Betreff
Umbesetzung des Kreisausschusses
hier: Antrag der CDU-Kreistagsfraktion
Vorlage
SV-7-0701
Aktenzeichen
10 24 37
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Auf Antrag der CDU-Kreistagsfraktion wird Ktabg. Suntrup in den Kreisausschuss für den Ktabg. Böckenholt und Ktabg. Böckenholt als stellv. Mitglied in den Kreisausschuss für den Ktabg. Suntrup gewählt.

 

Begründung:

 

I.   Problem

Die CDU-Kreistagsfraktion hat mit Schreiben vom 24.05.2007 die Umbesetzung des Kreisausschusses beantragt.

 

II.  Lösung

Gem. § 35 Abs. 3 Satz 5 KrO NRW liegt das Vorschlagsrecht für die Ersatzwahl eines ausgeschiedenen Ausschussmitgliedes bei der Fraktion, der das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte.

 

Die Kreistagsabgeordneten Böckenholt und Suntrup waren auf Vorschlag der CDU-Kreistagsfraktion Mitglied bzw. stellv. Mitglied im Kreisausschuss.

Die CDU-Kreistagsfraktion hat einen Vorschlag zur Umbesetzung vorgelegt.

 

Nach der Begründung zum damaligen Gesetzentwurf der Landesregierung soll durch die Einführung des Satzes 5 in § 35 Abs. 3 KrO NRW auch geregelt sein, dass es keines einstimmigen Beschlusses für die Nachwahl mehr bedürfe. Nach dem Kommentar zur Kommunalverfassung/KrO NRW von Held/Becker u.a. wird entgegen der Auffassung der Landesregierung bezweifelt, dass kein einstimmiger Beschluss mehr erforderlich sei. Aus praktischen Gründen werde der Auslegung der Landesregierung aber letztlich zugestimmt.

 

III. Alternativen

Keine

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Gem. § 30 KrO NRW erhalten die Mitglieder der Ausschüsse Sitzungsgeld, Fahrtkostenentschädigung und ggf. Verdienstausfallentschädigung. Die erforderlichen Haushaltsmittel sind veranschlagt.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Zuständig für die Entscheidung über die Besetzung des Kreisausschusses ist gem. § 26 Abs. 1 S. 2 Buchstabe b KrO NRW der Kreistag.