Beschluss:

 

Der Beirat stimmt den Beschlussvorschlägen der unteren Landschaftsbehörde zu den von privat Betroffenen und von Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Bedenken und Anregungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zu.

 


Herr Jung verweist auf das vorliegende umfangreiche Material zum Landschaftsplan Buldern und bittet die Verwaltung um eine Zusammenfassung.

Frau Baumhove gibt anhand einer Power-Point-Präsentation allgemeine Informationen zur Landschaftsplanung im Kreis Coesfeld sowie Erläuterungen zum Landschaftsplan Buldern.

 

Herr Brüning weist darauf hin, dass der Regionalplan, der ja eine Planungsgrundlage des Landschaftsplans bilde, nicht flächenscharf sei. Abweichungen bei der Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten im Rahmen der Landschaftsplanung seien daher möglich. Aus Sicht des Naturschutzes äußert Herr Brüning seine Enttäuschung darüber, dass beim Landschaftsplan Buldern fast ausschließlich gegenüber den Ausweisungen des Regionalplans zurückgewichen worden sei. In ersten Darstellungen seien noch wesentlich mehr Flächen als Schutzgebiete vorgesehen gewesen. Nun seien deutliche Abstriche, vor allem im Bereich Daldrup zu erkennen.

Weiter bemängelt Herr Brüning, dass die textliche Darstellung an verschiedenen Stellen unscharf sei, was die Verwendung der Begriffe „Kulturlandschaft“ und „Parklandschaft“ betreffe. Es fehle eine Definition, wodurch die Aussagen teils schwammig seien.

Herr Grömping räumt ein, dass die Begriffe tatsächlich nicht definiert seien, sie seien aber allgemein gebräuchlich:

Als Kulturlandschaft werde im Gegensatz zur Urlandschaft alles bezeichet, was vom Menschen gestaltet worden sei. Die Parklandschaft, die sich speziell im Münsterland finde, sei gekennzeichet durch abwechslungsreiche Strukturen und die Anreicherung mit Elementen wie Baumreihen, Feldgehölzen, Hecken, Einzelbäumen und Wäldchen, die kulissenartig wirkten.

Was die Abgrenzung der Landschaftsschutzgebiete betreffe, so Herr Grömping weiter, treffe es zu, dass der Regionalplan mit seinen unscharfen Rändern, die quer über Schläge verliefen, insofern als Suchkulisse diene. Bei der Landschaftsplanung seien für die Landschaftsschutzgebiete dann sinnvolle Abgrenzungen vorzunehmen, z. B. an Gräben oder Wegen. Bekannte Planungen und Änderungen führten zur Anpassung der Abgrenzung, wobei Abweichungen vom Regionalplan einer entsprechenden Begründung bedürften.

 

Herr Dr. Baumanns fragt nach, ob im Bereich Rödder für die geplante Deponie angesichts des für das Landschaftsschutzgebiet geltenden Bauverbots noch eine Ausnahmemöglichkeit bestehe.

Herr Grömping antwortet, dass von dem Verbot nur in dem festgesetzten Rahmen abgewichen werden könne.

Herr Dr. Foppe stellt klar, dass hier zwei parallel laufende Planungen beständen. Sollte der Landschaftsplan wie vorgeschlagen beschlossen werden, sei die Errichtung und der Betrieb der Deponie nicht mehr möglich.

Herr Dr. Baumanns verweist auf die von der Antragstellerin vorgebrachten Argumente zum Vorrang der Deponieplanung, zum Abfallwirtschaftsplan und zur Priorisierung des Vorhabens.

Herr Dr. Scheipers erläutert, dass die Fachplanungen gleichrangig nebeneinander ständen. Der Abfallwirtschaftsplan binde nicht den Träger der Landschaftsplanung, und das Prioritätsprinzip fließe neben weiteren Belangen in die Äbwägung ein.

Herr Bontrup weist darauf hin, dass der Bereich Rödder von den Vorgaben des Regionalplans gar nicht erfasst sei.

