Betreff
Bodenbelastungskarte
Vorlage
SV-6-0795
Aktenzeichen
370.1
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreis Coesfeld erstellt für sein Kreisgebiet eine digitale Bodenbelastungskarte.

 

Der Kreis Coesfeld stellt für die Jahre 2004 – 2006 die hierfür erforderlichen Mittel in Höhe von 20.000 €/a zur Verfügung.

 

Der Kreis Coesfeld stellt für die fachliche Betreuung der Arbeiten in 2005 und 2006 entsprechendes Fachpersonal zur Verfügung.

Begründung:

 

I.   Problem

Mit der Vorlage 6-026 aus 1999 wurde das Bundesbodenschutzgesetz und die Auswirkungen der neuen gesetzlichen Anforderungen auf den Kreis Coesfeld dargestellt. Im Rahmen der Beratungen ist beschlossen worden, den Schwerpunkt der Umsetzung der materiellen Anforderungen des Bundesbodenschutzgesetzes auf den Bereich Altlasten sowie Unterstützung bodenschonender Bewirtschaftungsmaßnahmen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes zur Erosionsminderung zu legen. Präventive und vorsorgende Maßnahmen im Sinne der Erstellung einer Bodenbelastungskarte wurden wegen der geringen industriellen Vornutzung sowie den vorliegenden geogenen Hintergrundswerten nicht prioritär weiter verfolgt bzw. zurückgestellt.

 

Im Rahmen des Datenaustausches mit dem Kreis Recklinghausen, der 1999 die Erstellung einer digitalen Bodenbelastungskarte wegen der industriellen Vorgeschichte des Kreises beschlossen hatte, wurde der Kreis Coesfeld auf Bodenbelastungen hingewiesen, die die Maßnahmenwerte der Bodenschutz- und Altlastenverordnung übersteigen. Die vorgefundenen Bodenbelastungen sind ausschließlich geogener Natur und an bestimmte Bodenhorizonte, die im Kreis Coesfeld weitverbreitet sind, gebunden. Indirekte und bisher nicht auf eine Quelle zu zuordnende Hinweise sind dem Kreis Coesfeld an unterschiedlichen Punkten über die Grundwasser-überwachung bekannt geworden, so dass von einer flächigen Problematik auszugehen ist.

 

Um den Anforderungen des Bundesbodenschutzgesetzes gerecht zu werden, ist der Kreis Coesfeld gehalten, diesen Hinweisen nachzugehen und ggfs. weiterführende Maßnahmen zu veranlassen. Da die Problematik regional im Kreisgebiet anzutreffen ist, muss die Untere Bodenschutzbehörde (Kreis) ihrer behördlichen Ermittlungspflicht auf der Grundlage des § 9 Bundesbodenschutz-Gesetz nachkommen. Die Erstellung einer „Digitalen Bodenbelastungs-karte“ ist hierfür ein unterstützendes und wirksames Medium. 

 

 

 

II.  Lösung

Der Kreis Coesfeld wird eine umfassende digitale Bodenbelastungskarte auf der Grundlage der Kartieranleitungen des Landesumweltamtes erstellen. Die Arbeiten umfassen:

 

-          die Beschaffung, Bearbeitung und Validierung von Rauminformationen und Punktdaten aus nachfolgenden Grundlagen

o        Bodenkarte des Kreises Coesfeld

o        Flächennutzungsarten auf Grundlage der Atkis-Daten

o        Überschwemmungsgebiete

o        Emissionsstandorte

o        Daten aus dem Bodeninformationssystem des Landes NW

o        Klärschlammaufbringungsflächen

o        Bodenzustandserhebungsdaten

o        Bodenuntersuchungen zur Verdichtung des Messrasters

 

-          Bewertung der Ergebnisse

-          Darstellung der Ergebnisse in einem zentralen digitalen Informationssystems 

-          ggfs. Erarbeitung von weitergehenden Maßnahmen

 

 

III. Alternativen

Der Kreis Coesfeld führt die ihm obliegenden Arbeiten nach dem Bundesbodenschutzgesetz nicht durch. Auf entsprechende haftungsrechtliche Risiken wird verwiesen.

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

Die Kosten für die Aufstellung der digitalen Bodenbelastungskarte werden für das Kreisgebiet auf ca. 280.000 - 300.000 € geschätzt. Bei einer 80% Förderung des Landes ergibt sich ein Eigenanteil von ca. 60.000 €. Es wird unterstellt, dass die Arbeiten sich über einen Zeitraum von drei Jahren erstrecken werden.

 

Neben den Sachkosten ist für die Betreuung der Arbeiten, der Implementierung und Fortschreibung eine personelle Verstärkung der Umweltabteilung ab 2005 erforderlich. In 2004 sind die Arbeiten durch Arbeitsumschichtungen innerhalb der Umweltabteilungen abzudecken. Ab 2005 sind innerhalb der Umweltabteilungen entsprechende Umschichtungspotentiale nicht bzw. nicht im erforderlichen Umfang gegeben.

 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Entscheidung ist nach KrO der Kreistag zuständig.