Beschlussvorschlag:
Der Beirat stimmt der Erteilung einer
Befreiung von dem in dem Landschaftsschutzgebiet 2.2.01 „Baumberge - Stevertal“
des Landschaftsplans Baumberge-Süd geltenden Verbot, die Oberflächengestalt zu
verändern, für die Verfüllung der Abfall-Altablagerung in dem Steinbruch zu.
Begründung:
Im Oktober 2018 wurde dem Kreis
Coesfeld durch eine Presseanfrage (Radio Kiepenkerl) eine Abfallablagerung im
Bereich der Adresse Baumberg 34 in Nottuln - seitlich der K 19 - bekannt. Dabei
handelt es sich um das Flurstück 13, Flur 43 der Gemarkung Nottuln.
Für den auf dem Grundstück betriebenen
Steinbruch liegt eine Abgrabungsgenehmigung nach Abgrabungsgesetz vor.
Im Rahmen einer örtlichen Überprüfung wurde
festgestellt, dass es sich um keine aktuelle Ablagerung oder „wilde Müllkippe“
handelt, sondern vielmehr um eine Altablagerung bzw. altlastenverdächtige
Fläche im Sinne von § 2 Abs. 6 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG).
Oberflächennah wurden überwiegend
Streusalzsäcke, auf denen noch die vierstellige Postleitzahl aufgedruckt ist,
festgestellt. Durch Handschürfe mit einem Spaten wurde festgestellt, dass die
abgelagerten Abfälle eine größere Mächtigkeit aufweisen und auch mit Boden
überdeckt wurden. Der Verursacher ist unbekannt.
Zur
Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen sieht das Bodenschutzrecht neben
Dekontaminationsmaßnahmen (Auskofferung der Abfälle und des verunreinigten
Bodens) auch Sicherungsmaßnahmen vor. Gemäß § 5 Abs. 4 der Bundes-Bodenschutz-
und Altlastenverordnung kommt als Sicherungsmaßnahme auch eine geeignete Abdeckung
von Altablagerungen mit einer Bodenschicht oder eine Versiegelung in Betracht.
Bei Bestehen einer
Sanierungspflicht ist u. a. die Verhältnismäßigkeit bei der Festlegung der
Sanierungsmaßnahme zu bewerten, so dass in ähnlichen Fällen im Kreisgebiet durchaus
Sicherungsmaßnahmen (Überdeckung der Altablagerung mit Bodenmaterial)
durchgeführt wurden.
Nach Klärung der Zuständigkeit mit der
Gemeinde Nottuln und dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW beauftragte die untere
Bodenschutzbehörde eine orientierende Untersuchung der Altablagerung. Diese
wurde im Mai 2020 durch die Umweltlabor ACB GmbH, Münster, durchgeführt.
Durch die Untersuchung konnte
festgestellt werden, dass seitlich der K19 typische Hausabfälle aus den 1970er
Jahren abgelagert wurden. Bis in eine Tiefe von 3 Metern unter der aktuellen
Geländeoberkante wurden entsprechende anthropogene Auffüllungen festgestellt.
In seinem Gutachten kommt der
Sachverständige zu dem Ergebnis, dass von der Altablagerung keine Gefährdung der
Schutzgüter Mensch und Grundwasser abzuleiten ist und keine Sanierungspflicht
gemäß § 4 BBodSchG besteht.
Nach Kenntnis des Gutachtens fragte
der Eigentümer des Grundstücks beim Kreis Coesfeld an, ob eine Überdeckung der
Altablagerung möglich sei, obwohl keine Sanierungspflicht nach Bodenschutzrecht
bestehe.
Aufgrund der Anfrage des Eigentümers
fand am 21.07.2021 ein gemeinsamer Ortstermin statt. Dabei wurde vereinbart,
dass die Überdeckung der Abfälle mit Boden im Zuge der Rekultivierung der
Abgrabung erfolgen soll, hierfür jedoch eine Änderungsgenehmigung zu beantragen
ist.
In einem weiteren gemeinsamen Orttermin
unter Beteiligung des Naturschutzzentrums am 18.08.2022 wurde festgehalten, bis
zu welcher Höhe die Auffüllung an der Seite der Abbruchkante erfolgen soll,
um ökologisch wertvolle potenzielle Vertikalstrukturen zu erhalten. Die Steilwand
im Nordwesten wird großzügig freigehalten, sodass ein freier Anflug der
Fledermäuse an diese Steilwand gewährleistet bleibt.
Am 22.08.2022 reichte der
Grundstückseigentümer einen entsprechenden Antrag zur Änderung der
Abgrabungsgenehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde ein.
Der von der Altablagerung betroffene
Bereich soll mit unbelastetem Bodenmaterial, das als Bodenaushub im Zuge von
Baumaßnahmen des Grundstückseigentümers in Havixbeck, Billerbeck und Nottuln
anfällt, überdeckt werden.
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Vorprüfung wurden keine Ruhequartiere in den Höhlen und Spalten der klüftig lagernden Sandsteinbrocken auf der Südhangseite (gegenüber der Mülllagerfläche) gefunden.
Durch die Aufschüttung werden ca. 10 Bäume (größtenteils Buchen, Stammdurchmesser 12- 15 cm) entfernt. Diese werden durch die Neuanpflanzung von 15 Laubbäumen auf der Einbaufläche kompensiert werden.
Die Abgrabung befindet sich innerhalb
des Landschaftsschutzgebietes 2.2.01 „Baumberge - Stevertal“ des
Landschaftsplans Baumberge-Süd.
Für die geplante Verfüllung ist eine
Befreiung von dem innerhalb des Landschaftsschutzgebietes geltenden Verbot, die
Oberflächengestalt zu verändern, erforderlich.
Mit Datum vom 22.08.2022 hat der
Eigentümer einen Antrag auf Befreiung von den geltenden Verboten gestellt.
Die Abdeckung der Altablagerung ist unter Berücksichtigung der genannten Belange die zielführende Vorgehensweise.
Als zuständige Behörde beabsichtigt die
untere Naturschutzbehörde, die beantragte Änderungsgenehmigung und die
erforderliche Befreiung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zu
erteilen.
Die Befreiung soll mit folgenden Nebenbestimmungen
erteilt werden:
• Die Flächeninanspruchnahme für den
Baubetrieb ist auf das geringstmögliche Maß zu reduzieren.
• Das Auffüllmaterial darf
ausschließlich in dem vor Ort markierten und abgesteckten Bereich aufgebracht
werden.
• Die Bautätigkeit ist in der Zeit von
Oktober bis Ende Februar umwelt- und naturschonend durchzuführen.
• In den Arbeitsbereich wachsende
Wurzelbereiche sind zu schonen (z. B. Oberflächenabdeckung zum Schutz
gegen die Verletzung durch Fahrzeuge).
• Nach Beendigung der
Abdeckungsarbeiten ist der entstandene freie Zugang zur Grubenkante, durch die
Anlage einer sogenannten Benjes-Hecke zur Verhinderung von Einträgen und
Ablagerungen abzuschirmen.
• Sukzessive nach Verfüllvorgang sind auf der neuen Geländeoberfläche insgesamt 15 Laubbäume heimscher, standortgerechter Arten anzupflanzen.
Anlagen:
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Antrag Änderungsgenehmigung
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Gutachten mit Lageplänen und Fotos (nur
verfügbar im Kreistags- Informations-System)
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Vermerk über den Ortstermin am 18.08.2022
·
Planskizze