Herr Grömping erwidert, dass die Ausweisung aufgrund der zz. vorhandenen Landschaft sowie des planfestgestellten Rekultivierungsplans erfolge. Eine Ausnahme vom Bauverbot für die konkurrierende Planung sei nicht vorgesehen. Da die Deponieplanung bei der Aufstellung des Landschaftsplans Berücksichtigung gefunden habe, komme auch eine Befreiung von dem Verbot nicht in Betracht. Beschließe der Kreistag das Landschaftsschutzgebiet mit diesen Festsetzungen, sei die Deponieplanung am Ende.

Herr Jung möchte wissen, welche Rechtsmittel bei Rechtskraft des Landschaftsplans möglich seien.

Herr Dr. Scheipers erklärt, dass eine direkte Anfechtung wie bei Bebauungsplänen nicht zulässig sei. Dies gelte nach der Rechtsprechung auch für die Feststellungsklage. In Betracht komme aber eine Inzidenter-Kontrolle im Rahmen der Anfechtung des ablehnenden Planfeststellungsbeschlusses.

Herr Bontrup stellt mit Hinweis auf den Vorwurf der Firma Remex, dass keine ausreichende Abwägung der Belange erfolgt sei, die Frage, ob hierzu noch eine eingehende Beratung im Beirat erforderlich sei.

Herr Dr. Scheipers erläutert, dass der Beschluss des Kreistags eine umfassende, fehlerfreie Abwägung voraussetze. Das Material hierzu liefere die Verwaltung, und auch die Beratung hier im Beirat trage dazu bei. Der Beirat bestätige mit seinem Beschluss die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung.

 

Herr Bernsmann bittet um Erläuterungen zur Windkraftnutzung in Landschaftsschutzgebieten.

Herr Grömping weist darauf hin, dass nach dem Landschaftsgesetz ein Zurückweichen widersprechender Festsetzungen eines Landschaftsplans, also z. B. des Bauverbots in einem Landschaftsschutzgebiet, nur bei Inkraftreten eines entsprechenden Bebauungsplans vorgesehen sei, der aber in den seltensten Fällen für die Errichtung von Windenergieanlagen aufgestellt werde. Daher sollten nach dem Landschaftsplan solche Vorhaben in durch einen Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationszonen von dem Verbot unberührt bleiben.

Damit werde, darauf weist Herr Dr. Scheipers ergänzend hin, die Realisierung von Windenergieanlagen bei entsprechender Planung der Gemeinden ermöglicht.

Die Frage von Herrn Maasmann nach konkreten Planungen innerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans Buldern verneint Herr Grömping.

 

Herr Brüning stellt die Frage, ob das Grünlandumbruchverbot auch für Wegsäume gelte.

Herr Grömping weist darauf hin, dass in diesem Zusammenhang die Definition der Landwirtschaftskammer maßgebend sei. Erfasst sei danach Dauergrünland, nicht grüne Wege. Auch sei zwischen einem Umbruch und einer Umwandlung des Grünlands zu differenzieren; Pflegeumbrüche seien gängige Praxis.

Herr Jung bittet vor dem Hintergrund, dass aus Laiensicht jede Wiese Grünland sei, Herrn Holz um Erläuterungen.

Dieser verweist auf das grundsätzliche Grünlandumbruchverbot, von dem folgende Ausnahmen beständen: Grüne (Interessenten-)Wege fielen nicht unter das Verbot, auch seien Betriebe unter 10 ha Betriebsfläche nach EU-Recht davon ausgenommen. Außerdem gelte das Verbot nicht für die Bewirtschaftung von Ackergrasflächen bis zu fünf Jahren. Schließlich sei ein Umbruch möglich mit Genehmigung von Landwirtschaftskammer und unterer Landschaftsbehörde.

Herr Dr. Foppe ergänzt, dass zusätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich sei.

