Beschlussvorschlag:
Der Beirat stimmt den Beschlussvorschlägen der unteren Naturschutzbehörde zu den von privat Betroffenen und von Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Bedenken und Anregungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung zu.
Begründung:
Am 11. Dezember 2019 wurde die 1.
Änderung des Landschaftsplans Lüdinghausen vom Kreistag des Kreises Coesfeld
beschlossen.
Die frühzeitige Bürgerbeteiligung
wurde aufgrund der Corona-Pandemie am 30. März 2022 und 01. April 2022
mittels Videokonferenz durchgeführt. Die gestellten Fragen führten nicht zu
Änderungen der Planung.
Im Zeitraum vom 20. August bis zum 30.
September 2022 erfolgte die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB)
gemäß § 15 Abs. 1 LNatSchG NRW, um eventuell entstehende Planänderungen
möglichst frühzeitig vornehmen zu können.
Schließlich wurde in der Zeit vom 06.
November bis zum 08. Dezember 2023 die öffentliche Auslegung gemäß § 17 Abs. 1
LNatSchG NRW durchgeführt.
Die beteiligten TöB sollen über die
öffentliche Auslegung informiert werden. Sie haben erneut die Möglichkeit, sich
bei Bedarf zum ausgelegten Landschaftsplan zu äußern. Per E-Mail wurde den TöB
der Link zum öffentlich einsehbaren Planentwurf im Internet-Serviceportal des
Kreises Coesfeld übermittelt.
Der Änderungsentwurf des
Landschaftsplans Lüdinghausen lag sowohl im Serviceportal als auch in
ausgedruckter Version in der Kreisverwaltung und darüber hinaus in der
Stadtverwaltung Lüdinghausen sowie den Gemeindeverwaltungen Senden und
Nordkirchen aus. Während dieser Zeit bestand die Möglichkeit, Anregungen und
Bedenken per E-Mail, schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen.
Die wesentlichen Punkte, die
Bestandteil des geänderten Landschaftsplans sind, wurden bereits ausführlich in
der Sitzungsvorlage SV-10-0963 zur Beiratssitzung am 29.08.2023 erläutert.
Zur Darstellung der im Rahmen der
öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen bzw. Bedenken und des
planerischen Umgangs mit den Betroffenheiten wurde das umfangreiche Material in
folgender Weise zusammengestellt:
1. Zusammenfassung
der Haupteinwendungen aus der öffentlichen Auslegung
1.1. Einwendungen der privat Betroffenen
1.2. Einwendungen der Träger öffentlicher
Belange
2. Planerische
Konsequenzen / Planänderungen
3. Einwendungen
der privat Betroffenen mit zugeordnetem Beschlussvorschlag
(Anlage A)
4. Einwendungen
der TöB mit zugeordnetem Beschlussvorschlag
(Anlage
B)
5. Geänderte
Fassung des Landschaftsplans in Text und Karte
(Anlage C)
1. Zusammenfassung
der Haupteinwendungen aus der öffentlichen Auslegung
1.1 Einwendungen
der privat Betroffenen
Es werden die wesentlichen
Einwendungen der privat Betroffenen zusammenfassend dargestellt.
Insgesamt haben
sieben privat Betroffene Anregungen oder Bedenken eingereicht.
Hierbei ging es im Wesentlichen um
Einschränkungen, die durch die Ausweisung der Alten Fahrt als Naturschutzgebiet
entstehen. Diese Einschränkungen wurden sowohl positiv als auch negativ
bewertet. Als negativ hervorzuheben sind besonders die Befürchtungen seitens
der Landwirtschaft, die Ausweisung der Alten Fahrt als Naturschutzgebiet könne
eine „Strahlwirkung“ auf die umliegenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen
oder eine betriebliche Erweiterung haben.
Festsetzungen wie z. B. Ge- und
Verbote gelten jedoch immer nur für die Flächen, die innerhalb des jeweiligen
Schutzgebiets liegen und auch hier ist die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Bodennutzung nicht von den Verboten betroffen.
Bei der Erweiterung eines Betriebes
und sich ändernden Emissionen wird die Umgebung im Rahmen des
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens u. a. auf
stickstoffempfindliche Arten und Lebensraumtypen gemäß der Vorgaben aus dem
Kataster des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) hin
untersucht. Nach Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde liegen im
geplanten Naturschutzgebiet Alte Fahrt unter der Berücksichtigung des
Schutzzwecks und des Biotopkatasters keine explizit stickstoffempfindlichen
Arten, Biotoptypen oder nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 42 LNatSchG NRW
gesetzlich geschützten Biotope vor, die einer betrieblichen Erweiterung
entgegen stehen könnten.
Die Überprüfung
des Schutzzwecks des Naturschutzgebiets führte dazu, dass auch bei den Pflege-
und Entwicklungsmaßnahmen der entsprechende Begriff „Grünland“ verwendet wird.
Auch die Abgrenzung des
Naturschutzgebiets wird vereinzelt thematisiert. So wird gefordert, das
Naturschutzgebiet bis zum südwestlichen Ende der Alten Fahrt auszuweisen.
