FBL Schütt trägt vor:

 

„Nach Einführung des Landespflegegesetzes im Jahr 2003  war eine planerische Bedarfsbestätigung des Kreises für Pflegeinrichtungen als Grundlage für die öffentliche Investitionskostenförderung gesetzlich nicht mehr vorgesehen.

Am 16.10.2014 ist als Gesetzesnovelle das neue „Alten- und Pflegegesetz“ NRW (AGP NRW) in Kraft getreten. Für alle Beteiligten überraschend sind damit auch  Regelungen für die Verbindlichkeit einer örtlichen Pflegebedarfsplanung geschaffen worden.

Mit dem neuen Gesetz kann (nicht muss) die Pflegebedarfsplanung wieder als verbindliches Steuerungsinstrument vor Ort festgelegt werden, soweit diese vom Kreistag so beschlossen wird.

Für laufende Verfahren und Anträge, die bis zum Beschluss einer solchen verbindlichen Bedarfsplanung gestellt werden, wurden gesetzlich Übergangsregelungen verfasst.

Grundsätzlich ist es möglich, solche Verfahren bis zum 31.03.2015 ruhen zu lassen, um diese dann aufgrund einer als verbindlich beschlossenen Bedarfsplanung zu bescheiden.

Hierzu wäre ein Aufstellungsbeschluss des Kreistages bis zum 31.12.2014 notwendig. 

Für den Kreistag am 17.12.2014 (Kreisausschuss am 10.12.14) hat die Verwaltung eine Beschlussvorlage vorbereitet (SV 9-0156).

Der Beschlussvorschlag sieht allerdings den Verzicht auf dieses beschleunigte Planungsverfahren vor.

Dies begründet sich insbesondere in folgenden Punkten:

·         Zu geringen Zeitumfängen für die Erstellung der Planung incl. der notwendigen Beteiligungsverfahren mit einem sich daraus ergebenen rechtlichen Risiko.

  • Der noch fehlenden, aber vom Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales angekündigten Durchführungsverordnung zu diesem planerischen Teil des APGs.

 

Mit dem Verwaltungsvorschlag ist besonders auch abgesichert, dass sowohl die Pflegekonferenz wie auch der Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit in gebührendem Umfang in die Planung einbezogen werden kann.

Eine spätere, verbindlich steuernde Bedarfsplanung ist somit weiterhin möglich.“

 

FBL Schütt ergänzt, dass die Durchführungsverordnung zum AGP NRW für Januar 2015 angekündigt worden sei. Für den 09.12.2014 sei ein Gespräch mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe anberaumt worden, in dem die Auslegung des AGP NRW thematisiert werde. Auch solle für Januar oder Februar 2015 die Pflegekonferenz diesbezüglich einberufen werden.

 

Vorsitzende Schäpers bittet um Erstellung eines entsprechenden Sachstandsberichts für das Gremium, sobald neue Informationen vorliegen.