Betreff
Änderung der Landschaftspläne Merfelder Bruch/Borkenberge und Olfen/Seppenrade, Offenlegungsbeschluss gemäß § 27 Buchstaben a und c Landschaftsgesetz (LG NW)
Vorlage
SV-6-0794
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die Änderungsverfahren der Landschaftspläne Merfelder Bruch/Borkenberge und Olfen/Seppenrade mit der Offenlegung fortzuführen.

Begründung:

I. Problem

Die nach europäischem Recht (Vogelschutz-Richtlinie 79/409/EWG und Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, „FFH-Richtlinie“) zum Aufbau des Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 zu meldenden Gebiete wurden nach Auswahl durch die Landesanstalt für Ökologie (LÖBF) im November 2000 von der Landesregierung als Meldeliste beschlossen und im März 2001 über das Bundesumweltministerium nach Brüssel geleitet.

 

Dort wurden die Meldelisten im Juni 2002 von der biogeografischen Fachkonferenz für die atlantische Region überprüft und im wesentlichen fachlich bestätigt. Innerhalb des Kreises Coesfeld wurden Abschnitte der Vechte und die Steinfurter Aa nachgemeldet. Die gemeldeten Gebiete sind bis Juni 2004 in nationale Schutzkategorien zu überführen.

 

Gemäß § 48 c Landschaftsgesetz (LG) sind die Gebiete entsprechend §§ 19 ff LG zu besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft zu erklären (in der Regel als Naturschutzgebiete NSG). Zuständig sind nach § 16 Abs. 2 LG die Kreise und kreisfreien Städte im Rahmen der Landschaftsplanung. Hierfür werden zur Zeit im Kreis Coesfeld die beiden Landschaftspläne Rosendahl und Rorup neu aufgestellt. Die bestehenden Landschaftspläne sind der neuen Rechtslage anzupassen, wobei es sich im wesentlichen um redaktionelle Änderungen der Textpassagen zum Schutzzweck handelt.

 

 

II. Lösung

Der Landschaftsplan Coesfelder Heide / Flamschen wurde bereits in diesem Sinne überarbeitet. Hier war insbesondere der Textteil für das NSG Berkelaue anzupassen. Der Änderungsentwurf liegt derzeit der Bezirksregierung zur Genehmigung vor.

 

Der zuletzt aufgestellte Landschaftsplan Nordkirchen / Herbern hat bereits die FFH-Meldungen berücksichtigt, so dass hier zur Zeit kein Änderungsbedarf besteht.

 

Für die Landschaftspläne Merfelder Bruch / Borkenberge und Olfen / Seppenrade sind folgende FFH-bedingten Änderungen vorgesehen:

 

1. Änderung der Planabgrenzungen

 

Der Heubach mit seinen Auenbereichen und randlichen Feuchtwiesen wurde als zusammenhängendes Vogelschutzgebiet ausgewiesen, wobei einige bestehende Naturschutzgebiete gleichzeitig als FFH-Gebiete gemeldet wurden. Das Gesamtgebiet erstreckt sich heute über beide Landschaftspläne.

 

Aus Gründen der vereinfachten Maßnahmenabwicklung empfiehlt es sich, den Gesamtkomplex der Heubach-Schutzgebiete in einem Landschaftsplan zusammenzufassen. Als sinnvolle Grenze zwischen den beiden Plangebieten erscheint somit die K 8 in Lüdinghausen (vgl. beigef. Kartenausschnitt). Die jeweiligen Planinhalte und Festsetzungen werden übernommen.

 

2. Ausweisung des Truppenübungsplatzes Borkenberge als Naturschutzgebiet

 

Durch die neue Grenzziehung wird als wesentliche Änderung der Coesfelder Teil des Truppenübungsplatzes Borkenberge in seiner Gesamtheit im Gebiet des Landschaftsplanes Merfelder Bruch / Borkenberge liegen. Für den Truppenübungsplatz ist nach den Abstimmungen zwischen dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV), den Bundesministerien für Verteidigung und Finanzen sowie den militärischen Nutzern die Ausweisung als Naturschutzgebiet geplant. Gemäß der mit der Bezirksregierung vereinbarten Arbeitsteilung über die Umsetzung der FFH-Richtlinie werden im Kreis Coesfeld Naturschutzgebiets-Neuausweisungen durch die Landschaftsplanung von der unteren Landschaftsbehörde vorgenommen. Für den Bereich des Truppenübungsplatzes werden zur Zeit die fachlichen Inhalte der Verordnung für die Teilgebiete in den Kreisen Recklinghausen und Coesfeld in einer Arbeitsgruppe unter Beteiligung der unteren Landschaftsbehörden entwickelt. Die mit den Nutzern abgestimmten Inhalte sowie das auf höherer Ebene zu klärende völkerrechtliche Prozedere werden in den Landschaftsplan übernommen.

 

3. Anpassungen bestehender Naturschutzgebiete

 

Für das FFH-Gebiet und bestehende NSG Lippeaue im Landschaftsplan Olfen / Seppenrade sind im Textteil des Landschaftsplanes Änderungen vorzunehmen, die auf die europäische Ausrichtung des Schutzzweckes verweisen. Das gleiche gilt für die bestehenden Naturschutzgebiete Heubachwiesen, Wildpferdebahn und Gagelbruch im Landschaftsplan Merfelder Bruch / Borkenberge. Das bestehende NSG Hochmoor Borkenberge (Süskenbrocks Moor) wird als Teil des militärischen Sperrgebietes in das neue NSG Truppenübungsplatz Borkenberge übernommen.

