Betreff
Einsatzplan für Ereignisse mit einer Vielzahl Geschädigter - ManV-Konzept
Vorlage
SV-7-0646
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

- ohne -

 

Begründung:

 

I.   Problem

Als Träger des Rettungsdienstes hat der Kreis Coesfeld gemäß § 7 Abs. 3 des Rettungsgesetzes NRW (RettG) für Schadensereignisse mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker Leitende Notärzte oder -ärztinnen zu bestellen und regelt deren Einsatz. Er hat ferner ausreichende Vorbereitungen für den Einsatz zusätzlicher Rettungsmittel und des notwendigen Personals zu treffen. Bei den vorgenannten Schadensereignissen handelt es sich in der Regel um einen sogenannten Massenanfall von Geschädigten. Ein Massenanfall von Geschädigten liegt vor, wenn durch ein Schadensereignis so viele Menschen im Bereich des Kreises Coesfeld verletzt oder auf andere Weise gesundheitlich beeinträchtigt werden, dass deren medizinische Versorgung nur durch Hilfsmaßnahmen möglich ist, die den Rahmen der Regelversorgung überschreiten. Die Regelung betrifft nicht nur den Katastrophenfall, sondern deckt vielmehr den Bereich zwischen regulärer rettungsdienstlicher Individualversorgung auf der einen Seite und medizinischer Katastrophenbewältigung auf der anderen Seite ab, wobei fließende Übergänge von der einen zur anderen Stufe der Schadensbewältigung möglich sein müssen.

 

Da der Rettungsdienst im Kreis Coesfeld in seiner Kapazität auf die Notfälle des täglichen Lebens ausgelegt ist, muss er für die Gefahrenabwehr bei größeren Schadensereignissen zusätzliche organisatorische, personelle und materielle Vorbereitungen treffen. Bei entsprechenden Schadenslagen kann der eigene Rettungsdienst nur unter Beachtung einer bestimmten Reservebildung eingesetzt werden. § 8 Abs. 2 RettG verpflichtet die Leitstellen auf Anforderung zur nachbarschaftlichen Hilfe. Nachbarschaftshilfe ist naturgemäß mit langen Anrückzeiten verbunden. Zu berücksichtigen ist, dass die eingesetzten Rettungsmittel - in der Regel Rettungstransportwagen (RTW) - die Versorgung und den Transport in Spezialkrankenhäuser vornehmen müssen und damit für längere Zeit nicht zur Verfügung stehen. Mittelschwer und leicht Verletzte bedürfen während dieser Zeit der Betreuung durch fachkundiges Personal, das aus Reihen des eigenen Rettungsdienstes nicht zur Verfügung steht.

 

Bei einem Massenanfall von Geschädigten ist eine Vielzahl von Aufgaben zu erledigen. Viele dieser Aufgaben sind zeitkritisch, müssen also rasch erledigt werden, weil sie für das Überleben einzelner Menschen von besonderer Bedeutung sind. Darunter sind zunächst natürlich medizinische Maßnahmen zu verstehen aber auch organisatorische Handlungen, wie z.B. das Verbringen von Patienten zur richtigen Zeit an den richtigen Ort, können für das Überleben Geschädigter entscheidend sein.

 

Zur Bewältigung außergewöhnlicher Schadensereignisse, insbesondere zur Bewältigung eines Massenanfalls von Verletzten (ManV) ist dem Kreis Coesfeld im Mai 2006 vom Land NRW ein Rettungscontainer, sogenannter Abrollbehälter ManV (AB-ManV), zur Verfügung gestellt worden. Mit der Bereitstellung des AB-ManV geht die Verpflichtung des Kreises einher, unter Einbeziehung von Rettungsdienst und Katastrophenschutzeinheiten der Hilfsorganisationen einen Behandlungsplatz für mindestens 50 Patienten unterschiedlicher Verletzungskategorien (BHP-B-50 NRW) einzurichten und zu betreiben, diesen auch für überregionale und landesweite Lagen vorzuhalten und bei Bedarf zu größeren Einheiten zusammenzuführen sowie ein Konzept zur Bewältigung eines Massenanfalls von Verletzten zu erstellen.

