Nachtrag: 13.11.2014 Nummer 1
Sitzung: 04.12.2014 Rechnungsprüfungsausschuss
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: SV-9-0149
Beschluss:
Die als Anlage beigefügte Rechnungsprüfungsordnung für den Kreis Coesfeld wird mit der Ergänzung im § 8 Absatz 6 um das Wort (Zahlungsverkehrsdaten) hinter dem Wort Beschäftigtendaten beschlossen.
Anmerkung:
Die Power-Point-Präsentation vom Rechnungsprüfungsamt des Kreises ist der Niederschrift als Anlage beigefügt.
Vorsitzender Löcken ruft den TOP 1 der öffentlichen Sitzung auf und erteilt MA Stricker-Thiemann zur Vorstellung des Softwareprogramms „IDEA“ und dessen Einsatzmöglichkeiten in der Rechnungsprüfung das Wort.
MA Stricker-Thiemann begrüßt den
Rechnungsprüfungsausschuss und hält seitens der Verwaltung einen Vortrag zum Thema „IDEA
– Instrument der digitalen Jahresabschluss- und Betriebsprüfung“, dessen Inhalt
sich aus den beigefügten Vortragsfolien ergibt.
Vorsitzender Löcken bedankt sich bei MA
Stricker-Thiemann für die ausführliche Vorstellung der Software IDEA und gibt
den Ausschussmitgliedern Gelegenheit zur Fragestellung.
Ktabg. Kortmann erklärt, für ihn sei der
Vortrag insgesamt erhellend gewesen, unklar sei noch wie zum einem mit den
Daten umgegangen werde und zum anderen welche Daten überhaupt erhoben werden.
Vorsitzender Löcken stellt klar, dass der Rechnungsprüfungsausschuss
nicht angetreten sei, dem Rechnungsprüfungsamt aufzuzeigen wie deren Arbeit zu
verrichten sei. Er stellt klar, dass dies nicht Auftrag des Rechnungsprüfungsausschusses
ist.
Ktabg. Kortmann konkretisiert seine Nachfrage,
ob in den vorhandenen Daten beispielsweise auf das Merkmal Verheiratete bzw.
Lebensgemeinschaft gefiltert werden kann.
KD Gilbeau antwortet, dass bei einer
Datenanalyse mit Mitarbeiterdaten ausschließlich Zahlendaten in Kombination mit
Zahlungen überprüft werden.
Innerhalb der Verwaltung könne die Software
„IDEA“ von der Fachabteilung 20 – Finanzen beispielsweise für Zwecke der
Haushaltsplanung und –ausführung genutzt werden. Die Fachabteilung „14 –
Rechnungsprüfung“ wiederum könne beispielsweise die Prüfung der Rechtmäßigkeit
der Verwaltung anhand von Buchungsvorgänge und dort zusammen mit den
Bankkontodaten der MitarbeiterInnen vornehmen.
Ktabg. Kortmann fragt weiter nach, ob die
Rechnungsprüfung die vorher von ihm benannten Daten abfragen und miteinander
verknüpfen könne.
Ktabg. Bontrup möchte beantwortet bekommen, ob
die Prüfungensverfahren individuell seien.
MA Stricker-Thiemann erörtert, dass es auf der
einen Seite innerhalb der Software Standardanalysen gäbe und zum anderen indivuduelle
Analysen möglich wären. Zu der Thematik werde auf den Vortrag verwiesen.
Ähnlich wie bei Standardsoftware, wie z.B. Excel könnten Daten bieliebig
miteinander verknüpft werden.
Ktabg. Kohaus hinterfragt, welche Daten
überhaupt verarbeitet werden können. Der Begriff Zahlenmaterial sage ihm
nichts.
Vorsitzender Löcken stellt klar, dass die
Analyse der Mitarbeiterdaten nur für Finanzprüfungen vorgenommen werden. Bei
den verwendeten Beschäftigtendaten handele es sich ausschließlich um
Kontodaten.
Ktabg. Dr. Wenning stellt fest, sofern nur die
Analyse von Kontodaten möglich ist, sei aus seiner Sicht alles in Ordnung.
Ktabg. Kohaus ergänzt seine vorherige
Nachfrage, ob es möglich sei, Auswertungen hinsichtlich z.B. Religionszugehörigkeit
und damit verbundenen Korruptionsanfälligkeit zu erstellen.
KD Gilbeau wiederholt, dass es der
Rechnungsprüfung bei der Analyse von Mitarbeiterdaten nur um Buchungen gehe und
die IBAN hierzu genutzt werde.
Ktabg. Wessels stellt klar, dass nur Daten
ausgewertet werden, die für den Zahlungsverkehr wichtig sind.
Vorsitzender
Löcken unterbreitet dem Rechnungsprüfungsausschuss den Vorschlag, dass
im § 8 Abs. 6 der Rechnungsprüfungsordnung hinter dem Wort Beschäftigtendaten
in Klammern das Wort Zahlungsverkehrsdaten ergänzt werden solle.
Ktabg. Wenning hinterfragt, ob nicht ein
Konflikt bestehe, wenn Datenschutzbeauftragter gleichzeitig Bediener des
Analyseprogramms sei.
MA Gerdes führt hierzu aus, dass sie als
Stellvertreterin und Herr Stricker-Thiemann die Aufgaben des behördlichen
Datenschutzbeauftragten wahrnehmen. Sie selbst kenne sich nicht mit der
Software „IDEA“ aus. Die Einführung wurde von ihr im Vorfeld aus Sicht des
Datenschutzes kritisch betrachtet. Das Verfahren zur Prüfung von Mitarbeiterdaten
wurde geprüft und an strenge datenschutzrechtliche Auflagen geknüpft.
Ktabg. Wenning betont, dass eine Trennung der
Funktion Datenschutzbeauftragter und Rechnungsprüfung insbesondere bezogen auf
Prüfungen mit Analysesoftware aus seiner Sicht wichtig sei.
KD Gilbeau verweist auf die äußerst knappen
personellen Ressorcen, insbesondere im Hinblick auf Zusatzaufgaben. Eine
Zuordnung des Datenschutzes z.B. zur Personalabteilung sei darüberhinaus
gesetzlich gar nicht zugelassen. Er sagte eine Überprüfung der Angelegenheit
durch die Verwaltung zu gegebener Zeit zu.
Anschließend ruft Herr Löcken zur Abstimmung
auf.
Form der Abstimmung: offen per Handzeichen
Abstimmungsergebnis: einstimmig