Beschlussvorschlag:
Die Förderung der
vom Caritasverband für den Kreis Coesfeld e.V. betriebenen Kontakt- und
Beratungsstelle für psychisch kranke und psychisch behinderte Menschen wird ab
dem Jahre 2004 auf der Grundlage des als Anlage 1 beigefügten Entwurfs der Leistungs-,
Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung fortgesetzt.
Begründung:
I. Problem:
Förderung
durch den Kreis Coesfeld - Kündigung des Vertrages mit dem Angebotsträger
Der Kreiscaritasverband hat 1995 in Dülmen nach
Abstimmung mit dem Kreis Coesfeld eine Kontakt- und Beratungsstelle für
psychisch kranke und psychisch behinderte Menschen eingerichtet. Der Kreis
Coesfeld hat sich seither gemäß einer dem Träger vor Inbetriebnahme gemachten
Zusage an der Finanzierung beteiligt (Anlage 2: Übersicht Finanzierung der
Kontakt- und Beratungsstelle).
In den Jahren 1995 bis 1997 hat die Aktion Sorgenkind
die Kontakt- und Beratungsstelle unter der Voraussetzung mit einer Anschubfinanzierung
unterstützt, dass anschließend die Finanzierung gesichert ist.
Aufgrund eines mit Wirkung vom 01.01.2000 zwischen dem
Kreis Coesfeld und dem Caritasverband abgeschlossenen Vertrages übernahm der
Kreis im Rahmen freiwilliger Leistungen 90 % der Sach- und Personalkosten.
Angesichts der schwierigen Haushaltslage des Kreises wird die Notwendigkeit
sämtlicher freiwilligen Leistungen einer erneuten Prüfung unterzogen. Die
Vereinbarung wurde deshalb vorsorglich mit Schreiben vom 13.12.2002 kreisseitig
gekündigt. Die vertragsgemäße Förderverpflichtung endet mit Ablauf des Jahres
2003.
Der Träger sieht sich nicht in der Lage, die Kontakt-
und Beratungsstelle aus eigenen Kräften weiterzuführen. Da
Finanzierungsalternativen fehlen, bliebe nur die Einstellung. Es würde eine
erhebliche Lücke in der ambulanten Versorgung psychisch kranker und psychisch
behinderter Menschen im Kreis Coesfeld entstehen.
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe hat die im
selben Haus befindliche Tagesstätte für psychisch Kranke bislang nur unter der
Voraussetzung gefördert, dass die Möglichkeit der Zusammenarbeit mit einer
Kontakt- und Beratungsstelle besteht.
Es ist
davon auszugehen, dass ein Teil der Besucherinnen und Besucher der Kontakt- und
Beratungsstelle dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe
gemäß § 39 BSHG und auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
gemäß §§ 55 und 58 SGB IX hat. In diesen Fällen ist ein Pflichtanspruch auf
Leistungen der Kontakt- und Beratungsstelle zu unterstellen. Eine Klärung der
Ansprüche per Einzelfallentscheidung wäre der Niedrigschwelligkeit des
Angebotes abträglich. Der Erfolg der Maßnahme insgesamt würde gefährdet.
Ohnehin stünde auf diesem Wege keine ausreichende Refinanzierung in Aussicht.
Einrichtungen mit Kontaktstellenfunktion als
unverzichtbare gemeindepsychiatrische Bausteine
Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen haben
häufig Probleme, soziale Kontakte aufzunehmen und zu pflegen. Die Teilhabe am
gemeinschaftlichen Leben wird dadurch eingeschränkt. Die über soziale Kontakte
vermittelte Orientierung geht verloren, das Selbstwertgefühl leidet.
Krankheitsverläufe werden negativ beeinflusst und der Behandlungs- und
Rehabilitationsbedarf nimmt zu. Dies gilt auch für den Eingliederungsbedarf im
Sinne des § 39 BSHG, mit finanziellen Folgen zu Lasten der Sozialhilfe.