 

II.  Lösung

Der Einsatzplan für Ereignisse mit einer Vielzahl Geschädigter (ManV-Konzept) ist in dieser Form erstmalig und mit externer fachlicher Unterstützung unter Einbeziehung der Abteilung 32 – Öffentliche Sicherheit und Ordnung, der Leitstelle, der Kreisbrandmeisterei sowie der Hilfsorganisationen im Kreis Coesfeld aufgestellt worden. Neben der Erfüllung der Vorgaben des Rettungsgesetzes Nordrhein-Westfalen dient er als Orientierungshilfe und beschreibt im Wesentlichen die Strukturen der Aufbau- und Ablauforganisation eines Einsatzes mit einer größeren Anzahl Geschädigter und schafft somit die Grundlage zur Bewältigung möglicher Krisensituationen. Auf der Grundlage dieser Planungen kann sowohl in der regulären rettungsdienstlichen Individualversorgung als auch im Katastrophenfall in angemessener Zeit eine adäquate medizinische Versorgung umgesetzt werden. Hinzuweisen ist im Übrigen darauf, dass mit dem vorliegenden Einsatzplan die mit der Bereitstellung des AB-ManV verbundene Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzeptes zur Begegnung eines Massenanfalls von Verletzten erfüllt wird.

Gegliedert ist der Einsatzplan in:

 

A.         Leistungsbeschreibung des Rettungsdienstes und der freiwilligen Hilfsorganisationen

B.         Rechtliche Grundlagen

C.        Einsatztaktik

D.        Taktische Einheiten des Rettungs-, Sanitäts- und Betreuungsdienstes

E.         Einsatzstufen / Einsatzmittelketten

F.         Überörtliche Hilfeleistungen

G.        Glossar

H.         Abkürzungsverzeichnis

I.          Anlagen

 

Die zuvor beschriebenen Inhalte sollen in der Sitzung durch den Autor des Einsatzplanes und ergänzend durch den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLR) näher erläutert und vorgestellt werden. Um einen aktuellen Einsatzplan vorhalten zu können, ist dieser regelmäßig in Abstimmung mit den Beteiligten fortzuschreiben.

 

Hinsichtlich der materiellen Ressourcen und personellen Verfügbarkeiten wird im Einsatzplan eine Zielvorstellung beschrieben, die durch den Träger der Gefahrenabwehr und des Rettungsdienstes in Zusammenarbeit mit den Hilfsorganisationen schrittweise umgesetzt werden soll. Aus- und Fortbildungsbedarfe sind zwischen dem Träger des Rettungsdienstes und den Hilfsorganisationen abzustimmen. Soweit zur Umsetzung der Planungsschritte eine Finanzierung erforderlich wird, soll unter den derzeit geltenden Rahmenbedingungen diese durch die jährliche Landeszuwendung für überörtliche und landesweite Hilfsmaßnahmen bei Großschadensereignissen – somit im Rahmen des laufenden Budgets – und unter angemessener Beteiligung der Hilfsorganisationen gedeckt werden.

 

Darüber hinaus sind auch die im Einsatzplan dargestellten überörtlichen Hilfeleistungen als Zielvorgabe zu verstehen. Hinsichtlich der eingeplanten Hilfsmittel sind die notwendigen Absprachen und Vereinbarungen mit den benachbarten Trägern des Rettungsdienstes zu treffen. Weiterer Regelungsbedarf besteht hinsichtlich der vorgeplanten Einsatzräume. Hier sind geeignete Kräftesammelstellen, Bereitstellungsräume, Betreuungsplätze und Landeplätze für luftgebundene Rettungsmittel zu erkunden und festzulegen. Auch sind die im Einsatzplan beschriebenen Einsatzabschnittsleiter „medizinische Rettung“ (Organisatorische Leiter (OrgL - Teil C 3.5.3) noch zu bestellen.

 

 

III. Alternativen

keine

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Anfallender Finanzierungsaufwand wird unter den derzeit geltenden Rahmenbedingungen weitestgehend über die für diesen Zweck jährlich zur Verfügung gestellten Landeszuwendungen abgedeckt, soweit nicht voraussehbare Schadenslagen deren anderweitigen Einsatz erfordern.

 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung trifft der Landrat die zur Umsetzung der Einsatzplanungen notwendigen Entscheidungen.