Betreff
Interkommunale Zusammenarbeit im Bereich der Abfallwirtschaft - Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
Vorlage
SV-9-0606
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

 

Der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Delegation von Aufgaben im Bereich der Sammlung und des Transportes für die Fraktionen Restabfall, sperriger Abfall, Altholz, Bioabfall, Grünabfall und Altpapier  wird zugestimmt.

 

Mit der Umsetzung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird die Wirtschaftsbetriebe Kreis Coesfeld GmbH beauftragt.

 

Begründung:

 

I.-II.      Problem/ Lösung

 

Die Städte und Gemeinden im Kreis Coesfeld haben auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 8. Juni 2009 die Aufgabe der Sammlung und Beförderung von Abfällen (insbesondere Rest- und Bioabfällen und Altpapier) ab dem 1. Januar 2011 auf die Stadt Lüdinghausen übertragen. Die sonstigen bei den Städten und Gemeinden liegenden Aufgaben im Bereich der Abfallentsorgung (u.a. Satzungsrecht, Gebühreneinzug, Abfallberatung) sind bei den Städten und Gemeinden verblieben.

 

Auf dieser Grundlage wurde im Jahr 2009 durch die Stadt Lüdinghausen ein EU-weites Vergabeverfahren für die notwendigen Entsorgungsdienstleistungen in den Städten und Gemeinden durchgeführt. Diese bestehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung endet mit Ablauf der bestehenden Sammelverträge zum 31. Dezember 2018.

 

Die Fortsetzung der Zusammenarbeit der Städte und Gemeinden bedarf daher einer erneuten Vereinbarung auf Grundlage einer entsprechenden Beschlussfassung in den Gremien der beteiligten Städte und Gemeinden. Aufgrund des notwendigen Zeitbedarfs für

 

        die Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde (2016)

        die Durchführung der Vergabeverfahren (2017)

        die Vorbereitungszeit des/der Bestbieter(s) auf die Leistungsaufnahme (2018)

 

ist (wie bereits im Jahr 2009) eine entsprechende rechtzeitige Beschlussfassung in den zuständigen Gremien notwendig.

 

 

Die Städte und Gemeinden im Kreis Coesfeld haben bereits durch die bestehende Zusammenarbeit frühzeitig erkannt, dass es vorteilhaft ist, im Bereich der Sammlung von Abfällen zusammenzuarbeiten. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Sammel- und Transportaufgaben in NRW auf der Ebene der Städte und Gemeinden angesiedelt sind, während in der Mehrzahl der Bundesländer diese Aufgabe bei den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten liegt. Die Vorteile einer Zusammenarbeit liegen daher insbesondere in folgenden Bereichen:

 

·         Reduzierung der Anzahl der notwendigen Vergabeverfahren

·         Kosteneinsparungen auf Seiten der Auftragnehmer durch Nutzung von Synergieeffekten bei der Leistungsdurchführung (u.a. bessere Fahrzeugauslastung, gemeinsamer Personalpool, Optimierung der Logistik)

·         Nutzung weiterer Einsparmöglichkeiten, falls die in den Kommunen zu erbringenden Leistungen inhaltlich aufeinander abgestimmt sind.

 

Zwischenzeitlich haben sich daher in den vergangenen Jahren zahlreiche weitere Kommunen in NRW ebenfalls zu einer Zusammenarbeit im Bereich der Abfallsammlung entschlossen (z.B. Gründung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft im Kreis Olpe, öffentlich-rechtliche Vereinbarung von Kommunen im Kreis Euskirchen, Aufgabenübertragung auf den Abfallwirtschaftsverband im Kreis Lippe).

 

Durch eine Fortsetzung der Zusammenarbeit und Nutzung entsprechender Synergieeffekte besteht daher künftig auch im Kreis Coesfeld die Möglichkeit, die bestehenden Entsorgungskosten weiterhin auf einem günstigen Niveau zu halten bzw. mögliche Kostensteigerungen (aufgrund der derzeitigen Marktlage) auf ein Minimum zu begrenzen.

 

Die Verwaltungen der beteiligten Städte und Gemeinden haben bereits Anfang 2016 Gespräche über die mögliche Fortsetzung der interkommunalen Zusammenarbeit aufgenommen. Hierbei hat sich zunächst herausgestellt, dass die Stadt Lüdinghausen aufgrund fehlender personeller Kapazitäten nicht mehr in der Lage sein wird, die Aufgaben zu übernehmen und die notwendigen Vergabeverfahren verantwortlich durchzuführen. Nachfolgend wurde daher geprüft, ob es zulässig ist, eine Aufgabenübertragung an den Kreis Coesfeld vorzunehmen. Auch künftig soll jedoch (wie mit der letzten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung aus 2009) insbesondere die Satzungshoheit, die Gebührenveranlagung und der Gebühreneinzug als auch die Abfallberatung bei den jeweiligen Kommunen verbleiben. Die rechtliche Vorprüfung hat ergeben, dass eine entsprechende Aufgabenübertragung zulässig erscheint. Auch die Bezirksregierung hat bereits grundsätzlich ihre Zustimmung signalisiert.

 

In einem ersten Schritt ist vorgesehen, dass der Kreis Coesfeld die entsprechenden Aufgaben auf die Wirtschaftsbetriebe Coesfeld GmbH überträgt („WBC“). Die WBC würde nachfolgend die notwendigen Vergabeverfahren im eigenen Namen, jedoch unter Berücksichtigung der Satzungsregelungen der jeweiligen Kommunen durchführen. Die Abrechnung der durch die zu beauftragenden Dritten erbrachten Leistungen erfolgt für jede Kommune gesondert.

 

Durch die Aufgabenübertragung an den Kreis Coesfeld besteht zudem die Möglichkeit, dass auch die originär beim Kreis Coesfeld liegenden Entsorgungsaufgaben (z. B. Stellung der Anlieferstellen) bereits bei der Ausschreibung der Sammlung berücksichtigt werden können. Dies eröffnet weitere Optimierungsmöglichkeiten bei der Leistungsdurchführung. Die für den Kreis Coesfeld ausgeschriebenen Leistungen werden mit dem Kreis Coesfeld bzw. der WBC abgerechnet.

 

Die Aufwendungen der WBC/ des Kreises Coesfeld werden direkt in der Gebührenkalkulation des Kreises berücksichtigt.

 

Die notwendigen Abstimmungen zwischen den Kommunen werden durch eine regelmäßig tagende interkommunale Arbeitsgruppe ausreichend sichergestellt. Zudem erfolgt die Ausschreibung auf Grundlage der von den jeweiligen Kommunen zu beschließenden Abfallwirtschaftssatzung, so dass der Einfluss der Kommunen auf die Leistungserbringung auf diesem Weg ausreichend sichergestellt ist.

 

Die Dauer der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung soll wie bisher zunächst auf acht Jahre befristet werden. Abweichend ist jedoch eine Verlängerung um weitere acht Jahre vorgesehen, falls nicht einer der Vertragspartner von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht.

 

 

Der Entwurf ist der Bezirksregierung Münster zur Prüfung vorgelegt worden, das Ergebnis der Prüfung wird zur Ausschusssitzung/ Kreistagssitzung erwartet.

 

III. Alternativen

 

Die Ausschreibung der Leistung Sammeln und Transport erfolgt nicht durch den Kreis sondern durch die Kommunen.

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Die Kosten für die Umsetzung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung werden über die kostenrechnende Einrichtung Abfallwirtschaft finanziert.

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

 

Für die Beschlussfassung ist der Kreistag  nach der KrO zuständig

Anlagen:

 

 

 

 

Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung