Beschluss:
1. Der Kindergartenbedarfsplan für das Kindergartenjahr 2024/2025 wird beschlossen.
2. Im Rahmen der Jugendhilfeplanung wird gem. § 55 Abs. 2 KiBiz beschlossen, dass Kinderbetreuungsplätze, die seit 2008 im Rahmen der U3-Investitionsprogramme geschaffen wurden, vorrangig mit Kindern unter drei Jahren belegt werden.
3. Die Verwaltung wird beauftragt,
a. Die Landesmittel beim Landesjugendamt entsprechend des Inhalts des Kindergartenbedarfsplans zu beantragen,
b. Für 230 Kinder in Kindertagespflege einen Landeszuschuss nach § 24 KiBiz zu beantragen,
c. 75 Kindertagespflegepersonen für die Landesförderung der Fachberatung in der Kindertagespflege nach § 47 Abs. 1 KiBiz zu melden.
I. Sachdarstellung
Im Kindergartenbedarfsplan sind die Kindertageseinrichtungen jeweils mit den vorgesehenen Gruppentypen, der Anzahl der Plätze und dem Betreuungsumfang für das kommende Kindergartenjahr 2024/25 angegeben (Anlage 1). Diese Bedarfsfeststellung im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung ist gem. § 32 Abs. 1 KiBiz Voraussetzung für die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen.
Finanziert werden die Betriebskosten anteilig durch die Träger, das Land NRW und das Jugendamt.
Die Landesmittel für das am 01.08.2024 beginnende Kindergartenjahr 2024/2025 sind bis zum 15.03.2024 beim Landesjugendamt zu beantragen. Das Antragsverfahren erfolgt elektronisch über das webbasierte Programm Kibiz.web.
Insgesamt werden
im Rahmen der Kindergartenbedarfsplanung für das Kindergartenjahr
2024/25 6.551 Betreuungsplätze in 105 Kindertageseinrichtungen eingeplant. Wie
bereits in den Vorjahren wird das Kreisjugendamt Coesfeld mit einer Anmeldequote von 48,99 % für
die unter 3-jährigen Kinder und 97,52 % für die 3 bis 6-jährigen Kinder
voraussichtlich wieder einen der Spitzenplätze in NRW belegen.
Von den im Anmeldeverfahren angemeldeten Kindern konnten ca. 85 % bereits Ende Januar 2024 ein Platzangebot in einer der Wunsch-Einrichtungen erhalten. Für die restlichen 15 % besteht größtenteils noch die Möglichkeit ein Alternativangebot in einer anderen Einrichtung in Anspruch zu nehmen. Aktuell werden die Bedarfsmeldungen für die derzeit unversorgten Kinder auf einer Warteliste geführt und ggf. (wieder) freie Kapazitäten in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (auch ortsteilübergreifend) vermittelt.
Dennoch werden die vorhandenen Plätze nach aktuellem Planungsstand nicht in allen Kommunen zur Versorgung der angemeldeten Kinder ausreichen. Darüber hinaus fehlen vielerorts Kapazitäten für unterjährige Aufnahmen.
Für die betreffenden Kommunen wird bis zum Beginn des Kindergartenjahres noch weiter nach Möglichkeiten gesucht, Plätze zur Verfügung zu stellen. Der Platzausbau und die damit verbundene Suche nach möglichen Trägern und Investoren ist jedoch durch den akuten Fachkräftemangel und die gestiegenen Kosten im Bereich der Kindertagesbetreuung deutlich erschwert.
Auch wenn die Kinderzahlen für das Kita-Jahr 24/25 vielerorts trotz
Wanderungsgewinnen nicht mehr (weiter) ansteigen, bleibt der Bedarf an
Betreuungsplätzen hoch. Gute Arbeits- und Lebensbedingungen im Kreis Coesfeld
sorgen nach wie vor für den Zuzug junger Familien. Auch eine vergleichsweise
niedrige Arbeitslosenquote sowie die damit korrelierenden hohen Erwerbsquoten
tragen zur Nachfrage nach Kinderbetreuung bei. Eine verlässliche und qualitativ
hochwertige Kinderbetreuung ist Voraussetzung dafür, dass die Eltern wiederum
dem Arbeitsmarkt als Fachkräfte zur Verfügung stehen können.
Gleichzeitig legt die frühkindliche Bildung den Grundstein für die
weitere Bildungsbiographie der Kinder und leistet einen essentiellen Beitrag
zur gerechteren Verteilung von Bildungschancen.
