Betreff
Ausbau von Betreuungsmöglichkeiten für Kinder unter drei Jahren; Beschluss nach § 24a II SGB VIII
Vorlage
SV-7-0617
Aktenzeichen
51.2.3
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

1. Zu § 24a Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII (aktueller Bedarf und erreichter Ausbaustand der Betreuungsmöglichkeiten für Kinder unter drei Jahren) wird folgendes festgestellt:

 

a) aktueller Bedarf zum 31.12.2006 im Zuständigkeitsbereich: 973 Plätze; eine Differen-zierung nach Orten und Angebotsformen enthält Anlage 1

b) erreichter Ausbaustand im Januar 2006: 337 Plätze, eine Differenzierung nach Orten und Angebotsformen enthält Anlage 2.

Verglichen mit dem Vorjahreswert (Dezember 2005 – 273 Plätze) bedeutet dieses eine Steigerung um 23,4 %.

 

2. Der Beschluss zu den jährlichen Ausbaustufen nach § 24a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII erfolgt zusammen mit der Darstellung der Fortschreibung des Kindergartenbedarfsplanes für den Teilbereich „Ausbau der Betreuungsmöglichkeiten für Kinder unter drei Jahren“ im Kindergartenjahr 2007/08.

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII ist u.a. für Kinder im Alter unter drei Jahren ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten.

Kann dieses zum 01.01.2005 nicht gewährleistet werden, kann nach § 24a SGB VIII der Träger der Jugendhilfe beschließen, dass die Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII erst ab einem späteren Zeitpunkt, spätestens ab dem 01.10.2010, erfüllt wird. In diesem Fall besteht die Verpflichtung des örtlichen Trägers im Rahmen seiner Jugendhilfeplanung

  1. jährlich zum 15. März jeweils den aktuellen Bedarf zu ermitteln
  2. jährlich zum 15. März den erreichten Ausbaustand festzustellen
  3. für den Übergangszeitraum jährliche Ausbaustufen zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots zu beschließen

Kinder, deren Wohl nicht gesichert ist sowie Kinder, deren Eltern oder allein erziehende Elternteile eine Ausbildung oder Erwerbstätigkeit aufnehmen oder an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen, müssen bei der Vergabe neu geschaffener Plätze besonders berücksichtigt werden.

 

Der Beschluss, dass die Verpflichtung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII spätestens zum 01.10.2010 erfüllt wird, ist durch den Jugendhilfeausschuss am 29.09.2005 erfolgt.

Die besondere Berücksichtigung bestimmter Kinder findet in der Praxis weiterhin Anwendung. Interessierten Eltern oder Elternteilen kann – wenn ein entsprechender Platz in einer Tageseinrichtung nicht vorhanden ist – ein Platz in Kindertagespflege vermittelt werden. Durch weitere Qualifizierungsmaßnahmen der Familienbildungsstätten wird die Zahl der geeigneten Tagespflegepersonen in den kommenden Jahren weiter steigen. Eine Änderung der Richtlinien zur Förderung von Kindern in Tagespflege in 2006 hat zudem eine Ausweitung der förderfähigen Tagespflegeverhältnisse bewirkt.

 

Um den Vorgaben des § 24a SGB VIII zu entsprechen sind im Rahmen der Jugendhilfeplanung jährliche Ausbaustufen zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots zu beschließen und jährlich zum 15.03. der aktuelle Bedarf zu ermitteln und der erreichte Ausbaustand festzustellen. Nach der „Arbeitshilfe zum Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG)“ der kommunalen Spitzenverbände und Landesjugendämter in Nordrhein-Westfalen sind für die Ermittlung des Bedarfs und die Feststellung des Ausbaustands auch andere Stichtage (als der 15.03.) zulässig, wenn gewährleistet ist, dass noch Maßnahmen mit Wirkung für das jeweils nächste Kindergartenjahr getroffen werden können. Da zum Stichtag 31.12. die Bedarfs- und Bestandsdaten der Betreuungsmöglichkeiten für Kinder im Alter zwischen 4 Monaten und 3 Jahren für die Statistiken des Landesjugendamtes zum Ausbauprogramm zu ermitteln sind, wurde für das Kreisjugendamt Coesfeld als Stichtag für die Ermittlung des Bedarfs und Feststellung des Ausbaustands der 31.12. gewählt. Dieses erspart eine zusätzliche Datenermittlung und führt zu einer Vergleichbarkeit der bei Landesjugendamt und Kreisjugend-amt vorliegenden Daten.