Neben Angeboten in den Bereichen Arbeit und Wohnen
gehören für psychisch kranke und psychisch behinderte Menschen Einrichtungen
mit Kontaktstellenfunktion zu den maßgeblichen komplementären Leistungen, die
dazu dienen
-
in Verbindung mit
Psychotherapie und medikamentöser Therapie grundlegende Voraussetzungen für
eine Behandlung, Rehabilitation und die Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben zu
schaffen,
- stationäre Aufenthalte zu verkürzen oder zu
verhindern,
-
krankheitsbedingte
Isolation abzubauen oder zu verhindern und
-
Angehörige zu
entlasten und dem sozialen Umfeld zu mehr Stabilität zu verhelfen.
Einrichtungen mit Kontaktstellenfunktion bieten
Betroffenen einen besonders niedrigschwelligen Zugang zum Hilfesystem.
Einer bundesweiten Entwicklung folgend wurden in den
letzten 15 Jahren in den für den Kreis Coesfeld relevanten psychiatrischen
Kliniken Bettenkapazitäten reduziert. Stattdessen wurden gemeindenah ambulante
Hilfen aus- und umgebaut. Institutionen wie die Kontakt- und Beratungsstelle
ersetzen alte Versorgungsstrukturen.
Laut Bericht der Landesregierung vom 25.07.2002 zur `Psychiatrie in Nordrhein-Westfalen´ gaben alle 48 Kreise und kreisfreien Städte, die sich im Vorfeld des Berichts an einer Befragung beteiligt hatten, an, mindestens eine Kontakt- und Beratungsstelle zu betreiben (insgesamt 133).
Die Kontakt- und Beratungsstelle ist ein wichtiger
Motor für die Entwicklung kontaktstiftender Angebote für psychisch kranke und
psychisch behinderte Menschen im Kreis Coesfeld. Neben den in eigener
Verantwortung organisierten Gruppen, Gesprächskreisen und offenen Treffpunkten
hält sie Angebote in Kooperation mit anderen Einrichtungen und Diensten vor,
unterstützt den Aufbau von kontaktfördernden Maßnahmen durch andere Träger,
berät und begleitet Laienhelfer und beteiligt sich an Bedarfsermittlungen.
Fehlende Angebote
Von den kreisweit zurzeit bestehenden 23 offenen
Angeboten werden 12 von der Kontakt- und Beratungsstelle organisiert (Anlage 3:
Übersicht Gruppen, Gesprächskreise, offene Treffs für Menschen mit
psychischen Beeinträchtigungen). In 2002 nutzten
145 Besucher insgesamt 2.466 mal die Kontaktangebote. 42 Klienten wurden in
2002 in Einzelgesprächen beraten und intensiver begleitet. 34 Angehörige
nutzten das Beratungsangebot bzw. die Möglichkeit, an einer offenen Gruppe
teilzunehmen. Nach Angaben des Trägers wird das Personal zu ca. 80% in der
Kontakt- und zu 20% in der Beratungsarbeit eingesetzt.
Die Kontakt- und Beratungsstelle erfährt eine
kreisweite Inanspruchnahme (Anlage 4: Übersicht Inanspruchnahme der
Kontakt- und Beratungsstelle in 2002). Eine
flächendeckende Versorgung wird aber nicht erreicht und auch durch andere
Anbieter nicht sichergestellt. Nur in fünf der elf kreisangehörigen Städte und
Gemeinden bestehen Gruppen oder offene Treffs. Außerdem fehlen Angebote an
Wochenenden und in den Abendstunden.