Hinzu kommen darüber hinaus Betreuungsbedarfe für Kinder, die aus
ihren Heimatländern vor Krieg und Gewalt fliehen. Die Betreuung und Integration
dieser Kinder und ihrer Familien stellen eine zusätzliche Herausforderung im
Kita-Alltag dar.
Trotz vielerorts leicht sinkender
Kinderzahlen werden im u3-Bereich im Vergleich zum Vorjahr keine höheren
Versorgungsquoten erreicht. Dies begründet sich insbesondere darin, dass
nunmehr Überbelegungsplätze aus den Vorjahren abgebaut wurden, zum Teil, weil
die Plätze in dem jeweiligen Ort nicht benötigt werden, aber auch, weil das
erforderliche Personal für etwaige Überbelegungen nicht in ausreichendem Maße
vorhanden ist. Für die u3-Kinder wird die Versorgungsquote von 49,92 % im
Kita-Jahr 23/24 auf 48,89 % sinken. Hinzu kommen jedoch noch die 230
Plätze in Kindertagespflege, die durch die rund 75 Kindertagespflegepersonen im
Kreisjugendamtsbezirk bereitgestellt werden. Somit erhöht sich die
u3-Versorgungsquote auf insgesamt 54,82 %.
Im ü3-Bereich steigt die Versorgungsquote
von 98,44 % im Vorjahr auf 100,11 % im Kita-Jahr 24/25.
Dementsprechend kann in nahezu allen Orten jedem über dreijährigen Kind auch
ein Kita-Platz zur Verfügung gestellt werden.
Zu Punkt 2.)
Für die seit 2008 neu geschaffenen (u3-) Plätze besteht in vielen Fällen im Rahmen der Investitionskostenförderung für den Platzausbau in Kindertageseinrichtungen eine Zweckbindung. Um diese Zweckbindung zu erfüllen, mussten diese Plätze in der Vergangenheit stets auch mit Kindern unter drei Jahren belegt werden. Eine abweichende Belegung mit ü3-Kindern war förderschädlich.
Um den
Jugendämtern und Trägern mehr Flexibilität in der Belegungsstruktur zu
ermöglichen, wurde mit der Reform des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) zum
01.08.2020 erstmals eine Möglichkeit geschaffen, diese investiv geförderten
u3-Plätze im Einzelfall auch mit über dreijährigen Kinder zu belegen.
Gemäß § 55 Abs. 2 S. 2 KiBiz laufen Zweckbindungen für Plätze, die seit 2008 im Rahmen der u3-Investitionsprogramme geschaffen wurden, über den ausgesprochenen Zeitraum weiter und gelten als erfüllt, wenn im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entschieden wird, dass diese Plätze vorrangig mit Kindern unter drei Jahren belegt werden. Der Begriff „vorrangig“ ist in diesem Kontext nicht allein quantitativ zu verstehen. Auch qualitative Aspekte können eine vorrangige und damit nicht ausschließliche Belegung von investiv geförderten u3-Plätzen mit unter 3-jährigen Kindern im Einzelfall begründen. Das Jugendamt kann im Rahmen seiner Steuerungs- und Planungsverantwortung unter Abwägung bspw. demographischer, pädagogischer oder planerischer Aspekte entscheiden. Ein solcher Beschluss ist vor Beginn des Kindergartenjahres als Grundlage für das weitere Verwaltungshandeln zu treffen. Eine tatsächlich von der Zweckbindung abweichende Belegung ist im Einzelfall zu begründen und zu dokumentieren.
Um von der Möglichkeit der flexibleren Belegungsstruktur bei gleichzeitiger Erfüllung der Zweckbindung im Einzelfall Gebrauch machen zu können, empfiehlt die Verwaltung einen entsprechenden Beschluss.
II.
Entscheidungsalternativen
Beschluss einer anderen noch zu erarbeitenden Kindergartenbedarfsplanung.
III. Auswirkungen
/Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)
Die Betriebskostenförderung für die Kindertageseinrichtungen basiert auf den Festlegungen im Kindergartenbedarfsplan. Finanziert werden die Betriebskosten anteilig durch die Träger, das Land NRW und das Jugendamt. Das Jugendamt wiederum kann seinen Anteil an der Betriebskostenförderung durch die Erhebung von Elternbeiträgen teilweise refinanzieren. Von den Betriebskosten des Kindergartenjahres 2024/2025 fallen 5/12 im Jahr 2024 (August bis Dezember) und 7/12 im Jahr 2025 (Januar bis Juli) an.
IV. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung für das Jugendamt obliegt die Entscheidung über den Kindergartenbedarfsplan dem Jugendhilfeausschuss.