Betreff
Bildung eines Unterausschusses zur Abgabe der Stellungnahme des Jagdbeirats zu den Abschussplänen für Dam-, Rot- und Sikawild
Vorlage
SV-10-0710
Aktenzeichen
32.91.700-00
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

 

Der Jagdbeirat bildet für die Dauer seiner aktuellen Sitzungsperiode zur Erarbeitung seines Vorschlags zur Festsetzung der Abschüsse in den Abschussplänen für Dam-, Rot- und Sikawild einen Unterausschuss, bestehend aus den Vertretern der Jägerschaft und der Vertreterin der Forstbehörde, die im Namen des Jagdbeirats jährlich die Stellungnahme gem. § 22 Abs. 4 Landesjagdgesetz NRW abgeben.

I. Sachdarstellung

 

Gem. § 22 Abs. 1 Landesjagdgesetz NRW (LJG NRW) hat die oder der Jagdausübungsberechtigte der unteren Jagdbehörde abweichend von § 21 Abs. 2 Bundesjagdgesetz einen Abschussplan für Schalenwild (ausgenommen Schwarz- und Rehwild) einzureichen. Dieser Abschussplan ist von der unteren Jagdbehörde unter bestimmten in § 22 Abs. 4 LJG NRW genannten Voraussetzungen, aber nach Anhörung der Forstbehörde und im Benehmen mit dem Jagdbeirat, zu bestätigen.

 

In der Vergangenheit wurde, um beide Vorgaben zu erfüllen, im April / Mai des jeweiligen Jahres eine Sitzung des Jagdbeirats durchgeführt, in der vordruckmäßig eine Stellungnahme des Jagdbeirats, in dem die Forstbehörde vertreten ist, eingeholt wurde.

In den Jahren 2020 und 2021 wurde vor dem Hintergrund der Corona Pandemie auf die Durchführung einer Sitzung des Jagdbeirats im April / Mai verzichtet und die Abschusspläne wurden nur durch die Vertreter der Jägerschaft im Jagdbeirat, die zugleich auch Kreisjagdberater bzw. stellvertretende Kreisjagdberater sind, sowie die Vertreterin der Forstbehörde bearbeitet. Dieses entsprach faktisch auch der Bearbeitung der Vorjahre in der Jagdbeiratssitzung, in der sich auch im wesentlichen diese Personen mit den Abschussplänen befasst und die Stellungnahme des Jagdbeirats verfasst haben.

 

Diese Herangehensweise hat sich in diesen Jahren bewährt. Es wird daher vorgeschlagen, diese Verfahrensweise für die restliche Sitzungsperiode des aktuellen Jagdbeirats beizubehalten und quasi einen Unterausschuss des Jagdbeirats, bestehend aus den Vertretern der Jägerschaft und der Vertreterin der Forstbehörde, zu bilden, der jährlich im April / Mai die Stellungnahme des Jagdbeirats zu den o.g. Abschussplänen erarbeitet.

So könnte auch auf die Durchführung einer Sitzung des gesamten Jagdbeirats verzichtet werden, falls es ansonsten zu diesem Zeitpunkt keine Punkte gibt, bei denen der Jagdbeirat zu beteiligen wäre. Ziel ist es, in jedem Jahr, dann aber zeitlich flexibler, eine Sitzung des Jagdbeirats durchzuführen.

 

II. Entscheidungsalternativen

 

Es bleibt bei der bisherigen Regelung, dass die Stellungnahme des Jagdbeirats und der Forstbehörde in einer Sitzung des gesamten Jagdbeirats im April / Mai des jeweiligen Jahres erstellt wird.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

 

Wäre es nicht mehr erforderlich, zwingend wegen der Abschusspläne eine Sitzung des gesamten Jagdbeirats durchzuführen, könnten Kosten- und Zeiteinsparungen erzielt und auch Fahrten mit Kfz zur Teilnahme an der Sitzung eingespart werden.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Zuständig ist der Jagdbeirat als innere Organisationsentscheidung.