Die Kontakt- und Beratungsstelle hatte seit
Inbetriebnahme den Spagat zu bewältigen,
-
einerseits einer
an Ort und Zeit gebundenen regelmäßigen Erreichbarkeit,
-
andererseits der
Erwartung einer kreisweiten Wirkung ihrer Aktivitäten
gerecht werden zu müssen. Mit Dülmen wurde ein zentraler
Standort im Kreis gewählt. Um die notwendige Zuverlässigkeit in der
Erreichbarkeit zu gewährleisten, müssen dort regelmäßige Öffnungszeiten
angeboten werden. Da die Kontakt- und Beratungsstelle mit der Tagesstätte
zusammenarbeiten soll, ergibt sich eine Priorität für die Öffnung an Werktagen.
Aufgrund der eng begrenzten personellen Ressourcen ist es darüber hinaus
zurzeit unmöglich, in den Abendstunden, an den Wochenenden sowie außerhalb der
Räumlichkeiten der Kontakt- und Beratungsstelle ausreichend Angebote
vorzuhalten.
II. Lösung:
Fortsetzung der Förderung
Die Kontakt- und Beratungsstelle hat sich als
Einrichtung zur Förderung sozialer Beziehungen für Menschen mit psychischen
Beeinträchtigungen und als Beratungsinstitution für diesen Personenkreis
bewährt. Finanzierungsleistungen des Kreises Coesfeld sollten ab dem 01.01.2004
fortgesetzt werden.
Nach den Gesprächen in dieser Sache
zwischen Kreisverwaltung und Kreiscaritasverband ist zu erwarten, dass mit dem
Angebotsträger zu den im Entwurf der Vereinbarung vorgeschlagenen Konditionen
Einigung erzielt werden kann.
Aufgabenkonzentration
Aufgrund der schwierigen Haushaltslage muss der Kreis
Coesfeld den Förderrahmen für die Kontakt- und Beratungsstelle eng begrenzt
halten. Damit auch bei relativ geringem Personaleinsatz die Maßnahme Wirkung
zeigt, muss sich die Kontakt- und Beratungsstelle auf den Personenkreis der
chronisch psychisch Kranken und auf folgende Aufgaben konzentrieren:
-
Hilfen zur
Gestaltung und Pflege sozialer Beziehungen, z.B. offene Frühstücksangebote,
Patientenclubarbeit, gesellige Gesprächsrunden, Spielgruppen, kulturelle oder
sportliche Aktivitäten, ein- oder mehrtägige Urlaubsfahrten,
-
Durchführung
themenzentrierter Gruppen, Auseinandersetzung mit selbstgewählten Themen, z.B.:
Kontaktaufnahme und Kontaktpflege, Bewältigung der seelischen Beeinträchtigung,
- Alltags- und lebenspraktische Anleitungen, z.B. zum Kochen, zur Haushaltsführung, Budgetplanung, Wohnungspflege,
- Beschäftigungsmöglichkeiten und Angebote zur Förderung der Kreativität, z.B.: Basteln, Werken,
- Beratung von psychisch kranken und psychisch behinderten Menschen, sowie deren Angehörigen und Bezugspersonen aus dem sozialen Umfeld,
- Weiterleitung und Vermittlung Hilfesuchender zu anderen Hilfeangeboten, z.B. Selbsthilfeinitiativen, niedergelassenen Ärzten, Kliniken, Betreutem Wohnen, Sozialpsychiatrischem Dienst, Suchtberatungsstellen.
Neuregelung der Förderbedingungen
Die Neuregelung der Förderung der Kontakt- und Beratungsstelle führt zu einer zeitlichen und örtlichen Erweiterung des Angebotes bei gleichzeitiger Kostenersparnis für den Kreis. Zu den wichtigen Veränderungen zählen:
1.) Es wird eine Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung zwischen dem Kreis Coesfeld und dem Kreiscaritasverband für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht der Caritasverband oder der Kreis Coesfeld rechtzeitig unter Einhaltung einer 6-Monats-Frist zum Jahresende kündigt.
2.) Gemäß Begleitbeschluss des Kreistages für den Kreishaushalt des Jahres 2003 wird die Förderung als Festbetrag gewährt.
