Betreff
Zuständigkeit für die Beihilfebearbeitung
Vorlage
SV-7-0635
Aktenzeichen
11 41 04 03
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

  1. Die Bearbeitung der Beihilfeanträge für die Beihilfeberechtigten der Kreisverwaltung Coesfeld (aktive Bedienstete und Versorgungsempfänger) und – soweit (noch) die Zuständigkeit gegeben ist – für die beihilfeberechtigten Landesbediensteten des Schulamtes für den Kreis Coesfeld und der Kreispolizeibehörde wird gemäß § 13 (1) i.V. mit § 15 (2) BVO mit Wirkung vom 01.01.2008 auf die wvk-Beihilfekasse Münster übertragen.
  2. Die in Folge der Aufgabenübertragung erforderlichen (Sach-)Aufwendungen werden im Haushalt zur Verfügung gestellt.

 

Begründung:

 

I.      Problem und Lösung

 

 

In der Personalabteilung - Beihilfestelle – werden die Beihilfeanträge für die Beihilfeberechtigten des Landes aus den Bereichen Schulamt und Kreispolizeibehörde sowie der Kreisverwaltung (aktive Bedienstete und Versorgungsempfänger) bearbeitet.  Die Zuständigkeiten ergeben sich aus § 13 (1) S. 2, Ziff. 5 und 6, § 15 (1) BVO.

 

Zzt. werden jährlich  ca. 5.000 Beihilfebescheide erstellt.

 

Die prozentuale Aufteilung ist wie folgt:

 

Beihilfeberechtigte

Anteil in %

Lehrer

62,6

Polizisten

12,6

aktive Bedienstete Kreis Coesfeld

15,6

Versorgungsempfänger Kreis Coesfeld

  9,2

Summe

100

 

 

 

Zur weiteren Automatisierung der Beihilfebearbeitung, die zu einer Verkürzung der Bearbeitungszeiten führt, ist die Installation des Software-Programms „Beihilfe NRW“ geplant.

 

 

Vor einer Einführung des Programms wurde die Wirtschaftlichkeit der Beihilfestelle des Kreises geprüft.

Die Beihilfebearbeitung kann alternativ auch auf die wvk-Beihilfekasse (Westfälisch-Lippische Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände) in Münster übertragen werden.

Die Kosten der Beihilfebearbeitung durch die Beihilfestelle des Kreises wurden anhand von KGSt-Werten für Personal- und Sachkosten ermittelt und den Aufwendungen gegenübergestellt, die bei einer Übertragung der Bearbeitung auf die wvk-Beihilfekasse Münster entstehen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  Beihilfestelle Kreis

          

  wvk-Beihilfekasse

             

Personalkosten

  (2,15 Stellen)

 88.621

 

Sachkosten  

  a) Sachkosten der 

       Büroarbeitsplätze

  b) Informationstechn.

      Unterstützung

      (inkl. Software „Beilhilfe

       NRW)  

 Zwischensumme

 

                      11.610

 

                      21.930

  

 33.540

  

Gemeinkosten

 

 17.724

 

Summe

 

 

139.885

 

   132.500

Fallzahlen

 

    5.300 *

    5.300 *

Fallpauschale

    26,36

     25,--

 

 

 

*       Bei Nutzung des Programms „Beihilfe NRW“ ist das jetzt von vielen Beihilfeberechtigten praktizierte 

        Nachreichen von Belegen nicht möglich. Es ist daher mit einer Erhöhung der Beihilfefallzahlen von  

        5.000  auf 5.300 zu rechnen.

               Auch die wvk-Beihilfekasse nutzt das Programm „Beihilfe NRW“.

 

 

 

Gemäß § 13 (1) i.V. mit § 15 (2) BVO können die Gemeinden und Gemeindeverbände die Kommunalen Versorgungskassen mit der Festsetzung der Beihilfen beauftragen.

Die wvk-Beihilfekasse in Münster bietet die Beihilfebearbeitung für eine Fallpauschale von

25 € an.

Sie übernimmt alle Aufgaben, die mit der Anerkennung, Festsetzung und Zahlbarmachung von Beihilfen im Zusammenhang stehen.

Mit der Pauschale sind alle diese Leistungen abgegolten.

 

Die Kosten (Beihilfeaufwand und Fallpauschale) werden jährlich entsprechend dem verursachten Aufwand abgerechnet. Auf diesen Erstattungsbetrag werden im Voraus mtl. Abschläge erhoben.

 

Eine Übernahme ist zum 01.01.2008 möglich.

 

 

 

 

 

 

 

 

Für eine Übertragung der Beihilfebearbeitung auf die wvk-Beihilfekasse sprechen insbesondere folgende Gründe:

 

  • Bei Betrachtung der nach der o.g. Aufstellung entstehenden Kosten stellt sich die Abgabe der Beihilfebearbeitung an die wvk-Beihilfekasse als günstiger dar.
  • Durch die Höhe der Antragszahlen dort liegt ein hoher Spezialisierungsgrad in der Sachbearbeitung vor. Dies führt, insbesondere bei schwankenden Fallzahlen, zu Synergieeffekten.
  • Es bestehen Überlegungen des Landes zur Zentralisierung der Beihilfebearbeitung für die Landesbediensteten unter Einschluss der Schulämter und der Kreispolizeibehörden, so dass die Beihilfebearbeitung beim Kreis ausschließlich für die eigenen Beihilfeempfänger wirtschaftlich nicht mehr darstellbar wäre.

 

 

II.    Alternativen

 

Die Beihilfebearbeitung verbleibt hier vor Ort.

Die Qualität der Bearbeitung wurde zuletzt durch das Staatliche Rechungsprüfungsamt Münster im Jahr 2004 festgestellt. Dabei wurde dem Kreis Coesfeld die Einführung des Programms „Beihilfe NRW“ empfohlen, mit dem eine zügigere Bearbeitung erreicht werden kann.

Die im Haushaltsplan 2007 unter der HHST 0220.672001 – Entgelte EDV – eingestellten Mittel (10.810 €) für dieses Programm, die mit einem Sperrvermerk versehen sind, werden freigegeben und das Programm zum nächst möglichen Zeitpunkt installiert.

 

Die Bearbeitung vor Ort stellt einen gut erreichbaren Service und auch persönliche Beratung für die Beihilfeberechtigten sicher. Bei einer Bearbeitung in Münster sind hiervon sicherlich Abstriche zu machen.

 

III.  Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

s.o.

 

Folgende Tätigkeiten verbleiben beim Kreis:

  • Bescheinigungen der Personabteilung bei Veränderung in den persönlichen Verhältnissen der Beihilfeberechtigten des Kreises,
  • Weiterleitung der Beihilfebescheide, die mit Sammelpost beim Kreis eingehen,

      an die Beihilfeberechtigten.

IV.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Für die Entscheidung ist gemäß § 50 (1) KrO i.V. mit § 12 Hauptsatzung des Kreises die Zuständigkeit des Kreisausschusses gegeben.