Beschlussvorschlag:
1. In die Schulkonferenzen der in Trägerschaft des Kreises Coesfeld stehenden Schulen wird als stimmberechtigtes Mitglied gemäß § 61 Abs. 2 S. 2 SchulG der Landrat oder ein/e von ihm benannte/r Vertreter/in entsandt.
2. Beschlussvorschlag für den Kreistag:
In die Schulkonferenzen der in Trägerschaft des Kreises Coesfeld stehenden Schulen werden als beratende Mitglieder gemäß § 61 Abs. 2 S. 3 SchulG entsandt:
Mitglied: Vertreter/in
1.__________________ ____________________
2.__________________ ____________________
3.__________________ ____________________
3.
Die vorgenannten Mitglieder vertreten den
Schulträger in der erweiterten Schulkonferenz auch bei der Stellenbesetzung von
stellvertretenden Schulleitungen.
Begründung:
I. Problem
Die Neufassung des Schulgesetzes räumt dem Schulträger gemäß § 61 Abs. 2 S. 2 und 3 Schulgesetz bei der Wahl von Schulleiterinnen und Schulleitern ein Mitbestimmungs- bzw. Mitberatungsrecht ein. Die Vorschrift lautet:
Die Schulkonferenz wählt in
geheimer Wahl aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannten Personen
die Schulleiterin oder den Schulleiter.
Hierfür wird die
Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger
entsendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers
können beratend teilnehmen. Die Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers
dürfen nicht der Schule angehören. Die Mitwirkung von Mitgliedern der
Schulkonferenz, die sich an der Schule beworben haben, ist ausgeschlossen.
Gem. § 26 Abs. 4 KrO gilt für die Vertretung der
Kreise in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen § 113 GO
NRW entsprechend. Vertreter des Kreises, die Mitgliedschaftsrechte in Organen,
Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen
wahrnehmen, werden vom Kreistag bestellt oder vorgeschlagen. Hinsichtlich der
Entsendung des stimmberechtigten Mitglieds bzw. der beratenden Mitglieder der
Schulkonferenzen ist diese Regelung sinngemäß anzuwenden. Ist mehr als ein
Vertreter zu benennen, muss der Landrat oder ein von ihm vorgeschlagener
Beamter oder Angestellter des Kreises dazu zählen. Haben sich die
Kreistagsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen
Wahlvorschlag geeinigt – dies gilt gem. § 35 Abs. 4 KrO auch für die Entsendung
in Organe, Beiräte oder Ausschüsse von juristischen Personen oder
Personenvereinigungen und ist für die Schulkonferenz sinngemäß anzuwenden – ist
der einstimmige Beschluss des Kreistags über die Annahme des Wahlvorschlags
ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, erfolgt die
Wahl nach dem Höchstzahlverfahren nach d’Hondt.
Die Besetzung von stellvertretenden Schulleitungen ist von der ab dem 01.08.2006 geltenden Fassung des § 61 Schulgesetz nicht umfasst.
Bis zur angestrebten Änderung des Gesetzes hat die Landesregierung im Sinne einer übergangsweisen Absprache der erweiterten Schulkonferenz (§ 61 Abs.2 Sätze 2 und 3 SchulG) das Recht eingeräumt, die Bewerberin bzw. den Bewerber, der von der Bezirksregierung für die Besetzung einer stellvertretenden Schulleitungsstelle in Aussicht genommen ist, anzuhören und zu der beabsichtigten Auswahlentscheidung eine Stellungnahme gegenüber der Bezirksregierung abzugeben.
II. Lösung
Es wird vorgeschlagen, dass der Landrat oder eine von ihm benannte Vertreterin oder ein von ihm benannter Vertreter als stimmberechtigtes Mitglied in die Schulkonferenz entsandt wird.
Hinsichtlich der beratenden Mitglieder wird vorgeschlagen, dass die Besetzung durch einen einstimmigen Beschluss des Kreistages nach Einigung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag erfolgt.
Bei der Stellenbesetzung von stellvertretenden Schulleitungen wird der Schulträger in der Schulkonferenz durch die Mitglieder vertreten, die auch für die Besetzung von Schulleitungen bestellt worden sind.
III. Alternativen
Kommt ein einstimmiger Beschluss nicht zustande, so wird bei der Wahl der beratenden Mitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt.
Der Kreistag beschließt, dass kein Mitglied, ein Mitglied oder zwei Mitglieder mit beratender Stimme in die Schulkonferenz entsandt werden.
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Die beratender Mitglieder erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Schulkonferenzen eine Entschädigung nach der Entschädigungsverordnung.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 4 KrO.