Beschlussvorschlag:
- ohne -
Begründung:
I. Problem
Als
Träger des Rettungsdienstes hat der Kreis Coesfeld gemäß § 7 Abs. 3 des
Rettungsgesetzes NRW (RettG) für Schadensereignisse mit einer größeren Anzahl
Verletzter oder Kranker Leitende Notärzte oder -ärztinnen zu bestellen und
regelt deren Einsatz. Er hat ferner ausreichende Vorbereitungen für den Einsatz
zusätzlicher Rettungsmittel und des notwendigen Personals zu treffen. Bei den
vorgenannten Schadensereignissen handelt es sich in der Regel um einen
sogenannten Massenanfall von Geschädigten. Ein Massenanfall von Geschädigten
liegt vor, wenn durch ein Schadensereignis so viele Menschen im Bereich des
Kreises Coesfeld verletzt oder auf andere Weise gesundheitlich beeinträchtigt
werden, dass deren medizinische Versorgung nur durch Hilfsmaßnahmen möglich
ist, die den Rahmen der Regelversorgung überschreiten. Die Regelung betrifft
nicht nur den Katastrophenfall, sondern deckt vielmehr den Bereich zwischen
regulärer rettungsdienstlicher Individualversorgung auf der einen Seite und
medizinischer Katastrophenbewältigung auf der anderen Seite ab, wobei fließende
Übergänge von der einen zur anderen Stufe der Schadensbewältigung möglich sein
müssen.
Da der
Rettungsdienst im Kreis Coesfeld in seiner Kapazität auf die Notfälle des
täglichen Lebens ausgelegt ist, muss er für die Gefahrenabwehr bei größeren
Schadensereignissen zusätzliche organisatorische, personelle und materielle
Vorbereitungen treffen. Bei entsprechenden Schadenslagen kann der eigene
Rettungsdienst nur unter Beachtung einer bestimmten Reservebildung eingesetzt
werden. § 8 Abs. 2 RettG verpflichtet die Leitstellen auf Anforderung zur
nachbarschaftlichen Hilfe. Nachbarschaftshilfe ist naturgemäß mit langen
Anrückzeiten verbunden. Zu berücksichtigen ist, dass die eingesetzten
Rettungsmittel - in der Regel Rettungstransportwagen (RTW) - die Versorgung und
den Transport in Spezialkrankenhäuser vornehmen müssen und damit für längere
Zeit nicht zur Verfügung stehen. Mittelschwer und leicht Verletzte bedürfen
während dieser Zeit der Betreuung durch fachkundiges Personal, das aus Reihen
des eigenen Rettungsdienstes nicht zur Verfügung steht.
Bei
einem Massenanfall von Geschädigten ist eine Vielzahl von Aufgaben zu
erledigen. Viele dieser Aufgaben sind zeitkritisch, müssen also rasch erledigt
werden, weil sie für das Überleben einzelner Menschen von besonderer Bedeutung
sind. Darunter sind zunächst natürlich medizinische Maßnahmen zu verstehen aber
auch organisatorische Handlungen, wie z.B. das Verbringen von Patienten zur
richtigen Zeit an den richtigen Ort, können für das Überleben Geschädigter
entscheidend sein.
Zur
Bewältigung außergewöhnlicher Schadensereignisse, insbesondere zur Bewältigung
eines Massenanfalls von Verletzten (ManV) ist dem Kreis Coesfeld im Mai 2006
vom Land NRW ein Rettungscontainer, sogenannter Abrollbehälter ManV (AB-ManV),
zur Verfügung gestellt worden. Mit der Bereitstellung des AB-ManV geht die
Verpflichtung des Kreises einher, unter Einbeziehung von Rettungsdienst und
Katastrophenschutzeinheiten der Hilfsorganisationen einen Behandlungsplatz für
mindestens 50 Patienten unterschiedlicher Verletzungskategorien (BHP-B-50 NRW)
einzurichten und zu betreiben, diesen auch für überregionale und landesweite
Lagen vorzuhalten und bei Bedarf zu größeren Einheiten zusammenzuführen sowie
ein Konzept zur Bewältigung eines Massenanfalls von Verletzten zu erstellen.
