Betreff
Nachfragen zum Verfahren des Teilhabebeirats für Stellungnahmen zu Bauvorhaben des Kreises und zur Arbeitsgruppe "Bauen"
Vorlage
SV-10-1199
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

- ohne Beschlussvorschlag -

 

 

I. Sachdarstellung

 

Der Teilhabebeirat hat in der Sitzung vom 09.11.2023 im Rahmen der Satzung ein Verfahren des Beirats für Stellungnahmen zu Bauvorhaben des Kreises beschlossen und dazu eine Arbeitsgruppe "Bauen" gebildet (s. SV-10-1030).

 

Beweggründe dafür waren insbesondere, dass bei Gelegenheiten zur Stellungnahme zu Bauvorhaben des Kreises

a)    zum einen interessierte Mitglieder des Beirats die Möglichkeit erhalten sollen, sich das Bauvorhaben nach Vorlage von Planungsunterlagen bei einem Orts- und Besprechungstermin in Präsenz durch Sachverständige des Kreises erläutern zu lassen, und

b)    zum anderen die zuständigen Abteilungen der Kreisverwaltung in einem Zeitraum von 4 – 5 Wochen eine Rückmeldung zur weiteren Planung erhalten sollen  – in Form einer Vorab-Stellungnahme einer Arbeitsgruppe Bauen des Beirats, die abschließend in regulärer oder bei Bedarf zusätzlicher Sitzung des Beirats beraten und ggf. beschlossen wird.

 

Nach dem o.a. Beschluss vom 09.11.23 und vorliegenden Informationen gliedert und gestaltet sich das Verfahren des Beirats für Stellungnahmen zu Bauvorhaben des Kreises in folgende Ablaufschritte:

 

(1)         Bildung einer Arbeitsgruppe "Bauen" durch Beiratsbeschluss;

(2)         Bitte um Weiterleitung einer Gelegenheit zur Stellungnahme: E-Mail von zuständiger Abteilung der Kreisverwaltung mit Unterlagen zu Bauvorhaben an Schriftführung Teilhabebeirat;

(3)         Gelegenheit zur Vorab-Stellungnahme zu Bauvorhaben des Kreises innerhalb von 4- - 5 Wochen: E-Mail von Schriftführung an alle Mitglieder des Teilhabebeirats mit Unterlagen und Hinweisen zum Verfahren;

(4)         Möglichkeit für alle Mitglieder zur Meldung von Anmerkungen zum Bauvorhaben an den Beiratsvorsitzenden;

(5)         Möglichkeit des Beiratsvorsitzenden zur Vereinbarung eines Ortstermins in Präsenz mit Sachverständigen der zuständigen Abteilung des Kreises und mit Arbeitsgruppe Bauen zur persönlichen Vorstellung und Erläuterung des Bauvorhabens und der Planungsunterlagen;

(6)         Einladung der Arbeitsgruppe Bauen durch den Beiratsvorsitzenden zum Ortstermin zur Erläuterung des Bauvorhabens mit Sachverständigen des Kreises;

(7)         Durchführung gemeinsamer Orts- und Besprechungstermin zum Bauvorhaben mit Arbeitsgruppe Bauen und Sachverständigen;

(8)         Erstellung schriftliche Vorab-Stellungnahme zum Bauvorhaben durch Arbeitsgruppe Bauen;

(9)         Abgabe Vorab-Stellungnahme der Arbeitsgruppe Bauen zum Bauvorhaben durch Beiratsvorsitzenden an den Kreis soweit möglich im Rahmen der Zeitvorgabe;

(10)     Tagesordnungspunkt in nächster regulärer oder bei Bedarf zusätzlicher Sitzung des Teilhabebeirats: Über das Bauvorhaben und die Vorab-Stellungnahme der Arbeitsgruppe Bauen mit Anregungen und Vorschlägen zu Aspekten der Barrierefreiheit wird in öffentlicher Sitzung ggf. mit nachträglichen Informationen der Kreisverwaltung möglichst abschließend beraten und ggf. beschlossen.

 

Zum Verfahren sind die Bestimmungen der Kreisordnung NRW und der Satzungen des Kreises zum Teilhabebeirat als Regelungsrahmen zu berücksichtigen: Wesentlich ist danach, dass der Teilhabebeirat seinen Willen als Interessenvertretung durch Beschlüsse in öffentlichen Sitzungen in Präsenz erklärt. D.h. Stellungnahmen des Teilhabebeirats zu Bauvorhaben des Kreises mit Anregungen und Vorschlägen zu Aspekten der Barrierefreiheit, die offiziell an den Landrat bzw. an die Kreisverwaltung oder an den Kreistag gegeben werden, bedürfen gemäß Satzung einer Abstimmung in öffentlicher Sitzung des Beirats, können aber durch die Arbeitsgruppe "Bauen" als Vorschlag für einen Beschluss vorbereitet werden.

 

In diesem Sinne hat auch der Beiratsvorsitzende zum beschlossenen Verfahren seinen damaligen Antrag auf Bildung einer Arbeitsgruppe begründet, wonach "die Mitglieder der „Arbeitsgruppe Bauen“ zeitnah über die angefragten Baumaßnahmen ein erstes Votum abgeben können. In der Folge wird selbstverständlich der gesamte THB über die Entscheidungslage umfassend informiert. Hier kann dann ggf. noch das Votum nachgebessert werden" (s. SV-10-1030).

 

Nach aktueller Rückmeldung des Beiratsvorsitzenden haben sich Nachfragen und unterschiedliche Auffassungen aufgrund der ersten Erfahrungen zum o.a. Verfahren ergeben, die in der Sitzung gemeinsam besprochen werden sollen.

 

 

II. Entscheidungsalternativen

 

Der Teilhabebeirat bzw. die stimmberechtigten Mitglieder sind im Rahmen der Satzung frei in der Entscheidung und Beschlussfassung.

 

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

 

Über die Höhe der Aufwendungen in Verbindung mit dem Verfahren liegen keine Angaben vor.

Der Teilhabebeirat hat mit Beschluss vom 09.11.23 vorgeschlagen, für die Arbeitsgruppe Bauen Mittel für Fahrkosten und Assistenz-Kosten zu Ortsterminen sowie die Bereitstellung eines Besprechungsraumes zu übernehmen.

 

Die Unterstützung des o.a. Verfahrens ist seitens der Verwaltung nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und personellen sowie sächlichen Ressourcen möglich.

 

Nach § 9 Abs. 3 der Satzung zum Teilhabebeirat des Kreises Coesfeld und Beschlüssen des Kreistags vom 21.09.2022 und 05.12.2023 sind im Haushalt (Budget 02, Produktbereich 53) für das Jahr 2024 Mittel in Höhe von 10.000 € für Aufwendungen zur Förderung der Aufgabenwahrnehmung des Beirats sowie der Interessenvertretung und politischen Teilhabe (Partizipation) von Menschen mit Behinderung im Kreis Coesfeld bereitgestellt worden. Mit diesen Mitteln könnten auf Grundlage der Satzung nach Beschluss des Beirats die entstehenden Fahrt- und Assistenzkosten für die vorgeschlagene Arbeitsgruppe erstattet werden.

 

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Die Zuständigkeit des Teilhabebeirats ergibt sich aus § 7 (Geschäftsordnung) bzw. § 9 Abs. 3 (Ressourcen) der Satzung in Verbindung mit der Aufgabe und dem Recht des Beirats nach §§ 2 und 8 Abs. 1, Vorschläge und Stellungnahmen an den Landrat bzw. die Kreisverwaltung zu geben.