3.) Durch
die Bezugnahme der Vereinbarung auf die
a. Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) hinsichtlich der Zielvorgaben,
b. Regelungen des Landesrahmenvertrages gemäß § 93 d BSHG hinsichtlich der Leistungsvereinbarung und
c. von der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGST) vorgeschlagenen Werte hinsichtlich der Festsetzung der Kosten eines Arbeitsplatzes
wird die Förderung mit überregional etablierten Standards verknüpft. Die Berechung des
Förderbetrages erfolgt transparent und nach objektiven Maßstäben.
4.) Kosten für eine Verwaltungskraft finden nicht mehr in Form von Personalstellenanteilen Berücksichtigung, sondern als Teil der Verwaltungsgemeinkosten. Dadurch eingesparte Mittel werden zur Finanzierung von Honorarkräften eingesetzt.
5.) Durch den Einsatz von Honorarkräften kann das Angebot in der Fläche erweitert werden.
6.) Ab 2004 wird die Kontakt- und Beratungsstelle regelmäßig auch an Wochenenden Angebote vorhalten.
7.) Es wird weder ein fester Betrag noch ein prozentualer Anteil des Angebotsträgers als Eigenanteil an der Finanzierung der Kontakt- und Beratungsstelle festgeschrieben. Im Gegenzug übernimmt der Caritasverband allein das Risiko, eintretende Kostensteigerungen ausgleichen zu müssen.
III. Alternativen:
- keine -
IV. Kosten - Folgekosten - Finanzierung:
Alte Finanzierungsregelung
Personalausstattung der Kontakt- und Beratungsstelle
seit Inbetriebnahme:
- 1 Vollzeitstelle:
Dipl.-Sozialarbeiter/in, Dipl.-Sozialpädagoge/-pädagogin
Vergütungsgruppe AVR 4a
- ½ Vollzeitstelle: Heilpädagoge / -pädagogin,
Vergütungsgruppe AVR 5b
- ¼ Vollzeitstelle: Verwaltungskraft, Vergütungsgruppe
AVR 7
In Senden wird zudem zwei Stunden je Woche eine
Honorarkraft eingesetzt.
Gemäß dem zwischen dem Caritasverband und dem Kreis
Coesfeld abgeschlossenen Vertrag hat der Kreis seit dem 01.01.2000 die Kontakt-
und Beratungsstelle jährlich wie folgt gefördert:
Brutto-Personalkosten der Kontakt- und Beratungsstelle des Vorjahres |
zuzüglich lineare Tarifsteigerung nach den Orientierungsdaten für die Finanzplanung der Gemeinden des Landes NRW |
zuzüglich Sach- und Verwaltungsgemeinkosten, Festbetrag in Höhe von 52.000 DM bzw. 26.587,18 € (darin enthalten: 5.000 DM bzw. 2.556,46 € zur Finanzierung von Honorarkräften) |
abzüglich eines vom Träger zu leistenden Eigenanteils in Höhe von 10 % der Gesamtkosten |
= Förderbetrag |
Im Jahr 2002 förderte der Kreis Coesfeld die Kontakt- und Beratungsstelle mit 97.599,37 €, in 2003 mit 95.268,56 €. Der vergleichsweise niedrige Wert für 2003 resuliert daraus, dass in dem für die Berechnung des Förderbetrages relevanten Jahr 2002 als Vertretung während eines Mutterschaftsurlaubes zeitweise eine Berufspraktikantin statt einer hauptamtlichen Kraft eingesetzt wurde.
Der Angebotsträger hat eine Personalkostenschätzung
für 2003 vorgelegt. Bei Annahme einer Fortsetzung der bis Ende 2003 geltenden
Vertragsbedingungen hätte der Kreis Coesfeld für 2004 demnach einen
Förderbetrag in Höhe von 106.647,46 € leisten müssen.
