Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Der Jagdbeirat bildet für die Dauer seiner aktuellen Sitzungsperiode zur Erarbeitung seines Vorschlags zur Festsetzung der Abschüsse in den Abschussplänen für Dam-, Rot- und Sikawild einen Unterausschuss, bestehend aus den Vertretern der Jägerschaft und der Vertreterin der Forstbehörde, die im Namen des Jagdbeirats jährlich die Stellungnahme gem. § 22 Abs. 4 Landesjagdgesetz NRW abgeben.
I. Sachdarstellung
Gem. § 22 Abs. 1
Landesjagdgesetz NRW (LJG NRW) hat die oder der Jagdausübungsberechtigte der
unteren Jagdbehörde abweichend von § 21 Abs. 2 Bundesjagdgesetz einen
Abschussplan für Schalenwild (ausgenommen Schwarz- und Rehwild) einzureichen.
Dieser Abschussplan ist von der unteren Jagdbehörde unter bestimmten in § 22
Abs. 4 LJG NRW genannten Voraussetzungen, aber nach Anhörung der Forstbehörde
und im Benehmen mit dem Jagdbeirat, zu bestätigen.
In der Vergangenheit
wurde, um beide Vorgaben zu erfüllen, im April / Mai des jeweiligen Jahres eine
Sitzung des Jagdbeirats durchgeführt, in der vordruckmäßig eine Stellungnahme
des Jagdbeirats, in dem die Forstbehörde vertreten ist, eingeholt wurde.
In den Jahren 2020
und 2021 wurde vor dem Hintergrund der Corona Pandemie auf die Durchführung
einer Sitzung des Jagdbeirats im April / Mai verzichtet und die Abschusspläne
wurden nur durch die Vertreter der Jägerschaft im Jagdbeirat, die zugleich auch
Kreisjagdberater bzw. stellvertretende Kreisjagdberater sind, sowie die
Vertreterin der Forstbehörde bearbeitet. Dieses entsprach faktisch auch der
Bearbeitung der Vorjahre in der Jagdbeiratssitzung, in der sich auch im
wesentlichen diese Personen mit den Abschussplänen befasst und die
Stellungnahme des Jagdbeirats verfasst haben.
Diese Herangehensweise
hat sich in diesen Jahren bewährt. Es wird daher vorgeschlagen, diese
Verfahrensweise für die restliche Sitzungsperiode des aktuellen Jagdbeirats
beizubehalten und quasi einen Unterausschuss des Jagdbeirats, bestehend aus den
Vertretern der Jägerschaft und der Vertreterin der Forstbehörde, zu bilden, der
jährlich im April / Mai die Stellungnahme des Jagdbeirats zu den o.g.
Abschussplänen erarbeitet.
So könnte auch auf
die Durchführung einer Sitzung des gesamten Jagdbeirats verzichtet werden, falls
es ansonsten zu diesem Zeitpunkt keine Punkte gibt, bei denen der Jagdbeirat zu
beteiligen wäre. Ziel ist es, in jedem Jahr, dann aber zeitlich flexibler, eine
Sitzung des Jagdbeirats durchzuführen.
II. Entscheidungsalternativen
Es bleibt bei der bisherigen Regelung, dass die Stellungnahme des Jagdbeirats und der Forstbehörde in einer Sitzung des gesamten Jagdbeirats im April / Mai des jeweiligen Jahres erstellt wird.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Wäre es nicht mehr erforderlich, zwingend wegen der Abschusspläne eine Sitzung des gesamten Jagdbeirats durchzuführen, könnten Kosten- und Zeiteinsparungen erzielt und auch Fahrten mit Kfz zur Teilnahme an der Sitzung eingespart werden.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Zuständig ist der Jagdbeirat als innere Organisationsentscheidung.