Eine ausreichende
Begründung hierfür ist jedoch nicht gegeben, da die Schutzwürdigkeit – anders
als in den sich nordöstlich anschließenden Abschnitten – nicht in
erforderlichem Maße vorhanden ist. Zudem bestätigt die parzellenscharfe
Darstellung des Biotopkatasters des LANUV (welche bei der Ausweisung von
Schutzgebieten zu beachten ist) die unterschiedliche Wertigkeit.
Einzelne Einwendungen beziehen sich
auch auf andere Bestandteile des Landschaftsplans (z. T. auch nur auf die
nachrichtlichen Darstellungen), die aber bereits seit dem Aufstellungsverfahren
des Landschaftsplans rechtskräftig sind bzw. kartografisch dargestellt werden
und daher bestehen bleiben.
1.2 Einwendungen
der Träger öffentlicher Belange
Die Beteiligung
der TöB fand wie oben ausgeführt bereits vor der öffentlichen Auslegung statt.
Die Information der TöB über die öffentliche Auslegung führte dazu, dass
vereinzelt auf die bereits seinerzeit abgegebenen Stellungnahmen verwiesen oder
mitgeteilt wurde, dass keine Bedenken gegenüber der Planung bestehen.
Auch das Wasserstraßen- und
Schifffahrtsamt verwies im Wesentlichen auf seine seinerzeit abgegebene
Stellungnahme und hier besonders auf die einzuhaltende Möglichkeit der
Unterhaltung der Alten Fahrt als bauliche Anlage.
Diese ist nach
wie vor durch die Aufnahme einer entsprechenden nicht betroffenen Tätigkeit für
das Naturschutzgebiet Alte Fahrt gewährleistet.
Einzelne Versorgungsunternehmen und
die Deutsche Bahn AG verweisen auf die Beachtung der rechtlich gesicherten
Nutzungen und Unterhaltungsmaßnahmen.
Diese sind jedoch
grundsätzlich über die Festsetzungen des Landschaftsplans von den Verboten für
Schutzgebiete ausgenommen, sodass hier keine Nutzungskonflikte entstehen.
Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW
und die Landwirtschaftskammer schlagen einzelne Änderungen der Festsetzungen
für Schutzgebiete vor, die jedoch bereits in den vorangegangenen
Landschaftsplanverfahren geprüft und ggf. angepasst wurden.
Eine weitere
Änderung ist somit nicht erforderlich.
Zudem merkt die Landwirtschaftskammer
an, dass durch die Naturschutzgebietsausweisung an der Alten Fahrt eine
„Strahlwirkung“ auf die angrenzenden Flächen entstehen könnte.
Diese ist jedoch,
wie bereits unter Punkt 1.1 erläutert, nicht gegeben.
Darüber hinaus wird von der
Landwirtschaftskammer angeregt, dass der Drohneneinsatz zur Kitzrettung auch in
Naturschutzgebieten über den Landschaftsplan ermöglicht werden sollte.
Für die Nutzungsregelung des Luftraums hat der
Bund nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 Grundgesetz die ausschließliche Gesetzgebung.
Die untere Naturschutzbehörde ist somit nicht befugt, hierzu Regelungen im
Landschaftsplan zu treffen. Dies bestätigte ein im Jahr 2023 veröffentlichtes
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. § 21h Abs. 3 Nr. 6 Luftverkehrsordnung
regelt hierzu, dass der Betrieb von Fluggeräten über Naturschutzgebieten
zulässig ist, wenn die zuständige Naturschutzbehörde dem Betrieb ausdrücklich
zugestimmt hat.
Der unteren Naturschutzbehörde ist der Aspekt
der oftmals witterungsbedingt kurzfristig erforderlichen Zustimmung bekannt. Es
wird derzeit an einer Lösung gearbeitet, wie dem grundsätzlichen Drohneneinsatz
zur Kitzrettung schnell und ohne großen bürokratischen Aufwand, aber rechtlich
korrekt zugestimmt werden kann.
2. Planerische
Konsequenzen / Planänderungen
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung
wurden zwei Einwendungen von privat Betroffenen eingereicht, die zu einer
weiteren, jedoch nur redaktionellen Änderung des Landschaftsplans führten.
Es wurde mitgeteilt, dass ein über
§ 30 BNatSchG i. V. m. § 42 LNatSchG NRW gesetzlich geschütztes Biotop
längst nicht mehr vorhanden sei.
Bei der Fläche
handelt es sich tatsächlich um eine Stilllegungsfläche, die ordnungsgemäß
wieder in Nutzung genommen wurde. Die seinerzeitige Meldung an das für
gesetzlich geschützte Biotope zuständige LANUV im Rahmen der Erstaufstellung
des Landschaftsplans Lüdinghausen hatte bisher keine Löschung des Biotops in
den Datensätzen zur Folge. Somit wurde es im geänderten Landschaftsplan erneut
dargestellt, nun aber gestrichen und die Löschung wurde dem LANUV erneut
mitgeteilt. Dies bestätigte im Anschluss die Löschung des Biotops aus den
dortigen Datensätzen.
