Betreff
Verfüllung einer Abfall-Altablagerung in einem Steinbruch im Landschaftsschutzgebiet "Baumberge - Stevertal" in Nottuln
Vorlage
SV-10-0712
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung von dem in dem Landschaftsschutzgebiet 2.2.01 „Baumberge - Stevertal“ des Landschaftsplans Baumberge-Süd geltenden Verbot, die Oberflächengestalt zu verändern, für die Verfüllung der Abfall-Altablagerung in dem Steinbruch zu.

Begründung:

 

Im Oktober 2018 wurde dem Kreis Coesfeld durch eine Presseanfrage (Radio Kiepenkerl) eine Abfallablagerung im Bereich der Adresse Baumberg 34 in Nottuln - seitlich der K 19 - bekannt. Dabei handelt es sich um das Flurstück 13, Flur 43 der Gemarkung Nottuln.

Für den auf dem Grundstück betriebenen Steinbruch liegt eine Abgrabungsgenehmigung nach Abgrabungsgesetz vor.

 

Im Rahmen einer örtlichen Überprüfung wurde festgestellt, dass es sich um keine aktuelle Ablagerung oder „wilde Müllkippe“ handelt, sondern vielmehr um eine Altablagerung bzw. altlastenverdächtige Fläche im Sinne von § 2 Abs. 6 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG).

Oberflächennah wurden überwiegend Streusalzsäcke, auf denen noch die vierstellige Postleitzahl aufgedruckt ist, festgestellt. Durch Handschürfe mit einem Spaten wurde festgestellt, dass die abgelagerten Abfälle eine größere Mächtigkeit aufweisen und auch mit Boden überdeckt wurden. Der Verursacher ist unbekannt.

 

Zur Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen sieht das Bodenschutzrecht neben Dekontaminationsmaßnahmen (Auskofferung der Abfälle und des verunreinigten Bodens) auch Sicherungsmaßnahmen vor. Gemäß § 5 Abs. 4 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung kommt als Sicherungsmaßnahme auch eine geeignete Abdeckung von Altablagerungen mit einer Bodenschicht oder eine Versiegelung in Betracht.

Bei Bestehen einer Sanierungspflicht ist u. a. die Verhältnismäßigkeit bei der Festlegung der Sanierungsmaßnahme zu bewerten, so dass in ähnlichen Fällen im Kreisgebiet durchaus Sicherungsmaßnahmen (Überdeckung der Altablagerung mit Bodenmaterial) durchgeführt wurden.

 

Nach Klärung der Zuständigkeit mit der Gemeinde Nottuln und dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW beauftragte die untere Bodenschutzbehörde eine orientierende Untersuchung der Altablagerung. Diese wurde im Mai 2020 durch die Umweltlabor ACB GmbH, Münster, durchgeführt.

Durch die Untersuchung konnte festgestellt werden, dass seitlich der K19 typische Hausabfälle aus den 1970er Jahren abgelagert wurden. Bis in eine Tiefe von 3 Metern unter der aktuellen Geländeoberkante wurden entsprechende anthropogene Auffüllungen festgestellt.

In seinem Gutachten kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass von der Altablagerung keine Gefährdung der Schutzgüter Mensch und Grundwasser abzuleiten ist und keine Sanierungspflicht gemäß § 4 BBodSchG besteht.

 

Nach Kenntnis des Gutachtens fragte der Eigentümer des Grundstücks beim Kreis Coesfeld an, ob eine Überdeckung der Altablagerung möglich sei, obwohl keine Sanierungspflicht nach Bodenschutzrecht bestehe.

Aufgrund der Anfrage des Eigentümers fand am 21.07.2021 ein gemeinsamer Ortstermin statt. Dabei wurde vereinbart, dass die Überdeckung der Abfälle mit Boden im Zuge der Rekultivierung der Abgrabung erfolgen soll, hierfür jedoch eine Änderungsgenehmigung zu beantragen ist.

In einem weiteren gemeinsamen Orttermin unter Beteiligung des Naturschutzzentrums am 18.08.2022 wurde festgehalten, bis zu welcher Höhe die Auffüllung an der Seite der Abbruchkante erfolgen soll, um ökologisch wertvolle potenzielle Vertikalstrukturen zu erhalten. Die Steilwand im Nordwesten wird großzügig freigehalten, sodass ein freier Anflug der Fledermäuse an diese Steilwand gewährleistet bleibt.

Am 22.08.2022 reichte der Grundstückseigentümer einen entsprechenden Antrag zur Änderung der Abgrabungsgenehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde ein.

Der von der Altablagerung betroffene Bereich soll mit unbelastetem Bodenmaterial, das als Bodenaushub im Zuge von Baumaßnahmen des Grundstückseigentümers in Havixbeck, Billerbeck und Nottuln anfällt, überdeckt werden.

Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Vorprüfung wurden keine Ruhequartiere in den Höhlen und Spalten der klüftig lagernden Sandsteinbrocken auf der Südhangseite (gegenüber der Mülllagerfläche) gefunden.

Durch die Aufschüttung werden ca. 10 Bäume (größtenteils Buchen, Stammdurchmesser 12- 15 cm) entfernt. Diese werden durch die Neuanpflanzung von 15 Laubbäumen auf der Einbaufläche kompensiert werden.

 

Die Abgrabung befindet sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2.01 „Baumberge - Stevertal“ des Landschaftsplans Baumberge-Süd.

Für die geplante Verfüllung ist eine Befreiung von dem innerhalb des Landschaftsschutzgebietes geltenden Verbot, die Oberflächengestalt zu verändern, erforderlich.

 

Mit Datum vom 22.08.2022 hat der Eigentümer einen Antrag auf Befreiung von den geltenden Verboten gestellt.

 

Die Abdeckung der Altablagerung ist unter Berücksichtigung der genannten Belange die zielführende Vorgehensweise.

Als zuständige Behörde beabsichtigt die untere Naturschutzbehörde, die beantragte Änderungsgenehmigung und die erforderliche Befreiung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zu erteilen.

 

Die Befreiung soll mit folgenden Nebenbestimmungen erteilt werden:

             Die Flächeninanspruchnahme für den Baubetrieb ist auf das geringstmögliche Maß zu reduzieren.

             Das Auffüllmaterial darf ausschließlich in dem vor Ort markierten und abgesteckten Bereich aufgebracht werden.

             Die Bautätigkeit ist in der Zeit von Oktober bis Ende Februar umwelt- und naturschonend durchzuführen.

             In den Arbeitsbereich wachsende Wurzelbereiche sind zu schonen (z. B. Oberflächenabdeckung zum Schutz gegen die Verletzung durch Fahrzeuge).

             Nach Beendigung der Abdeckungsarbeiten ist der entstandene freie Zugang zur Grubenkante, durch die Anlage einer sogenannten Benjes-Hecke zur Verhinderung von Einträgen und Ablagerungen abzuschirmen.

             Sukzessive nach Verfüllvorgang sind auf der neuen Geländeoberfläche insgesamt 15 Laubbäume heimscher, standortgerechter Arten anzupflanzen.

 

Anlagen:

 

·      Antrag Änderungsgenehmigung

·      Gutachten mit Lageplänen und Fotos (nur verfügbar im Kreistags- Informations-System)

·      Vermerk über den Ortstermin am 18.08.2022

·      Planskizze