Beschlussvorschlag:
Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung von dem in dem Landschaftsschutzgebiet 2.2.06 „Weißes Venn und Hobbelings Davert“ und dem geschützten Landschaftsbestandteil 2.4.18 „Grünland-Gewässerkomplex in der Großen Wüste“ des Landschaftsplans Davensberg-Senden geltenden Bauverbot für die Anlage eines Geh-/Radweges an der K 10 AN 1 zu.
Begründung:
Der Kreis Coesfeld, Abteilung 66 – Straßenbau
und -unterhaltung, beabsichtigt die Errichtung eines einseitigen Geh-/Radweges
an der Kreisstraße 10 zwischen Ottmarsbocholt und Amelsbüren im Zusammenhang
mit der hier erforderlichen Brückenerneuerung über die BAB 1.
Der ca. 650 m lange Abschnitt des 2,50
m breiten kombinierten Geh-/Radweges wird auf der Nordseite der K 10
geführt. Die Brückenerneuerung selber wurde im Rahmen der Planfeststellung zur
Verbreiterung der BAB 1 geregelt. Der vorhandene Damm wird entsprechend auf der
Ausbauseite in dem erforderlichen Maß verbreitert. Der am Dammfuß verlaufende
Entwässerungsgraben wird verlegt.
Auf der Höhe des Waldes wird der Radweg auf
der Trasse des parallel verlaufenden Entwässerungsgrabens errichtet, der
hierfür verrohrt wird, so dass ein Eingriff in den Waldbestand vermieden wird.
Der Eingriff betrifft überwiegend das
gehölzbestandene Straßenbegleitgrün auf den vorhandenen Brückenrampen. Durch
die Verbreiterung des Walls wird randlich ein schmaler Streifen der
angrenzenden Grünlandfläche sowie der am Wallfuß verlaufende Graben in Anspruch
genommen.
Der ermittelte Gesamteingriff nach
Naturschutzrecht umfasst ein Biotopwertdefizit von 7.380 Biotopwertpunkten bei
einer Neuversiegelung von insgesamt ca. 1.830 m². Die Böschungen der
Brückenrampe werden nach Fertigstellung wieder mit einem Landschaftsgehölz
begrünt. Zusätzlich ist die Anpflanzung von 14 Einzelbäumen entlang der Trasse
vorgesehen. Die Kompensation des verbleibenden Eingriffsdefizites erfolgt über
den Erwerb von Ökopunkten aus dem Ökokonto der Wirtschaftsbetriebe Kreis
Coesfeld.
Die Strecke verläuft vollständig innerhalb
des Landschaftsschutzgebietes 2.2.06 „Weißes Venn und Hobbelings Davert“ des
Landschaftsplans Davensberg-Senden. Das angrenzende Grünland ist gleichzeitig
als geschützter Landschaftsbestandteil 2.4.18 „Grünland-Gewässerkomplex in der
Großen Wüste“ ausgewiesen.
Auf der nördlichen Seite der BAB 1
erstrecken sich östlich der Trasse die Wälder der Davert, die als
Naturschutzgebiet ausgewiesen und gleichzeitig FFH-Gebiet sind.
Im Rahmen des Landschaftsplanaufstellung
wurde das Landschaftsschutzgebiet mit folgenden Schutzzwecken festgesetzt:
a)
zur Erhaltung und Entwicklung der Strukturvielfalt
in der Feldflur, insbesondere der vorhandenen Baumreihen, Feldgehölze, Hecken
und sonstiger Landschaftsbestandteile;
b)
zur Sicherung der Biotopverbundfunktion und zur
Vernetzung der Gebiete des kohärenten Schutzgebietssystems Natura 2000;
c)
zur Sicherung der Biotopverbundfunktion;
d)
zur Vernetzung der Gebiete des kohärenten
Schutzgebietssystems Natura 2000;
e)
zum Schutz und zur Pufferung der angrenzenden
Naturschutzgebiete;
f)
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des
Landschaftsraums.
Für den geschützten Landschaftsbestandteil sind folgende Schutzzwecke festgesetzt:
a)
zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung
von Lebensstätten, Biotopen und Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender
Tier- und Pflanzenarten;
b)
wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und
Schönheit des Gebiets;
c)
zur Erhaltung und Entwicklung geschützter Biotope;
d)
zur Erhaltung und Entwicklung von Kleingewässern;
e)
aufgrund der Bedeutung für den Biotopverbund.
Für das geplante
Vorhaben ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz von dem innerhalb
des Landschaftsschutzgebietes und des geschützten Landschaftsbestandteils geltenden
Verbot, Verkehrsanlagen zu errichten oder auszubauen, erforderlich.
Mit Datum vom 08.08.2022 hat die Abteilung
66 des Kreises Coesfeld einen Antrag auf Befreiung von den Verboten des
Landschaftsschutzes gestellt.
Im Rahmen der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse des Geh-/Radweges und den betroffenen Schutzgebieten und Schutzobjekten kommt die untere Naturschutzbehörde zu der Entscheidung, dass in diesem Falle die Interessen an der Errichtung des Geh-/Radweges gegenüber den Belangen des Schutzgebietes überwiegen.
Mit dem Ausbau wird eine Lücke im vorhandenen Radwegenetz teilweise geschlossen. Durch die Entmischung des Verkehres wird die Verkehrssicherheit für Radfahrer entsprechend erhöht. Eine alternative Wegeführung mit geringeren Eingriffen in Natur und Landschaft ist hier ebenfalls nicht gegeben.
Erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebietes und des geschützten Landschaftsbestandteils sind nicht zu befürchten. Es handelt sich überwiegend um reversible Eingriffe im Bereich der Brückenrampen sowie der angrenzenden landwirtschaftliche Nutzflächen. Durch die Verrohrung des Entwässerungsgrabens im Bereich des angrenzenden Waldes wird der Eingriff soweit möglich minimiert. Der Eingriff in den geschützten Landschaftsbestandteil beschränkt sich auf eine randliche Verkleinerung um die Breite des Radweges. Die wertgebenden Feuchtgrünlandflächen sind hiervon nicht betroffen.
Die Befreiung soll daher mit folgenden Nebenbestimmungen erteilt
werden:
·
Die Flächeninanspruchnahme für den Baubetrieb ist
auf das geringstmögliche Maß zu reduzieren.
·
Die Bautätigkeit ist möglichst umwelt- und
naturschonend durchzuführen.
- Eine
Beseitigung der Gehölzbestände ist nur im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober
und 1. März des Folgejahres zulässig.
- Das nördlich
angrenzende Grünland (Gemarkung Ottmarsbocholt, Flur 26, Flst. 94) ist vom
Baubetrieb freizuhalten.
- Zur
Kompensation des Eingriffs ist vor Baubeginn der Erwerb von 7.380
Biotopwertpunkten (berechnet nach dem Modell Kreis COE) nachzuweisen.
Anlagen:
1. Übersichtskarte Ausbauabschnitt
2. Übersichtskarte Schutzgebiete
3. Antrag auf Befreiung
4. Straßenbaupläne (nur verfügbar im Kreistags-Informations-System)