Coronavirus im Kreis Coesfeld

Corona: geänderte Verfahrensweise ab dem 01.03.2023

  • Die von Laboren aufgrund der Meldepflicht übermittelten positiven Testergebnisse von PCR-Tests werden vom Gesundheitsamt weiterhin vollständig erfasst.
  • Die Coronaschutzverordnung des Landes NRW ist seit dem 01.03.2023 nicht mehr gültig. 
    • Die Beschäftigten in folgenden Einrichtungen müssen keine medizinische Maske mehr tragen:
      • Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen
      • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
      • Einrichtungen für ambulantes Operieren
      • Dialyseeinrichtungen
      • Tageskliniken
      • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Praventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
      • Rettungsdiensten
  • Es besteht keine Isolationspflicht mehr.
  • Es gelten nur noch die Einschränkungen nach Bundesrecht. Aktuelle Informationen | Bundesregierung
  • Ab dem 01.03.2023 besteht kein Anspruch mehr auf eine Testung nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV). Dies betrifft sämtliche Testungen (insbesondere Bürgertestungen, Bestätigungstestungen, präventive Mitarbeiter/Besucher/Patiententestungen in medizinischen Einrichtungen).

Information der Landesregierung NRW
Corona-Virus in Nordrhein-Westfalen | Land.NRW

Die wichtigsten Informationen zur aktuellen Schutzverordnung für Nordrhein-Westfalen finden Sie auf den folgenden Internetseiten des MAGS:

www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw

Die folgenden Broschüren im PDF-Format können heruntergeladen werden und bieten insbesondere Familien Informationen rund um den Corona-Schutz. 

Bundesministerium für Gesundheit: Corona-Schutzimpfung - Eine Entscheidungshilfe für Eltern und Sorgeberechtigte

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: Anleitung zum Corona-Selbsttest bei Kindern

Bundesministerium für Gesundheit: Lisa und Paul zeigen richtiges Hände waschen

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: Psychisch stabil bleiben: Liste von Beratungsstellen

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: Malblatt "Richtig Hände waschen"

Die Bundesregierung bietet Informationen zum Corona-Virus in verschiedenen Sprachen an: Das Angebot ist auf der Webseite Corona (integrationsbeauftragte.de) erreichbar.

Seit Mittwoch, 1. Juni 2022 um 0:00 Uhr, gibt es mit Inkrafttreten der „Fünften Änderungsverordnung der Coronavirus-Einreiseverordnung“ nur noch die Kategorie der Virusvariantengebiete. Die Kategorie der Hochrisikogebiete ist entfallen.
Einreisende brauchen grundsätzlich keinen Nachweis mehr, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind, sofern die Einreise nicht aus einem Virusvariantengebiet erfolgt.

Aktuelle Informationen für Reisende (bundesgesundheitsministerium.de)

Die Kategorie der Virusvariantengebiete wird um eine weitere Kategorie erweitert auf solche Länder/Gebiete, in denen das Auftreten einer besorgniserregenden Variante droht. Die möglichen Maßnahmen für diese Gebiete umfassen jedoch weder eine Absonderungspflicht noch ein Beförderungsverbot, gehen jedoch mit einer Nachweispflicht vor Einreise sowie einer stichprobenhaften Testpflicht nach Einreise einher.
Die Volksrepublik China (ausgenommen: Sonderverwaltungsregion Hongkong) gilt ab dem 9. Januar 2023, um 0:00 Uhr als "Virusvariantengebiet in dem eine besorgniserregende Virusvariante aufzutreten droht".

Ausreisende aus China müssen ab Montag, 9. Januar 2023 vor Reiseantritt nach Deutschland einen Antigenschnelltest vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden gemessen am Zeitpunkt der Einreise bzw. der geplanten Einreise ist. Diese Nachweispflicht besteht auch für Geimpfte und Genesene. Sofern die Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist darf der Test maximal 48 h zurückliegen, gemessen am Zeitpunkt des Beginns oder des geplanten Beginns der Beförderung.

Reisende ab 12 Jahren müssen unverzüglich nach Einreise auf Anforderung der zuständigen Behörde zum Zwecke der stichprobenartigen Überprüfung des Vorliegens von Virusvarianten einen PoC-Antigen-Test sowie im Falle eines positiven Ergebnisses eine bestätigende Testung mittels Nukleinsäurenachweis durchführen lassen. Anstelle des PoC-Antigen-Tests kann auch direkt ein Test mittels Nukleinsäurenachweis durchgeführt werden.

Corona-Schutzimpfungen werden ab dem 01.01.2023 über die Ärzte- und Apothekerschaft abgedeckt.
Ob Ihnen eine Impfung gegen das Coronavirus (entsprechend der Empfehlung der Ständigen Impfkommission – STIKO) empfohlen wird, können Sie auf der Internetseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung Der Corona-Impfcheck - infektionsschutz.de prüfen. In dem Fall einer Impfempfehlung nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrem behandelnden Arzt auf.

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