Betreff
Vertreter des Kreises Coesfeld in Organen, Beiräten, Ausschüssen zur Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten; hier: Nachfolgeregelungen Ktabg. Lunemann und Ktabg. Verspohl
Vorlage
SV-10-1019
Aktenzeichen
01.13.00-02
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.         Nachfolgeregelung Ktabg. Heinz-Jürgen Lunemann:

 

a)         Als Nachfolger/Nachfolgerin für Ktabg. Heinz-Jürgen Lunemann wird als Vertretung des Kreises Coesfeld in der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland gewählt/entsandt:

                                                                      

 

b)        Als Nachfolger/Nachfolgerin für Ktabg. Heinz-Jürgen Lunemann wird als stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied in der Gesellschafterversammlung der Wirtschaftsförderung Kreis Coesfeld (wfc) bestellt:

                                                                                                                                                                                               

 

2.         Nachfolgeregelung Ktabg. Monika Verspohl:

 

a)         Als Nachfolger/Nachfolgerin für Ktabg. Monika Verspohl wird als stellvertretende Vertretung des Kreises Coesfeld in der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland gewählt/entsandt:

                                                                                                                                                      

 

b)        Als Nachfolger/Nachfolgerin für Ktabg. Monika Verspohl wird als Vertretung des Kreises Coesfeld in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes EUREGIO bestellt:

                                                                               

I. Sachdarstellung

 

Herr Ktabg. Heinz-Jürgen Lunemann (UWG-Kreistagsfraktion) und Frau Ktabg. Monika Verspohl (SPD-Kreistagsfraktion) sind auf eigenen Wunsch zum 01.10.2023 aus dem Kreistag ausgeschieden

 

Ktabg. Lunemann war durch Beschluss des Kreistags am 04.11.2020 in folgende Gremien gewählt bzw. bestellt worden:

 

a)         Vertreter des Kreises Coesfeld in der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland,

 

b)        stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied in der Gesellschafterversammlung der Wirtschaftsförderung Kreis Coesfeld (wfc).

 

Ktabg. Verspohl war in derselben Sitzung in folgende Gremien gewählt bzw. bestellt worden:

 

a)         Stellvertretende Vertreterin des Kreises Coesfeld in der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland,

 

b)        Vertreterin des Kreises Coesfeld in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes EUREGIO.

 

Verfahren bei der Besetzung der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland (Details siehe auch SV-10-0036):

 

Der Kreistag wählt aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl insgesamt elf Mitglieder und elf stellvertretende Mitglieder für die Verbandsversammlung des Sparkassen-zweckverbandes Westmünsterland. Ebenfalls bestellt er den Landrat oder einen von ihm vorgeschlagenen Bediensteten des Kreises zum Mitglied der Zweckverbandsversammlung und einen Stellvertreter.

 

Aufgrund der Sitzverteilung im Kreistag ergibt sich folgende Verteilung: CDU 5 Sitze, SPD 2 Sitze, GRÜNE 3 Sitze, FDP 1 Sitz.

 

Ktabg. Lunemann (UWG) war von der CDU-Kreistagsfraktion entsprechend benannt worden. Nun ist ein Nachfolger/eine Nachfolgerin zu benennen. Das Vorschlagsrecht liegt bei der CDU-Kreistagsfraktion.

 

Ktabg. Verspohl war von der SPD-Kreistagsfraktion entsprechend benannt worden. Das Vorschlagsrecht liegt bei der SPD-Kreistagsfraktion.

 

Verfahren bei der Besetzung der Gesellschafterversammlung der Wirtschaftsförderungsgesellschaft Kreis Coesfeld – wfc – und der Verbandsversammlung des Zweckverbandes EUREGIO (Details siehe auch SV-10-0039):

 

Gemäß § 26 Abs. 5 und 6 KrO NRW sind die Vertreter des Kreises, die Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen, vom Kreistag zu bestellen oder vorzuschlagen.

 

Diese Regelung ist als Teil der Gesamtregelung der gesetzlichen Vertretung des Kreises zu verstehen. Die gesetzliche Vertretung des Kreises obliegt grundsätzlich nach § 42 Buchstabe e) KrO NRW dem Landrat. Somit stellt § 26 Abs. 5 und 6 KrO NRW eine Ausnahmezuständigkeit zugunsten des Kreistages dar.

 

Gemäß § 26 Abs. 5 KrO NRW gilt § 113 GO NRW für die Vertretung der Kreise in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen entsprechend. Vertreter des Kreises, die Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen, werden vom Kreistag bestellt oder vorgeschlagen. Die Vertreter des Kreises sind an die Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses gebunden. Sie haben ihr Amt auf Beschluss des Kreistages jederzeit niederzulegen.

 

Der Kreistag bestellt bzw. wählt auf Vorschlag der Fraktionen die Vertreter des Kreises zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte in den Organisationen pp., die in der beiliegenden Zusammenstellung aufgeführt sind, soweit das Recht der Organisationen pp. eine Bestellung/Wahl jetzt erfordert. Falls zwei oder mehr Personen zu Vertretern bestellt werden, erfolgt die Auswahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Vorab ist dabei der Landrat oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete des Kreises zu berücksichtigen. Bei nur einem Vertreter ist eine einfache Mehrheit ausreichend.

 

Ktabg. Lunemann (UWG) war von der CDU-Kreistagsfraktion entsprechend benannt worden. Nun ist ein Nachfolger/eine Nachfolgerin zu benennen. Das Vorschlagsrecht liegt bei der CDU-Kreistagsfraktion.

 

Ktabg. Verspohl war von der SPD-Kreistagsfraktion entsprechend benannt worden. Das Vorschlagsrecht liegt bei der SPD-Kreistagsfraktion.

 

II. Entscheidungsalternativen

 

Es wird keine Nachbesetzung vorgenommen.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

 

Keine, da es sich hier nur um eine Nachbesetzung handelt.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Gemäß § 26 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 KrO NRW ist der Kreistag zuständig.