Darüber hinaus
wurde mitgeteilt, dass das Datum der Stilllegung der Alten Fahrt zwischen Lüdinghausen und Senden in der Beschreibung
des Naturschutzgebiets nicht korrekt sei. Vielmehr sei dieser Abschnitt –
anders als die anderen Alten Fahrten des Dortmund-Ems-Kanals – erst einige
Jahre später stillgelegt worden. Das Datum wurde nach Prüfung weiterer
Informationsquellen entsprechend korrigiert.
Eine zusätzliche Änderung hatte sich noch
im Vorfeld der öffentlichen Auslegung aufgrund gesetzlicher Änderungen ergeben.
Sie soll an dieser Stelle kurz erläutert werden:
In Landschaftsschutzgebieten gilt
grundsätzlich ein Bauverbot. Nach der der Sitzungsvorlage zum
Offenlagebeschluss beigefügten Textversion blieb hiervon die Errichtung von
Windenergieanlagen innerhalb von Konzentrationszonen gemäß Flächennutzungsplan
wie bisher unberührt. Neu aufgenommen worden war, dass nach § 35 Abs. 1 Nr. 8a)
Baugesetzbuch privilegierte Vorhaben, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie
in, an und auf Dach- und Außenwand-flächen dienen, als vom Bauverbot nicht
betroffene Tätigkeiten gelten. Für privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr.
8b) Baugesetzbuch zur Nutzung solarer Strahlungsenergie auf Flächen längs von
Autobahnen und Schienenwegen sah der Entwurf eine Ausnahmemöglichkeit vor.
Am 07.07.2023 trat mit § 35 Abs. 1 Nr.
9 Baugesetzbuch eine Regelung in Kraft, nach der nunmehr auch
Agri-Photovoltaikanlagen privilegiert sind.
Die Errichtung und der Betrieb von
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien liegen gemäß § 2 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) im überragenden öffentlichen Interesse
und dienen der öffentlichen Sicherheit. Die erneuerbaren Energien sollen nach
dieser Vorschrift als vorrangiger Belang in durchzuführende
Schutzgüterabwägungen eingebracht werden, bis die Stromerzeugung im
Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist.
Vor diesem Hintergrund war mit Blick
auf das grundsätzlich geltende Bauverbot in Landschaftsschutzgebieten eine
Regelung für die Errichtung und den Betrieb von Agri-Photovoltaikanlagen
erforderlich.
Auf die Möglichkeit einer
naturschutzrechtlichen Befreiung zu verweisen ist in diesem Fall nicht
ausreichend, da Befreiungen nur in atypischen, unvorhersehbaren Fällen erteilt
werden können. Dies ist bei Agri-Photovoltaikanlagen unter Berücksichtigung der
Regelungen des EEG 2023 mit ihrer baurechtlichen Privilegierung nicht mehr der
Fall, vielmehr sind diese nunmehr als „Regelfall“ anzusehen.
Da die Vorrangigkeit der erneuerbaren
Energien in Schutzgüterabwägungen nach dem EEG 2023 temporär bis zur genannten
Zielerreichung gilt, sind die Errichtung und der Betrieb von
Agri-Photovoltaikanlagen nicht unter den vom Bauverbot generell nicht betroffenen
Tätigkeiten einzuordnen, sondern es wurde hierfür eine Ausnahme formuliert.
Bei der Überprüfung der Regelungen
wurde zudem festgestellt, dass die Unberührtheitsklausel für Windenergieanlagen
in Konzentrationszonen nicht mehr der geltenden Rechtslage entspricht. Da sich
die Zulässigkeit von Windenergieanlagen bereits jetzt ausschließlich nach den
geltenden gesetzlichen Bestimmungen richtet, bedarf es keiner Regelung im
Landschaftsplan mehr. Die Regelung beim Bauverbot wurde daher gestrichen und
der dem Kapitel 2 „Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft“
vorangestellte Hinweis zum Thema „Regenerative Energien und Natur-/Landschaftsschutz“
entsprechend angepasst.
Die sich aus
diesen Erkenntnissen ergebenden Änderungen wurden vorab in den Planentwurf zur
öffentlichen Auslegung eingefügt und daher bereits der Öffentlichkeit
vorgelegt.
Eine weitere, rein kartografische
Änderung ergibt sich aus der Aktualisierung der Daten zum landesweiten
Biotopverbund. Der landesweite Biotopverbund ist Bestandteil des Fachbeitrags
des LANUV und stellt die für die Verknüpfung wertvoller Biotope wichtigen
Flächen dar. Diese Darstellung erfolgt nur nachrichtlich in der
Entwicklungskarte und wurde bei der Vorbereitung des geänderten
Landschaftsplans für den Satzungsbeschluss aktualisiert. Eine Änderung für die
Schutzgebietsausweisung ergibt sich hierdurch nicht.
Anlagen:
Anlage A: Einwendungen der privat Betroffenen mit zugeordnetem Beschlussvorschlag
Anlage B: Einwendungen der Träger öffentlicher Belange mit zugeordnetem Beschlussvorschlag
Anlage C: Geänderte Fassung des Landschaftsplans in Text und Karten
(nur verfügbar im Kreistags-Informations-System)