Betreff
"Verbesserung der Sicherheit von Rollstuhlnutzenden auf dem Gehweg der Münsterstraße bei einer Querung des Ostwalls (Kreisstraße) in Lüdinghausen": Anregung durch den Beiratsvorsitzenden
Vorlage
SV-10-1202
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

- ohne Beschlussvorschlag -

 

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

 

 

I. Sachdarstellung

 

Der Beiratsvorsitzende Herr Wecker hat per Mail vom 01.08.2023 an den Kreisdirektor eine Anregung zur "Verbesserung der Sicherheit von Rollstuhlnutzenden auf dem Gehweg der Münsterstraße bei einer Querung des Ostwalls (Kreisstraße) in Lüdinghausen" gesandt, die als Anlage der Sitzungsvorlage beigefügt ist.

 

Nach Angaben des Beiratsvorsitzenden habe im Vorfeld die Stadt Lüdinghausen zur Kreisstraße auf die Zuständigkeit des Kreises verwiesen. Der angesprochene Sachverhalt stellt sich lt. Schreiben nach Einschätzung von Mitgliedern des Teilhabebeirats wie folgt dar:

 

"Wenn man als Rollstuhlnutzer stadteinwärts den linksseitigen Gehweg der Münsterstraße nutzt, kann der Nutzer die Einmündung des Ostwalls nicht gefahrlos überqueren. Die Absenkung des Gehwegs ragt nicht weit genug in den Ostwall herein und das angrenzende Grundstück ist mit einer Mauer, Zaun und Sträuchern eingefasst. Deshalb kann ein Rollstuhlnutzer oder eine Person, die einen Rollstuhl schiebt, den Verkehr auf der Fahrbahn nicht weit genug einsehen, um sicher über die Straße zu kommen. Die Gefahr einer Kollision mit einem Fahrzeug ist latent.

Der Verkehr, speziell der Kfz-Verkehr ist auf dem Ostwall trotz der Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h deutlich zu schnell unterwegs. Ein Gefährdungspotential ist augenscheinlich gegeben. Rollstuhlfahrer und andere mobilitätseingeschränkte Verkehrsteilnehmer werden vom fließenden Verkehr sehr schnell übersehen."

 

Neben konkreten Vorschlägen für mögliche Abhilfen wird dazu durch den Beiratsvorsitzenden angeregt, dass "Fachleute aus der Fachabteilung eine probate Lösung entwickeln" könnten.

 

Stellungnahme der Verwaltung aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht (Abt. 36 Straßenverkehr – Verkehrssicherung):

 

"Die Einsehbarkeit in die Straße Ostwall ist durch die Einfassung des angrenzenden Grundstückes mit Mauer, Zaun und Sträuchern wie zutreffend dargestellt erschwert. Die Gewährleistung von Sichtdreiecken ist Aufgabe des Straßenbaulastträgers der einmündenden Straße, also hier der Stadt Lüdinghausen. Diese wird vom Straßenverkehrsamt des Kreises Coesfeld auf den Missstand aufmerksam gemacht und um kurzfristige Abhilfe gebeten.

 

Des Weiteren wird kritisiert, der Kfz-Verkehr aus dem Ostwall nehme querungswillige Fußgänger/Rollstuhlfahrende nicht ausreichend bzw. nicht rechtzeitig wahr, fahre trotz der angeordneten Tempo 30 mit zu hohen Geschwindigkeiten an die Münsterstraße heran. Das Straßenverkehrsamt des Kreises Coesfeld plant, statt dem VZ 205 (Vorfahrt achten) den Verkehrsteilnehmer mittels VZ 206 (STOP) mit Haltelinie zum Halten zu zwingen. Die Haltelinie wird vor der Gehwegabsenkung aufgebracht, sodass der Verkehrsteilnehmer vor dem querenden Fußgänger gezwungen wird das Kraftfahrzeug zu stoppen.

 

Vom Teilhabebeirat vorgeschlagen wurde auch, die Absenkung des Gehwegs weiter in den Straßenverlauf Ostwall hinein vorzuverlegen. Diesem Vorschlag sollte nicht gefolgt werden: Nach den „Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen – EFA“– kann eine Querungsanlage um die Länge von maximal 4m in die einmündende Straße hinein abgesetzt werden. Bei einer weiter entfernten Bordsteinabsenkung wäre der Fußgänger nicht länger vorrangsberechtigt, was dem Ansinnen des Teilhabebeirates sowie dem Ziel der Verbesserung der Verkehrssicherheit zuwiderliefe.

 

Eine Anhörung von Kreispolizeibehörde, Stadt Lüdinghausen sowie der Abt. 66 „Straßenbau und –unterhaltung“ wird zeitnah erfolgen. In Abhängigkeit von den Stellungnahmen wird eine Umsetzung von Maßnahmen baldmöglichst vollzogen werden."

 

 

II. Entscheidungsalternativen

 

Der Teilhabebeirat bzw. die stimmberechtigten Mitglieder sind im Rahmen der Satzung frei in der Entscheidung und Beschlussfassung.

 

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

 

Über die Höhe der Aufwendungen in Verbindung mit der Anregung liegen keine Angaben vor.

 

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Der Teilhabebeirat ist gemäß §§ 2 und 8 der Satzung berechtigt, durch Beschlussfassung Anregungen, Vorschläge und Stellungnahmen an den Landrat bzw. die Kreisverwaltung und an den Kreistag zu geben.

 

 

Anlagen:

 

Anlage 1 zur SV-10-1202: Anregung d.d. Vorsitzenden des Teilhabebeirats vom 27.07.2023