Herr Maasmann kritisiert die 5-Jahres-Regelung als kontraproduktiv. Herr Holz bestätigt, dass teilweise ein Zwang zum Umbruch gesehen werde.

 

Herr Bontrup weist darauf hin, dass aufgrund der Gegebenheiten in dem geplanten Naturschutzgebiet Neuer Busch Probleme hinsichtlich des Hochwasserschutzes gesehen würden.

Herr Grömping erwidert, dass bestehende Drainagen und Gräben Bestandsschutz erhielten. Lediglich die Anlage neuer Drainagen sei verboten.

Herr Holz bestätigt die von Herrn Bontrup geäußerten Bedenken; auch in anderen Wäldern, insbesondere in Wildnisgebieten, seien Gräben nicht zugänglich.

Herr Dr. Foppe sagt zu, bei Problemen von Oberliegern das Gespräch mit der Forstverwaltung zu suchen.

 

Herr Holz möchte wissen, ob sich wie zugesagt alle Hoflagen außerhalb der geplanten Naturschutzgebiete befänden. Dies bejaht Herr Grömping.

Weiter fragt Herr Holz nach den Entwicklungsmöglichkeiten eines Betriebes in Autobahnnähe mit umgebendem Landschaftsschutzgebiet.

Herr Grömping stellt klar, dass landwirtschaftlich privilegiertes Bauen eine nicht von dem Bauverbot betroffene Tätigkeit darstelle. Eine Ausgrenzung eines solchen Betriebes aus dem Landschaftsschutzgebiet sei daher nicht notwendig und auch nicht üblich.

 

Herr Bontrup hinterfragt die forstlichen Festsetzungen in Naturschutzgebieten. Es sei zu klären, inwieweit diese noch zeitgemäß seien. Aufgrund des Klimawandels und damit einhergehender Krankheiten bodenständiger Baumarten wie Buche und Eiche sei damit zu rechnen, dass sich künftig andere Baumarten durchsetzten.

Herr Grömping erläutert, dass bei der Bestockung in Naturschutzgebieten von der potentiell natürlichen Vegetation ausgegangen werde, die sich nach gängiger wissenschaftlicher Einschätzung ohne Bewirtschaftung durch Sukzession einstelle. Er bestätigt, dass diese Betrachtungsweise von Kritikern angesichts des Klimawandels als zu starr angesehen werde. Allerdings sei hier nicht eine forstwirtschaftliche Betrachtungsweise maßgebend. Grundlage dieser klassischen Anschauung sei die Ökologie des Waldes mit seinen Biozönosen, also den dort bestehenden Gemeinschaften verschiedenartiger Organismen. Auch die FFH-Richtlinien gingen von zu bestimmten Baumarten gehörenden Tier- und Pflanzengesellschaften aus und listeten danach die Lebensraumtypen auf.

Herr Jung stellt fest, dass damit die Definition tatsächlich aus der Vergangenheit heraus erfolge.

Herr von Hövel hält es für kontraproduktiv, dass Naturschutzgebiete fast ausschließlich in Waldgebieten festgesetzt würden. Die Waldbauern fühlten sich dadurch für ihr umsichtiges Handeln über Generationen hinweg bestraft. Herr von Hövel bemängelt eine versäumte Kommunikation mit den Eigentümern und bewertet dies als Ausdruck des Misstrauens ihnen gegenüber; sinnvoller seien seines Erachtens vertragliche Regelungen. Aber hier gälten wohl verschiedene Maßstäbe, so Herr von Hövel weiter: Landwirte erhielten für Maßnahmen z. B. des Kiebitzschutzes einen finanziellen Ausgleich, Waldbauern werde dagegen stets die Sozialpflichtigkeit des Eigentums entgegengehalten. Ihre schon oft angesprochene Förderung aus Ersatzgeld werde nach wie vor nicht umgesetzt. Herr von Hövel gibt zu bedenken, dass mit einem gewissen Nadelholzanteil die Erhaltung von Eichen-Buchen-Wäldern möglich sei. Der Verweis auf reine Buchenbestände stelle angesichts der Tatsache, dass diese nur ein Drittel des Ertrages gegenüber Nadelholz brächten, eine Zumutung dar. Nadelholz werde zudem benötigt; und Importe stammten regelmäßig aus sehr bedenklichen Umständen.

