestellt.
Städte in NRW wie z. B. Duisburg, Dortmund sowie
Münster haben ihrerseits inzwischen Erstattungsforderungen gegen die
Bundesagentur für Arbeit gestellt, die teilweise gerichtshängig sind. Um eine
Klageflut zu vermeiden, wurde der Abschluss einer Streitvereinbarung zur
Führung von Musterprozessen über die kommunalen Spitzenverbände für sinnvoll
erachtet. Auch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS),
das über die Schritte informiert wurde, sieht die Notwendigkeit einer
gerichtlichen Klärung der Rechtsfrage.
Mit Erlass des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales vom 26.09.2006 und mit Schreiben des Herrn Bundesministers Müntefering
vom 05.10.2006 wurde mitgeteilt, dass der von dem Ministerium angedeutete
Widerruf der Teilnahme an dem HKR-Verfahren gegenwärtig nicht vorgesehen sei.
Aus Sicht des Ministeriums sei es vielmehr sinnvoll, eine höchstrichterliche
Klärung in einem Musterverfahren zu erreichen. Auf die laufenden Gespräche
wurde verwiesen.
Dem widersprechend und ohne weiteres Abwarten der
Gerichtsprozesse oder sonstige Vorankündigung hat das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales dann allerdings durch Erlass vom 12.12.2006 dem MAGS
gegenüber die Teilnahme an dem HKR-Verfahren widerrufen und eine Aufrechnung
des ihm angeblich entstandenen Schadens angekündigt. Der Bund schätzt den
Schaden auf 2 v. H. der Ausgaben des Arbeitslosengeldes II. Hiervon ausgehend
will der Bund somit ca. 680.000 € jeweils für die Jahre 2006 und 2007 von dem
von ihm zu tragenden Anteil an den Kosten der Unterkunft aufrechnen.
Das MAGS hat noch im Dezember 2006 das Bundesministerium
aufgefordert, die Bewirtschaftungsbefugnis wieder einzuräumen und die
ungekürzte Bundesbeteiligung auszuzahlen. In seinem Schreiben vertritt das MAGS
die vom Kreis Coesfeld geteilte Rechtsauffassung, dass
·
eine Forderung
des Bundes nicht bestehe,
·
die angekündigte
Aufrechnung von Schadenersatzansprüchen unrechtmäßig und
·
der Widerruf der
Bewirtschaftungsbefugnis unzulässig sei.
Eine Antwort des Bundes liegt derzeit noch nicht vor.
Die örtlichen Bundestagsabgeordneten wurden zudem um
Unterstützung gebeten.
Über den aktuellen Stand der Entwicklungen wird im
Ausschuss für Arbeit, Soziales und Senioren mündlich berichtet.
III. Alternativen
Keine
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Sofern sich die Rechtsauffassung des Bundes bestätigen würde, wird das finanzielles Risiko für den Kreis und die kreisangehörigen Städte und Gemeinden für die Jahre 2006 und 2007 auf ca. 1,36 Mio. € geschätzt. Entsprechende Mittel wurden im Haushalt hierfür nicht veranschlagt. Die Städte und Gemeinden haben sich mit einem Betrag i. H. v. ca. 1,02 Mio. € (100% in 2006 und 50% in 2007) zu beteiligen. Der Kreis Coesfeld hat ca. 340.000 € (50% in 2007) zu tragen.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach dem Beschluss des Kreistages vom 26.10.2005 (Regelung und Befugnisse der Ausschüsse) ist hier die Zuständigkeit des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Senioren gegeben.