Sitzung: 10.12.2014 Kreisausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: SV-9-0114/1
Beschluss:
Der Kreisausschuss empfiehlt dem
Kreistag folgenden Beschlussvorschlag:
1.
Der
Entwurf zum Kinder- und Jugendförderplan 2015 bis 2019 mit den dazugehörigen
Förderbestimmungen wird in der in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am
27.11.2014 vorliegenden Fassung unter Austausch der geänderten und als Anlage 2
zu dieser Sitzungsvorlage (SV-9-0114/1) beigefügten Seiten beschlossen.
Der Kinder- und
Jugendförderplan 2015 bis 2019
des Kreises Coesfeld tritt zum 01. Januar 2015 in Kraft und löst damit den
bisherigen Kinder- und Jugendförderplan mit seinen Förderbestimmungen ab.
2.
Zur Erfüllung der
Aufgaben des o.g. Kinder- und
Jugendförderplanes werden für die Bereiche Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit
und erzieherischer Kinder- und
Jugendschutz in der laufenden
Legislaturperiode bis einschließlich 2019 jährlich vorbehaltlich eines
unveränderten Zuständigkeitsbereiches des Kreisjugendamtes und unveränderter
Einnahmen durch Dritte mindestens Budgetmittel in Höhe von 931.956,00 EUR (Zuschussbedarf excl. der kreiseigenen
Personal-, Sach- und Maßnahmenkosten) bereitgestellt. Die Förderung beinhaltet auch
die Förderaspekte der Familienarbeit.
Entsprechend dem tatsächlichen Finanzbedarf
sind tarifliche Personalkostenerhöhungen sowie allgemeine Kostensteigerungen
jährlich neu zu berechnen und zu berücksichtigen.
3.
Zur
Sicherstellung der kontinuierlichen Angebote und Einrichtungen der Träger der
Offenen Kinder- und Jugendarbeit wird die Verwaltung ermächtigt, bereits
während des Zeitraumes der vorläufigen Haushaltsführung in den Haushaltsjahren
2015 bis 2019 den o.g. Trägern ausschließlich Zuwendungen aus Kreismitteln
(Abschlagszahlungen) zu den in den Förderbestimmungen zum Kinder- und
Jugendförderplan festgelegten Stichtagen zu gewähren (siehe Förderposition 8.
Betriebskosten von Angeboten Diensten und Einrichtungen der Offenen Kinder-und
Jugendarbeit).
Die Gewährung von Landeszuwendungen erfolgt
erst nach Zuteilung durch das zuständige Ministerium.
4.
Das
Kreisjugendamt wird beauftragt, darauf hinzuwirken, in allen drei
Jugendamtsbezirken eine Harmonisierung der Förderbestimmungen zum Kinder- und
Jugendförderplan zu erreichen,
so dass u.a.
a)
Möglichst
einheitliche Antrags- und Nachweisfristen gelten;
b)
Gemeinsame
Antrags- und Nachweisformulare verwendet werden, die auch al Kopie eingereicht
werden können;
c)
Die
Fördervoraussetzungen in den einzelnen Positionen (z.B. Altersgrenzen)
harmonisiert werden.
Form der Abstimmung: offen per Handzeichen
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Anmerkung:
Der Entwurf des Kinder- und Jugendförderplans 2015 bis 2019 mit den dazugehörigen Förderbestimmungen wurde allen Ktabg. zusammen mit der Sitzungsvorlage übersandt. Er wird nur noch dem Original dieser Niederschrift beigefügt.