Beschluss:
Der Kreistag nimmt den Entwurf der Haushaltssatzung 2024 mit seinen Anlagen zur Kenntnis und verweist beides ohne Aussprache zur Beratung an die zuständigen Ausschüsse.
Der Kreis hat für jedes
Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen (§ 53 Absatz 1 KrO NRW in
Verbindung mit § 78 Absatz 1 GO NRW). Gemäß § 55 Absatz 1 Satz 1 KrO NRW
erfolgt die Festsetzung der Kreisumlage im Benehmen mit den kreisangehörigen
Gemeinden. Das Benehmen ist sechs Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der
Haushaltssatzung einzuleiten (§ 55 Absatz 1 Satz 2 KrO NRW).
Stellungnahmen der
kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Sinne des § 55 Absatz 1 KrO NRW werden
dem Kreistag mit der Zuleitung des Entwurfes der Haushaltssatzung mit ihren
Anlagen zur Kenntnis gegeben. Den Gemeinden ist vor Beschlussfassung über die
Haushaltssatzung mit ihren Anlagen Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Über
Einwendungen der Gemeinden beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung. Der
Kreis teilt ihnen das Beratungsergebnis und dessen Begründung mit (vgl. § 55
Absatz 2 KrO NRW).
Das Beteiligungsverfahren
nach § 55 Absatz 1 KrO NRW wurde mit Schreiben vom 18.08.2023 eingeleitet und
den kreisangehörigen Städten und Gemeinden am 18.08.2023 zugeleitet. In diesem
Schreiben wurde den umlagepflichtigen Kommunen Gelegenheit eingeräumt, bis zum 29.09.2023
in dem Beteiligungsverfahren Stellung zu nehmen. Eine entsprechende
Stellungnahme wurde dem Kreis Coesfeld am 05.10.2023 übersandt (vgl. Anlage 4).
Die gemeinsame Stellungnahme der kreisangehörigen Städte und Gemeinden wird Gegenstand
der Beratung in der Sitzung des Kreisausschusses am 29.11.2023 sein. Darüber
hinaus erhalten die kreisangehörigen Kommunen in der Sitzung des
Kreisausschusses am 29.11.2023 gemäß § 55 Absatz 2 Satz 2 KrO NRW Gelegenheit
zur Anhörung. Über vorgetragene Einwendungen wird der Kreistag in seiner
Sitzung am 05.12.2023 eine begründete Entscheidung herbeiführen.
Die Kreise haben ihr Vermögen
und ihre Einkünfte so zu verwalten, dass die Kreisfinanzen gesund bleiben. Auf
die wirtschaftlichen Kräfte der kreisangehörigen Gemeinden und
Abgabepflichtigen ist Rücksicht zu nehmen (vgl. § 9 KrO NRW). Einen
konkretisierenden Beschluss hierzu hat der Kreistag im öffentlichen Teil seiner
Sitzung vom 27.09.2023 (vgl. Sitzungsvorlage SV-10-994) getroffen. Danach
erblickt der Kreistag in den Anregungen der Bürgermeisterinnen und
Bürgermeister zur zukünftigen Aufstellung des Kreishaushalts und Festlegung der
Kreisumlage, so wie sie in der gemeinsamen Stellungnahme zum Kreishaushalt 2023
vom 27.10.2022 zu den Themenkreisen Personal, Kultur und Rückstellungen
formuliert wurden, ein Abwägungskriterium im Rahmen des Gebotes zur
Rücksichtnahme (§ 9 Kreisordnung NRW). Im Rahmen dessen wird der Kreistag die
gebotene Rücksicht auf die finanziellen Belange der kreisangehörigen Städte und
Gemeinden auch künftig nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben und
höchstrichterlichen Wertungen vornehmen. Hierzu zählt u. a. die Wahrung des
haushaltsrechtlichen Prinzips der Jährlichkeit sowie die
kommunalverfassungsrechtliche Wahrnehmung der eigenen Organkompetenz.
Die Finanzbedarfe der
umlagepflichtigen Städte und Gemeinden und des Kreises sind gleichrangig (vgl.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.06.2015 – 10 C 13/14). Bei der
Festlegung des Hebesatzes zur Kreisumlage hat der Kreis seinen Finanzbedarf und
die seiner kreisangehörigen Städte und Gemeinden gegeneinander abzuwägen (vgl.
