Betreff
MobiTicket - Sachstandsbericht und Erweiterung des räumlichen Geltungsberiches
Vorlage
SV-9-0578
Aktenzeichen
01-81 ZVM Bus
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der räumliche Geltungsbereich eines im MobiTicket erworbenen MonatsAbos oder 9 Uhr MonatsAbos wird ab 01.10.2016 um die Preisstufen 3 und 4 erweitert. Voraussetzungen sind ein münsterlandweit einheitliches Vorgehen und die Anpassung der Zuwendungsbewilligung.
  2. Die Verwaltung wird beauftragt, beim Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen einen entsprechenden Änderungsantrag zu stellen.
  3. Der Förderantrag für das Jahr 2017 wird auf der Grundlage dieser neuen Festlegungen gestellt.

Begründung:

 

I. – IV.

 

Am 23.09.2015 hat der Kreistag des Kreises Coesfeld den Beschluss zur Einführung eines Sozialtickets gemäß NRW- „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sozialtickets im ÖPNV Nordrhein-Westfalens“ gefasst (Sitzungsvorlage Nr. SV-9-0337). Diese Unterstützung zum Erwerb eines Fahrkartenabonnements wurde unter dem Namen MobiTicket zum 01.01.2016 in allen Münsterlandkreisen eingeführt. Der Kreis Coesfeld hat bei der Bezirksregierung Münster einen Förderantrag über  234.000 € für das Jahr 2016 gestellt.

Folgende Fahrkartenabos werden seither zu einem vergünstigten Preis an die Bezugsberechtigten ausgegeben:

  • Abo (für Preisstufe 2 für ein Stadtgebiet)
  • 9 Uhr Abo (für Preisstufe 2 für ein Stadtgebiet)
  • 60plusAbo (für Kreis oder Netz Münsterland)
  • FunAbo (für Netz Münsterland)

 

In seiner Sitzung vom 24.05.2016 hat der Ausschuss für Straßen- und Hochbau, Vermessung und öffentlicher Personennahverkehr die Prüfung einer Anpassung des Ticketangebotes beauftragt, nachdem die Nachfrage hinter den Erwartungen zurückgeblieben ist.

 

Auswirkung einer räumlichen Ausweitung des MobitTckets „Abo“ und „9 Uhr Abo“ auf die Preisstufen 3 und 4 hinsichtlich Kostenentwicklung und Nachfragesteigerung.

Die Münsterlandkreise haben sich im April 2016 auf Fachebene auf eine mögliche Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches für o.g. Abos auf die Preisstufen 3 und 4, vorbehaltlich der vollständigen Finanzierung des Unterschiedsbetrages aus der Fördersumme, verständigt. Es lagen allerdings zunächst nur Nachfragedaten vom Vertriebspartner RVM bis April 2016 vor.

Mittlerweile liegen Vertriebsdaten bis August 2016 (ortsbezogen bis Juni und für August) vor (Anlagen 1und 2).

Die RVM-Hochrechnung für 2016 (Anlage 2) weist aus, dass danach in 2016 nur rund 29 Prozent der Fördermittel verbraucht würden. Der erforderliche Förderbetrag in 2016 wird demnach deutlich unter der bewilligten Summe bleiben. Ein finanzielles Risiko für den Kreishaushalt ist bei Erweiterung auf die Preisstufen 3 und 4 demnach nicht zu erwarten. Vielmehr wird das Angebot für die Hilfeberechtigen erweitert und die Ausnutzung der Landesförderung optimiert.

Auf der Basis des bislang stärksten Monats Juni 2016 wurde eine Hochrechnung zur Ermittlung des erforderlichen Förderbetrages in 2017 durchgeführt (Anlage 3). Demnach wird der erforderliche Unterschiedsbetrag im Kreis Coesfeld voraussichtlich ebenfalls hinter der bewilligten Fördersumme zurückbleiben. Somit wird empfohlen, für 2017 einen Förderantrag mit derselben Fördersumme und mit den geänderten Rahmenbedingungen zu stellen.

 

Information über das MobiTicket

Verteilung der Informationen zu Beginn der Maßnahme: Der Kreis Coesfeld hat, zusammen mit dem Vertriebspartner RVM, zu Beginn des Jahres 2016 alle Jobcenter über das Verfahren informiert und gleichzeitig Bestellflyer und DIN-A-3-Plakate an die zuständigen Stellen verteilt.

Optimierung der Verteilung mit dem Ziel einer breiteren Streuung der Informationen: Im Juni 2016 hat die Verwaltung diese Hinweise an die Jobcenter erneuert und zusätzlich zwischenzeitlich erschienene Flyer in englischer und arabischer Sprache mit Bestellscheinen verschickt. Gleichzeitig wurde auf der Homepage des Kreises Coesfeld eine entsprechende Information eingestellt, zusammen mit dem Angebot, die Flyer herunterzuladen.

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Für die Entscheidung ist gem. § 26 Abs. 1 KrO NRW der Kreistag zuständig.