 

Das FFH-Gebiet Stever zwischen der Neuen Fahrt des Dortmund-Ems-Kanals und der Brücke Ellertmann unterhalb der Füchtelner Mühle in Olfen ist im Landschaftsplan Olfen / Seppenrade teilweise als Naturschutzgebiet und teilweise als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Hier sind zur Erfüllung der europäischen Vorgaben keine Änderungen der Schutzausweisungen erforderlich. In den Textteil wird ein Hinweis aufgenommen, dass der Flussabschnitt von der Höheren Fischereibehörde der Bezirksregierung als Fischschonbezirk ausgewiesen wird. Das diesbezügliche Verfahren nach § 44 Landesfischereigesetz wurde bereits eingeleitet.

 

Neben diesen Änderungen, die durch die neue europäische Rechtslage bedingt sind, beabsichtigt die untere Landschaftsbehörde, die Pläne in einigen weiteren Punkten zu aktualisieren. Die Verfahren sollen ebenfalls bis Juni 2004 abgeschlossen sein. Eine detaillierte Information und abschließende Beratung mit Satzungsbeschluss ist für die Sitzungsfolge April/Mai 2004 vorgesehen.

 

weitere Änderungen des Landschaftsplanes Merfelder Bruch / Borkenberge:

 

Das bestehende NSG Letter Bruch soll um die südöstlich angrenzenden Grünlandbereiche erweitert werden. Für das Gebiet liegt bereits ein Pflege- und Entwicklungsplan vor. Das Gebiet befindet sich im wesentlichen im Eigentum des Landes bzw. der Coesfelder Wasserwerke.

 

Die Revision der Naturdenkmale legt Aktualisierungen nahe. Etwa 20 ND-Ausweisungen wurden als nicht mehr zeitgemäß eingestuft und sollen entfallen bzw. zu geschützten Landschaftsbestandteilen umgewandelt werden.

 

Im Plangebiet wurden zahlreiche Gehölzbestände (vor allem Hofeichen) pauschal als geschützte Landschaftsbestandteile flächig festgesetzt. Diese Kategorie soll an die heute übliche Systematik angepasst werden. Die Flächen gehen fast ausnahmslos in die umgebenden Landschaftsschutzgebiete ein, die Gehölzbestände werden im Textteil des LSG als zu erhalten festgesetzt.

 

weitere Änderungen des Landschaftsplanes Olfen / Seppenrade:

 

Im Landschaftsplan Olfen / Seppenrade soll für das Naturschutzgebiet Buchenwald am Hüwel ein neues Schutzziel formuliert werden. Der Buchenbestand auf einem eher für einen Stieleichen-Hainbuchenwald geeigneten Standort ist mittlerweile abgängig. Die verbliebenen Buchen wurden vertraglich durch das Forstamt Münster als Altholz gesichert. Notwendige Neuaufforstungen berücksichtigen den potentiell-natürlichen Vegetationstyp.

 

Die sichergestellte Brachfläche südlich des NSG Buchenwald am Hüwel ist zu überprüfen. Hier hat sich ein Vorwaldstadium entwickelt, für das die bestehende Mahd-Festsetzung kontraproduktiv ist.

 

Nach derzeitigem Stand der Naturdenkmal-Revision ist beabsichtigt, 13 ND-Ausweisungen zu streichen. Drei bisher als Naturdenkmal geschützte Quellbereiche sollen zu geschützten Landschaftsbestandteilen umgewidmet werden.

 

Des weiteren werden die 80 im Plangebiet als geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzten Obstwiesen überprüft.

 

Einige Anpflanzungen von Hecken und Baumreihen wurden auf Vorschlag der betroffenen Grundstückseigentümer abweichend von den Darstellungen des Landschaftsplanes realisiert. Hier sind die Planunterlagen zu aktualisieren.

 

Nach Abschluss der fünf parallelen Landschaftsplanverfahren (2 Neuaufstellungen, 3 Planänderungen) verbleibt als Kreisaufgabe zur Umsetzung der europäischen Vorgaben der Abschluss eines Vertrages über den Fledermausbrunnen Meyer in den Baumbergen. Auch hier kann derzeit von einer fristgerechten Erledigung bis Juni 2004 ausgegangen werden.

 

 

III. Alternativen

Eine Alternative zur Ausweisung von Schutzgebieten durch den Kreis als Träger der Landschaftsplanung besteht in den Bereichen, in denen bisher keine Landschaftspläne aufgestellt wurden. Dort kann die Bezirksregierung per ordnungsbehördlicher Verordnung gem. §§ 42 a-e LG NW Schutzgebietsausweisungen vornehmen. Für den Kreis Coesfeld hat der Kreistag grundsätzlich beschlossen, Schutzausweisungen nach Möglichkeit eigenverantwortlich im Rahmen der Landschaftsplanung vorzunehmen.

 

 

IV. Kosten - Folgekosten - Finanzierung

Zusätzliche Kosten entstehen bei den Landschaftsplanänderungen durch erhöhten Personalaufwand zur Abwicklung der Verfahren. Später durchzuführende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden unabhängig von der FFH-Ausweisung innerhalb der Landschaftsplangebiete in der Regel zu 80% vom Land gefördert, außerhalb der Landschaftspläne zu 70%.

 

Im Bereich des Vertragsnaturschutzes werden Verträge in Naturschutzgebieten innerhalb und außerhalb der Landschaftsplanung gleichermaßen zu 100% gefördert. Außerhalb der Naturschutzgebiete gelten Förderquoten von 80% innerhalb und 60% außerhalb der Landschaftsplanung.

 

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Zuständig für die Entscheidung ist gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 der Kreisordnung der Kreistag.