Beschlussvorschlag des Anregenden:
Im Bereich der
Dorfstraße/Lüdinghauser Straße wird eine Geschwindigkeitsreduzierung
eingerichtet und vermehrt Geschwindigkeitskontrollen durchgeführt.
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Die Anregung wird
ohne Empfehlung an den Landrat als zuständiges Organ weitergeleitet.
I. Sachdarstellung
Gemäß § 21 KrO NRW hat jeder das
Recht, sich mit Anregungen in Angelegenheiten des Kreises an den Kreistag zu
wenden.
Mit Schreiben vom 30.08.2023 wird
angeregt, im Bereich des Kreisverkehrs Dorfstraße/Lüdinghauser Straße sowie im Bereich
des Zebrastreifens auf der Dorfstraße Geschwindigkeitsreduzierungen sowie
zusätzliche Geschwindigkeitskontrollen zu veranlassen. Im Übrigen wird auf die
Ausführungen in der Eingabe verwiesen (Anlage 1).
Gem. § 18 Abs. 4 der Hauptsatzung
des Kreises Coesfeld ist für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden der
Kreisausschuss zuständig, es sei denn, sie betreffen Angelegenheit, für die
gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW ausschließlich der Kreistag oder für die
nach den Bestimmungen der KrO oder der Hauptsatzung der Landrat zuständig ist.
Ist der Kreisausschuss nicht zuständig, überweist er die Anregung oder
Beschwerde zur Erledigung an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der
Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung
berechtigte Stelle nicht gebunden ist.
Bei den mit der Anregung
geforderten straßenverkehrlichen Maßnahmen handelt es sich um Geschäfte der
laufenden Verwaltung, für die der Landrat ausschließlich zuständig ist. Insoweit
ist der Kreisausschuss für eine abschließende
Entscheidung nicht zuständig. Er kann jedoch Empfehlungen
aussprechen.
Die Anregung betrifft den Kreis
Coesfeld als Straßenverkehrsbehörde.
II. Entscheidungsalternativen
Der Kreisausschuss kann dem Landrat
Empfehlungen aussprechen, an die dieser jedoch nicht gebunden ist.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Keine.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreisausschusses ergibt sich aus § 21 KrO NRW i.V.m. § 18 der Hauptsatzung des Kreistages des Kreises Coesfeld in der aktuell geltenden Fassung.