Herr Grömping räumt ein, dass die für die Festsetzung von Wäldern als Naturschutzgebiete maßgeblichen Kriterien oftmals dank der entsprechenden Bewirtschaftung durch die Waldbauern erfüllt seien. Bei der Ausweisung von Naturschutzgebieten handele es sich aber um eine Pflichtaufgabe des Kreises. Außerdem sei nicht jeder Wald Naturschutzgebiet, so dass sehr wohl auch Aufforstungen mit Nadelholz erfolgen könnten. Im Kreis Coesfeld beständen zudem zahlreiche Ökokonten mit forstlichen Maßnahmen.

Herr Dr. Scheipers bekräftigt, dass bei der Festsetzung von Naturschutzgebieten kein freies Ermessen bestehe. Der Kreis habe sich dabei an vorgegebenen Kategorien und entsprechenden Rechtsquellen zu orientieren.

Herr Wilkes verweist auf seine Einwendungen zum Landschaftsplan Davensberg-Senden, in denen die sich durch Eichensterben und Befall mit Eichenprachtkäfer auflösenden Eichenbestände angesprochen worden seien. Auch er befürworte mehr Flexibilität, die z. B. eine temporäre Mischung mit Küstentanne ermögliche.

Herr Grömping erklärt, dass Landschaftsplanung nicht experimentell sein könne. Die Einführung neuer Methoden bedürfte einer Erprobung und wissenschaftlicher Begleitung. Die fachlichen Grundlagen der Landschaftsplanung enthielten zu den forstlichen Festsetzungen keinerlei abweichenden Empfehlungen mit Blick auf den Klimawandel.

Herr Dr. Foppe ergänzt, dass auch der Landesbetrieb Wald und Holz im Rahmen seiner Beteiligung als Träger öffentlicher Belange keinen Hinweis hierzu gegeben habe.

Herr von Hövel weist darauf hin, dass ihm eine Abhandlung des Landesbetriebs bekannt sei, die eine Beimischungsempfehlung ausspreche.

Herr Holz regt an, eine entsprechende Ausnahmemöglichkeit mit Beteiligung des Beirats in den Landschaftsplan aufzunehmen.

Herr Jung hält zunächst wissenschaftlichen Rat für notwendig, um mit diesem komplexen Thema angemessen umzugehen.

Frau Baumhove weist darauf hin, dass in entsprechend begründeten Einzelfällen auch eine Befreiung von dem Gebot in Betracht komme.

Herr Jung erhält Zustimmung für den Vorschlag, dass die untere Landschaftsbehörde prüfen und ihn über das Ergebnis unterrichten solle, inwieweit die künftige Möglichkeit der Beimischung von Nadelholz bei Wiederaufforstungen in Naturschutzgebieten bereits jetzt in den Landschaftsplan aufgenommen werden könne.

 

Herr Schulze Thier spricht die zunehmende Schwarzwildproblematik an, die seines Erachtens eine höhere Zahl von Jagdkanzeln in Naturschutzgebieten erfordere.

Herr Grömping bestätigt, dass eine stärkere Bejagung des Schwarzwildes auch aus Naturschutzsicht gefordert werde. Über eine Befreiung sei daher in Einzelfällen aus Gründen des öffentlichen Interesses die Errichtung von weiteren Jagdkanzeln möglich.

 

Herr Jung stellt aufgrund seiner Nachfrage an die Beiratsmitglieder fest, dass kein Bedarf bestehe, noch über einzelne Einwendungen zu diskutieren.

Er lässt über den Beschlussvorschlag abstimmen.


Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               13 Ja-Stimmen

                                                    1 Enthaltung