OVG Thüringen vom 07.10.2016 – 3 KO 94/92). Im Rahmen dieses Abwägungsprozesses
obliegen dem Kreis Ermittlungspflichten. Dies schließt ein, den
kreisangehörigen Städten und Gemeinden zielgerichtet und zeitlich ausreichend
Gelegenheit zu geben, ihre Bedarfssituation in einer für die anzustellende
kreisweite Abwägung geeigneten Weise darzustellen. Vor diesem Hintergrund
wurden die Städte und Gemeinden ebenfalls mit Schreiben vom 18.08.2023 gebeten,
ihre Haushaltsdaten (Ist-Daten der Jahre 2020 – 2022 / Ansätze bzw. Plandaten
der Jahre 2023 – 2027) bis zum 29.09.2023 mitzuteilen. In diesem Zuge wurde
auch danach gefragt, ob und inwieweit für das Jahr 2024 geplant ist,
freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen. Bis zum Redaktionsschluss
lagen die in der Anlage 3 eingetragenen Haushaltsdaten der kreisangehörigen
Kommunen vor. Soweit bis zum 16.10.2023 Haushaltsdaten
nachgereicht werden, werden sie den Mitgliedern des Kreistages mit einem
gesonderten Informationsschreiben zur Verfügung gestellt (vgl. auch
Vorbemerkung zur Anlage 3).
Unabhängig davon kann an dieser Stelle auf die Arbeitskreisrechnung
vom 22.08.2023 hingewiesen werden, die das Ministerium für Heimat, Kommunales,
Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen zum Entwurf des
Gemeindefinanzierungsgesetz 2024 herausgegeben hat. Danach haben vier Städte
und Gemeinden des Kreises Coesfeld (Billerbeck, Nottuln, Rosendahl und Senden)
im Jahr 2024 aufgrund ihrer eigenen Finanzkraft keine Schüsselzuweisungen aus
dem kommunalen Finanzausgleich zu erwarten.
Im Zusammenhang mit der Vorlage der v. g. Haushaltsdaten wird auf die
höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der finanziellen Mindestausstattung
der umlagepflichten Kommunen hingewiesen. Danach zieht das
Bundesverwaltungsgericht eine Grenze dahingehend,
eine Verletzung der garantierten Finanzhoheit der Gemeinden erst dann
anzunehmen, wenn die Gemeinde strukturell und auf Dauer außerstande ist,
ihr Recht auf eine eigenverantwortliche Erfüllung auch freiwilliger
Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil
vom 31.01.2013 – 8 C 1.12, Rd. Nr. 41). Zur Frage der Dauerhaftigkeit einer
entsprechenden strukturellen Unterfinanzierung sind inzwischen auch mehrere
obergerichtliche Entscheidungen ergangen (vgl. Urteil des OVG Sachsen-Anhalt
vom 22.11.2022 – 4 L 30/21). Aus den Begründungen zu diesen Entscheidungen ist
zu entnehmen, dass zur Frage der Dauerhaftigkeit ein langjähriger, auch in der
Vergangenheit liegender, Betrachtungszeitraum in den Blick zu nehmen sei. Hierzu
führt das OVG Sachsen-Anhalt aus,
„dass in die Zukunft
prognostizierte Daten tendenziell weniger belastbar und aussagekräftig sind als
in der Vergangenheit liegende und damit feststehende Daten. Insoweit sollte der
Schwerpunkt des Betrachtungszeitraums allerdings in der Vergangenheit liegen.
Um künftige Verbesserungen oder Verschlechterungen der finanziellen Ausstattung
einer Kommune in der näheren Zukunft in den Blick zu nehmen, sind allerdings
auch Haushaltsfolgejahre zur Beurteilung heranzuziehen (vgl. a. a. O, RN 106).“
Abschließend ist anzumerken, dass das Aufkommen, das der Kreis
Coesfeld durch die allgemeine Kreisumlage je Einwohnerin/Einwohner erzielte - wie
schon in Vorjahren - auch im Jahr 2023 landesweit den zweitniedrigsten Wert
(vgl. Anlage 1) hatte.
II.
Entscheidungsalternativen
keine
III.
Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)
Es entstehen Personal-
und Sachaufwendungen sowie Aufwand für den Sitzungsdienst.
IV. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des
Kreistages resultiert aus § 53 Absatz 1 KrO NRW i. V. m. § 80 Absatz 2 GO NRW.
Anlagen:
Anlage 1 Aufstellung zum Aufkommen (in
€) aus der allgemeinen Kreisumlage je Einwohnerin / Einwohner im Jahr 2023
Anlage 2 Entwurf der
Haushaltssatzung 2024 mit ihren Anlagen (vgl. Tischvorlage)
Anlage 3 Haushaltsdaten der
kreisangehörigen Städte und Gemeinden (soweit bis zum Redaktionsschluss am
06.10.2023 vorhanden)
Anlage 4 Gemeinsame Stellungnahme
der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Beteiligungsverfahren nach § 55 KrO
NRW vom 05.10.2023