Neue Finanzierungsregelung
Personalkosten: 1,5 x BAT IV b |
74.850 € |
zuzüglich 10% Verwaltungsgemeinkosten |
7.485 € |
zuzüglich 1/2 Kosten-Anteil EDV-Einsatz |
5.100 € |
zuzüglich Sachkostenpauschale |
8.100 € |
zuzüglich Honorarkräfte |
10.000 € |
= Förderbetrag |
105.535 € |
Entsprechende Mittel sind in die Haushalte 2004, 2005
und 2006 einzustellen.
Außer dem Betrag für die Honorarkräfte sind sämtliche
Werte Richtgrößen der KGST, entnommen dem KGST-Bericht 6/2002 "Kosten
eines Arbeitsplatzes".
Die von der KGST angegebenen Kosten für die
Ausstattung eines EDV-Arbeitsplatzes wurden zur Hälfte eines Arbeitsplatzes
berücksichtigt. Dies erscheint angesichts des Umfangs des EDV-Einsatzes in der
Kontakt- und Beratungsstelle angemessen.
Die Stellen wurden neu bewertet und entsprechen damit
den nach dem BAT für Tätigkeiten dieser Art zu gewährenden Vergütungen.
Die Kosten für die Verwaltungskraft wurden gestrichen.
Stattdessen wurde der Verwaltungsgemein-kostenanteil stärker berücksichtigt als
bisher (im Festbetrag für Sach- und Gemeinkosten gemäß bisherigem Vertrag mit
5% der Personalkosten, jetzt 10%). Der Träger kann die Verwaltungskraft
flexibler einsetzen, da sie nicht mehr für eine festgelegte Stundenzahl an eine
bestimmte Funktion gebunden ist.
Durch die Umschichtung der Kosten für
Verwaltungstätigkeiten entsteht ein Kostenspielraum für die Erhöhung des
Teilbudgets für Honorarkräfte. Die Mittel für die Honorarkräfte sind nur für
diesen Zweck einzusetzen.
Eigenmittel des Trägers
Der Caritasverband kann nach eigener Darstellung nicht auf Drittmittel zur Finanzierung der Kontakt- und Beratungsstelle zurückgreifen, auch nicht auf Kirchensteuermittel. Da die Vereinbarung Änderungen der Fördermodalitäten frühestens ab 2007 vorsieht, trägt der Caritasverband bis dahin allein das Risiko, Defizite infolge zu erwartender Kostensteigerungen – insbesondere hinsichtlich der Personalkosten - auszugleichen. Zudem muss berücksichtigt werden, dass die Berechnung des Förderbetrages auf Werten aus dem Jahr 2002 beruht und die von der KGST empfohlene Aktualisierung der Werte (z.B. aufgrund von Tariferhöhungen) nicht erfolgte. Für den Caritasverband ist schon infolge der Tariferhöhungen mit Kosten in den Jahren 2004 bis 2006 von insgesamt mindestens 13.000 € zu rechnen. Es ist opportun, vom Angebotsträger über dieses Maß hinaus keinen Einsatz von Eigenmitteln zu verlangen. Letztendlich ist auch zu würdigen, dass der Caritasverband die mit der Neuregelung verbundenen Veränderungen trotz erheblicher eigener Lasten (z.B. geringere Berücksichtigung von Verwaltungskosten in Höhe von mindestens 18.000 € bei dreijähriger Vertragslaufdauer und zusätzliche Personalkosten durch Personaleinsatz an Wochenenden) mitträgt.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Für die Entscheidung über die Gewährung von Kreiszuschüssen ist der Kreistag zuständig (§ 26 Abs. 1 KrO NW).
Anlagen:
1. Entwurf einer Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung zwischen dem Kreis Coesfeld und dem Caritasverband für den Kreis Coesfeld e.V. über die Finanzierung der Kontakt- und Beratungsstelle
2. Übersicht: Finanzierung der Kontakt- und Beratungsstelle
3. Übersicht: Gruppen, Gesprächskreise, offene Treffs für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen
4. Übersicht: Inanspruchnahme der Kontakt- und Beratungsstelle in 2002