Beschlussvorschlag:
- Die Bearbeitung der Beihilfeanträge für die Beihilfeberechtigten der Kreisverwaltung Coesfeld (aktive Bedienstete und Versorgungsempfänger) und – soweit (noch) die Zuständigkeit gegeben ist – für die beihilfeberechtigten Landesbediensteten des Schulamtes für den Kreis Coesfeld und der Kreispolizeibehörde wird gemäß § 13 (1) i.V. mit § 15 (2) BVO mit Wirkung vom 01.01.2008 auf die wvk-Beihilfekasse Münster übertragen.
- Die in Folge der Aufgabenübertragung erforderlichen (Sach-)Aufwendungen werden im Haushalt zur Verfügung gestellt.
Begründung:
I. Problem und Lösung
In der Personalabteilung -
Beihilfestelle – werden die Beihilfeanträge für die Beihilfeberechtigten des
Landes aus den Bereichen Schulamt und Kreispolizeibehörde sowie der
Kreisverwaltung (aktive Bedienstete und Versorgungsempfänger) bearbeitet. Die Zuständigkeiten ergeben sich aus § 13 (1)
S. 2, Ziff. 5 und 6, § 15 (1) BVO.
Zzt. werden jährlich ca. 5.000 Beihilfebescheide erstellt.
Die prozentuale Aufteilung
ist wie folgt:
Beihilfeberechtigte |
Anteil in % |
Lehrer |
62,6 |
Polizisten |
12,6 |
aktive Bedienstete Kreis Coesfeld |
15,6 |
Versorgungsempfänger Kreis Coesfeld |
9,2 |
Summe |
100 |
Zur weiteren Automatisierung der Beihilfebearbeitung, die zu einer Verkürzung der Bearbeitungszeiten führt, ist die Installation des Software-Programms „Beihilfe NRW“ geplant.
Vor einer Einführung des Programms wurde die Wirtschaftlichkeit der Beihilfestelle des Kreises geprüft.
Die Beihilfebearbeitung
kann alternativ auch auf die wvk-Beihilfekasse (Westfälisch-Lippische
Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände) in Münster übertragen
werden.
Die Kosten der Beihilfebearbeitung durch die Beihilfestelle des Kreises wurden anhand von KGSt-Werten für Personal- und Sachkosten ermittelt und den Aufwendungen gegenübergestellt, die bei einer Übertragung der Bearbeitung auf die wvk-Beihilfekasse Münster entstehen.
|
Beihilfestelle Kreis € |
wvk-Beihilfekasse € |
Personalkosten (2,15 Stellen) |
88.621 |
|
Sachkosten a) Sachkosten der Büroarbeitsplätze b) Informationstechn. Unterstützung (inkl. Software „Beilhilfe NRW) Zwischensumme |
11.610
21.930
33.540 |
|
Gemeinkosten |
17.724 |
|
Summe |
139.885 |
132.500 |
Fallzahlen |
5.300 * |
5.300 * |
Fallpauschale |
26,36 |
25,-- |
* Bei Nutzung des Programms „Beihilfe NRW“
ist das jetzt von vielen Beihilfeberechtigten praktizierte
Nachreichen von Belegen nicht möglich.
Es ist daher mit einer Erhöhung der Beihilfefallzahlen von
5.000
auf 5.300 zu rechnen.
Auch die wvk-Beihilfekasse nutzt
das Programm „Beihilfe NRW“.
Gemäß § 13 (1) i.V. mit § 15 (2) BVO können die Gemeinden und Gemeindeverbände die Kommunalen Versorgungskassen mit der Festsetzung der Beihilfen beauftragen.
Die wvk-Beihilfekasse in Münster bietet die Beihilfebearbeitung für eine Fallpauschale von
25 € an.
Sie übernimmt alle Aufgaben, die mit der Anerkennung, Festsetzung und Zahlbarmachung von Beihilfen im Zusammenhang stehen.
Mit der Pauschale sind alle diese Leistungen abgegolten.
Die Kosten (Beihilfeaufwand und Fallpauschale) werden jährlich entsprechend dem verursachten Aufwand abgerechnet. Auf diesen Erstattungsbetrag werden im Voraus mtl. Abschläge erhoben.
Eine Übernahme ist zum 01.01.2008 möglich.
Für eine Übertragung der Beihilfebearbeitung auf die wvk-Beihilfekasse sprechen insbesondere folgende Gründe:
- Bei Betrachtung der nach der o.g. Aufstellung entstehenden Kosten stellt sich die Abgabe der Beihilfebearbeitung an die wvk-Beihilfekasse als günstiger dar.
- Durch die Höhe der Antragszahlen dort liegt ein hoher Spezialisierungsgrad in der Sachbearbeitung vor. Dies führt, insbesondere bei schwankenden Fallzahlen, zu Synergieeffekten.
- Es bestehen Überlegungen des Landes zur Zentralisierung der Beihilfebearbeitung für die Landesbediensteten unter Einschluss der Schulämter und der Kreispolizeibehörden, so dass die Beihilfebearbeitung beim Kreis ausschließlich für die eigenen Beihilfeempfänger wirtschaftlich nicht mehr darstellbar wäre.
II. Alternativen
Die Beihilfebearbeitung verbleibt hier vor Ort.
Die Qualität der Bearbeitung wurde zuletzt durch das Staatliche
Rechungsprüfungsamt Münster im Jahr 2004 festgestellt. Dabei wurde dem Kreis
Coesfeld die Einführung des Programms „Beihilfe NRW“ empfohlen, mit dem eine
zügigere Bearbeitung erreicht werden kann.
Die im Haushaltsplan 2007 unter der HHST 0220.672001 – Entgelte EDV – eingestellten Mittel (10.810 €) für dieses Programm, die mit einem Sperrvermerk versehen sind, werden freigegeben und das Programm zum nächst möglichen Zeitpunkt installiert.
Die Bearbeitung vor Ort stellt einen gut erreichbaren Service und auch persönliche Beratung für die Beihilfeberechtigten sicher. Bei einer Bearbeitung in Münster sind hiervon sicherlich Abstriche zu machen.
III. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
s.o.
Folgende Tätigkeiten verbleiben beim Kreis:
- Bescheinigungen der Personabteilung bei Veränderung in den persönlichen Verhältnissen der Beihilfeberechtigten des Kreises,
- Weiterleitung der Beihilfebescheide, die mit Sammelpost beim Kreis eingehen,
an die Beihilfeberechtigten.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Für die Entscheidung ist gemäß § 50 (1) KrO i.V. mit § 12 Hauptsatzung des Kreises die Zuständigkeit des Kreisausschusses gegeben.