Beschlussvorschlag:
Der Kreistag wählt aus den als Anlage beigefügten Vorschlägen der vorschlagsberechtigten Vereinigungen 16 Mitglieder des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde des Kreises Coesfeld sowie 16 Stellvertreter.
Begründung:
I. – III.
Zur unabhängigen Vertretung der Belange von Natur und Landschaft wird
gemäß § 11 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung
der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) bei der unteren Landschaftsbehörde des
Kreises Coesfeld ein Beirat gebildet.
Der Beirat soll bei Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft
mitwirken und dazu
1.
den
zuständigen Behörden und Stellen Vorschläge und Anregungen unterbreiten,
2.
der
Öffentlichkeit die Absichten und Ziele von Landschaftspflege und Naturschutz
vermitteln und
3.
bei
Fehlentwicklungen in der Landschaft entgegenwirken.
Er ist vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der unteren
Landschaftsbehörde zu hören.
Der Beirat besteht aus 16 Mitgliedern; er
setzt sich zusammen aus
- zwei Vertreterinnen/Vertretern des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V.
(BUND),
- zwei
Vertreterinnen/Vertretern des Naturschutzbundes
Deutschland e. V. (NABU),
- drei Vertreterinnen/Vertretern der
Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e. V. (LNU),
- einer Vertreterin/einem Vertreter der
Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Nordrhein-Westfalen e. V. (SDW),
- zwei Vertreterinnen/Vertretern des regional zuständigen Landwirtschaftsverbandes,
- einer Vertreterin/einem Vertreter des
Waldbauernverbandes Nordrhein-Westfalen e. V.,
- einer/einem gemeinsamen Vertreterin/Vertreter
des Landesverbandes Gartenbau Rheinland e. V., des Landesverbandes
Gartenbau Westfalen-Lippe e. V. und des Provinzialverbandes Rheinischer
Obst- und Gemüsebauer e. V.,
- einer Vertreterin/einem Vertreter der
nach § 52 Landesjagdgesetz anerkannten Landesvereinigung der Jäger,
- einer Vertreterin/einem Vertreter des
Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e. V.,
- einer Vertreterin/einem Vertreter des
LandesSportBundes Nordrhein-Westfalen e. V. und
- einer/einem gemeinsamen Vertreterin/Vertreter
des Imkerverbandes Rheinland e. V. und des Landesverbandes Westfälischer
und Lippischer Imker e. V.
Die Mitglieder des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde werden
aufgrund der Vorschläge der vorgenannten Vereinigungen vom Kreistag gewählt.
In den Beirat
sollen nur Personen gewählt werden, die ihre Wohnung im Kreis Coesfeld haben.
Bedienstete des
Kreises dürfen dem Beirat nicht angehören.
Weitere Regelungen zur Wahl der Mitglieder und Stellvertreter ergeben
sich aus §§ 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes
(DVO-LG):
Der Kreistag wählt die Mitglieder des Beirats für die Dauer der Wahlzeit
des Kreistags.
Für jedes Mitglied des Beirats ist nach den für seine Wahl geltenden
Vorschriften in einem besonderen Wahlgang ein Stellvertreter zu wählen.
Zur Wahl der Mitglieder des Beirats ist von jeder der
vorschlagsberechtigten Vereinigungen für die ihr zustehende Zahl der Mitglieder
mindestens die doppelte Anzahl von Bewerbern vorzuschlagen. Die vorgeschriebene
doppelte Anzahl von Bewerbern gilt auch dann als erreicht, wenn die bei der
Wahl der Mitglieder nicht berücksichtigten Bewerber für die Wahl der Stellvertreter
ebenfalls zur Verfügung stehen.
Haben sich die Mitglieder der Vertretungskörperschaft zur Besetzung des
Beirats auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige
Beschluss über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher
Wahlvorschlag nicht zustande, so findet die Wahl gemäß § 35 Abs. 2 der
Kreisordnung statt.
Danach ist die vorgeschlagene Person gewählt, die mehr als die
Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat.
Die in Betracht kommenden Vereinigungen sind gem. § 1 Abs. 2 DVO-LG von
der unteren Landschaftsbehörde durch Schreiben vom 22.05.2014 aufgefordert
worden, Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Beirats und deren
Stellvertreter zu unterbreiten.
Die eingereichten Wahlvorschläge und eine daraus erstellte Übersicht
sind als Anlagen beigefügt. Aus diesen Vorschlägen möge der Kreistag 16
Mitglieder des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde sowie 16
Stellvertreter wählen.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Für die Teilnahme an Sitzungen wird den Beiratsmitgliedern Sitzungsgeld
und Fahrkostenerstattung gezahlt.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach § 11 Abs. 5 LG ist für die Wahl der Mitglieder des Beirats bei der
unteren Landschaftsbehörde der Kreistag zuständig.
Anlagen:
Anlagen 1-12: Anschreiben der vorschlagsberechtigten Vereinigungen
Anlage 13: Tabellarische Zusammenfassung der Wahlvorschläge