Betreff
Elternbeitragssatzung
Vorlage
SV-7-0616
Aktenzeichen
51.2.3 - 6300
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

 

Die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über die Durchführung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder des Kreises Coesfeld vom 02.05.2007 wird beschlossen.

 

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

Am 05.12.06 wurde das Gesetz zur Einführung des Elterngeldes beschlossen. Artikel 1 dieses Gesetzes, das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) tritt zum 01.01.07 in Kraft; die Leistungen durch das Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (BErzGG) werden durch das neue Gesetz nach und nach abgelöst. Nach Artikel 3 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes tritt der zweite Abschnitt des BErzGG zum 31.12.06 außer Kraft, das übrige BErzGG zum 31.12.2008 (BGBl I. S. 2748)

 

Nach § 5 der Elternbeitragssatzung für den Kreis Coesfeld sind das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz dem für die Festsetzung der Elternbeiträge maßgeblichen Einkommen nicht hinzuzurechnen.

Soll dieses auch (tlw.) für das Elterngeld gelten, so ist die Satzung entsprechend zu ändern. Nach derzeitigem Wortlaut der Satzung müsste Einkommen aus Elterngeld in voller Höhe bei der Einkommensermittlung für die Festsetzung der Elternbeiträge berücksichtigt werden.

 

Das Elterngeld nach BEEG beträgt mindestens 300 EUR, maximal 1.800 EUR monatlich. D.h. bei Jahressummen zwischen 3.600 EUR und 21.600 EUR wird sich eine Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung des Elterngeldes in einer Vielzahl von Fällen auf die Zuordnung zu den Beitragsstufen (Staffelung im Abstand von etwa 12.271 EUR) auswirken.

 

II.  Lösung

In Anlehnung an die Anrechenbarkeit des Elterngeldes bei anderen Sozialleistungen nach § 10 BEEG sollte die Elternbeitragssatzung so geändert werden, dass Elterngeld in Höhe des bisherigen Erziehungsgeldes (300 EUR) bzw. bei Verdopplung des Bezugszeitraumes nach § 6 Satz 2 BEEG in Höhe von 150 EUR monatlich unberücksichtigt bleibt. Hierfür ist eine Änderung des § 5 der Elternbeitragssatzung erforderlich.

 

III. Alternativen

Elterngeld wird in voller Höhe als Einkommen berücksichtigt. Zur Klarstellung sollte dann lediglich die nicht mehr benötigte Regelung zum Erziehungsgeld aus § 5 Abs. 1 Satz 4 der Satzung gestrichen werden.

Elterngeld ist bei der Einkommensermittlung nach § 5 Elternbeitragssatzung vollständig unberücksichtigt zu lassen; in § 5 Abs. 1 Satz 4 müssten hierfür die Worte „das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz“ durch „das Elterngeld nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit“ ersetzt werden.

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Erfahrungswerte, wie viele Eltern von Kindergartenkindern Erziehungsgeld erhalten haben oder Elterngeld erhalten (werden) liegen leider nicht vor. Finanzielle Auswirkungen hat dieses bei den Elternbeiträgen für den Kreis Coesfeld immer dann, wenn je nach Berücksichtigung dieser staatlichen Leistung eine Zuordnung zu einer anderen Einkommensstufe erfolgen müsste. Auch hierzu liegen keine statistischen Daten vor.

 

Bei Berücksichtigung des Elterngeldes in gleicher Höhe wie beim bisherigen Erziehungsgeld würden sich gegenüber der bisherigen Handhabung keine finanziellen Verschlechterungen für den Kreis Coesfeld ergeben.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Änderung von Satzungen ist nach § 26 KrO NRW der Kreistag zuständig.

 

Der Jugendhilfeausschuss befasst sich nach § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld mit den Aufgaben der Jugendhilfe. Er beschließt im Rahmen der vom Kreistag gefassten Beschlüsse über Angelegenheiten der Jugendhilfe. Er soll vor jeder Beschlussfassung des Kreistages in Fragen der Jugendhilfe gehört werden.