II. Lösung
Der
Einsatzplan für Ereignisse mit einer Vielzahl Geschädigter (ManV-Konzept) ist
in dieser Form erstmalig und mit externer fachlicher Unterstützung unter
Einbeziehung der Abteilung 32 – Öffentliche Sicherheit und Ordnung, der
Leitstelle, der Kreisbrandmeisterei sowie der Hilfsorganisationen im Kreis
Coesfeld aufgestellt worden. Neben der Erfüllung der Vorgaben des
Rettungsgesetzes Nordrhein-Westfalen dient er als Orientierungshilfe und
beschreibt im Wesentlichen die Strukturen der Aufbau- und Ablauforganisation
eines Einsatzes mit einer größeren Anzahl Geschädigter und schafft somit die
Grundlage zur Bewältigung möglicher Krisensituationen. Auf der Grundlage dieser
Planungen kann sowohl in der regulären rettungsdienstlichen
Individualversorgung als auch im Katastrophenfall in angemessener Zeit eine
adäquate medizinische Versorgung umgesetzt werden. Hinzuweisen ist im Übrigen
darauf, dass mit dem vorliegenden Einsatzplan die mit der Bereitstellung des
AB-ManV verbundene Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzeptes zur Begegnung
eines Massenanfalls von Verletzten erfüllt wird.
Gegliedert
ist der Einsatzplan in:
A. Leistungsbeschreibung des
Rettungsdienstes und der freiwilligen Hilfsorganisationen
B. Rechtliche Grundlagen
C. Einsatztaktik
D. Taktische Einheiten des Rettungs-,
Sanitäts- und Betreuungsdienstes
E. Einsatzstufen / Einsatzmittelketten
F. Überörtliche Hilfeleistungen
G. Glossar
H. Abkürzungsverzeichnis
I. Anlagen
Die
zuvor beschriebenen Inhalte sollen in der Sitzung durch den Autor des
Einsatzplanes und ergänzend durch den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLR)
näher erläutert und vorgestellt werden. Um einen aktuellen Einsatzplan
vorhalten zu können, ist dieser regelmäßig in Abstimmung mit den Beteiligten
fortzuschreiben.
Hinsichtlich
der materiellen Ressourcen und personellen Verfügbarkeiten wird im Einsatzplan
eine Zielvorstellung beschrieben, die durch den Träger der Gefahrenabwehr und
des Rettungsdienstes in Zusammenarbeit mit den Hilfsorganisationen schrittweise
umgesetzt werden soll. Aus- und Fortbildungsbedarfe sind zwischen dem Träger
des Rettungsdienstes und den Hilfsorganisationen abzustimmen. Soweit zur
Umsetzung der Planungsschritte eine Finanzierung erforderlich wird, soll unter
den derzeit geltenden Rahmenbedingungen diese durch die jährliche
Landeszuwendung für überörtliche und landesweite Hilfsmaßnahmen bei
Großschadensereignissen – somit im Rahmen des laufenden Budgets – und unter
angemessener Beteiligung der Hilfsorganisationen gedeckt werden.
Darüber
hinaus sind auch die im Einsatzplan dargestellten überörtlichen Hilfeleistungen
als Zielvorgabe zu verstehen. Hinsichtlich der eingeplanten Hilfsmittel sind
die notwendigen Absprachen und Vereinbarungen mit den benachbarten Trägern des
Rettungsdienstes zu treffen. Weiterer Regelungsbedarf besteht hinsichtlich der
vorgeplanten Einsatzräume. Hier sind geeignete Kräftesammelstellen,
Bereitstellungsräume, Betreuungsplätze und Landeplätze für luftgebundene
Rettungsmittel zu erkunden und festzulegen. Auch sind die im Einsatzplan
beschriebenen Einsatzabschnittsleiter „medizinische Rettung“ (Organisatorische
Leiter (OrgL - Teil C 3.5.3) noch zu bestellen.
III. Alternativen
keine
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Anfallender
Finanzierungsaufwand wird unter den derzeit geltenden Rahmenbedingungen
weitestgehend über die für diesen Zweck jährlich zur Verfügung gestellten
Landeszuwendungen abgedeckt, soweit nicht voraussehbare Schadenslagen deren
anderweitigen Einsatz erfordern.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Als
Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung trifft der Landrat die zur Umsetzung
der Einsatzplanungen notwendigen Entscheidungen.