 

II.  Lösung

 

1. zur Feststellung des aktuellen Bedarfs:

Nach der oben bereits genannten „Arbeitshilfe zum Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG)“ ist bei der Bedarfserhebung eine differenzierte Bedarfserhebung in Form einer Elternbefragung nicht zwingend erforderlich. Für die Bedarfsermittlung kann auch auf vorhandene Daten und Erfahrungswerte zurückgegriffen werden. Ausgangspunkt bildet dabei die aktuelle Versorgung (= vorhandene Betreuungsmöglichkeiten). Diese wird um den zusätzlichen Bedarf (= ungedeckte Nachfrage) ergänzt. Daten für die ungedeckte Nachfrage sind dabei die Wartelisten der Tageseinrichtungen sowie vorliegende Anfragen beim Jugendamt für Tagespflege. Die hier vorliegenden Bedarfsdaten sind in Anlage 1 dargestellt. Anhand der Daten wurde der aktuelle Bedarf zum 31.12.2006 ermittelt.

 

2. zum vorhandenen Ausbaustand:

Der vorhandene Ausbaustand wurde anhand der aktualisierten Daten zu Betreuungsangeboten für Kinder unter drei Jahren ermittelt. Die Daten zum Stand 31.12.2006 können Anlage 2 entnommen werden.

 

3. zum jährlichen Beschluss der Ausbaustufen:

Zusätzliche Plätze für Kinder unter drei Jahren sollen sowohl in Kindertagespflege als auch in Tageseinrichtungen für Kinder entstehen (Beschluss Jugendhilfeausschuss vom 09.06.2005). Die größte Nachfrage an Plätzen ist in den Tageseinrichtungen zu verzeichnen (siehe Anlage 1). Es ist daher sinnvoll, die Bedarfsplanung für Plätze für Kinder unter drei Jahren mit der bereits erfolgenden Bedarfsplanung für Tageseinrichtungen zu kombinieren. Im vergangenen Jahr wurde der Kindergartenbedarfsplan daher um den Teilbereich „Ausbau der Betreuungs-möglichkeiten für Kinder unter drei Jahren“ erweitert. Die Betreuungsmöglichkeiten in Kinder-tagespflege und Spielgruppen wurden in die Planung miteinbezogen.

Mit der Fortschreibung des Kindergartenbedarfsplanes für die Zielgruppe der Kinder unter drei Jahren wurde begonnen. Die Datenabfrage und Zusammenstellung ist erfolgt. Die ermittelten Daten müssen nun noch ausgewertet und um die Ergebnisse aus den Anmeldephasen in den Tageseinrichtungen (i.d.R. im Januar und Februar) ergänzt werden. Voraussichtlich wird daher in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses im Mai 2007 die Darstellung der Fortschreibung erfolgen können. Zusammen mit dieser Fortschreibung kann dann der jährliche Beschluss über die Ausbaustufe erfolgen.

 

III. Alternativen

keine

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Konkrete Aussagen zu den Folgekosten sind leider noch nicht möglich, da zum Sommer 2008 eine Novellierung des GTKs als Finanzierungsgrundlage für die Tageseinrichtungen für Kinder angekündigt ist. Aktuell werden 190 Plätze von 2jährigen Kinder genutzt (93 Kinder); pro Platz entstehen dabei durchschnittlich Kosten von 4.000 EUR/Jahr (pro Kind rd. 8.200 EUR). Für Plätze in kleinen altersgemischten Gruppen (Kinder von 4 Monaten bis 6 Jahre) fallen durchschnittlich 12.000 EUR/Jahr an Betriebskosten an. Vom Kreis Coesfeld werden damit im Kindergartenjahr 2006/07 rund 620.000 EUR (etwa 53 % der hierfür anfallenden Betriebskosten von 1,2 Mio. EUR) für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen finanziert. Hinzu kommen die Förderung von Tagespflege und von Spielgruppen.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach § 24a Abs. 2 SGB VIII haben die örtlichen Träger der Jugendhilfe jährliche Ausbaustufen zu beschließen und jährlich den aktuellen Bedarf zu ermitteln und festzustellen.

Die Entscheidung nach § 24a SGB VIII gehört nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des § 70 Abs. 2 SGB VIII und ist daher der Entscheidung des Jugendhilfeausschusses vorbehalten.