KD Gilbeau verliest folgende Mitteilungen:

 

 

Neue Förderrichtlinien Nahmobilität (Föri-Nah) in Kraft getreten (MV-9-0210)

 

Die neuen Förderrichtlinien Nahmobilität (FöRi-Nah) sind seit dem 01.12.2014 in Kraft getreten und inzwischen im Ministerialblatt vom 19.12.2014 veröffentlicht worden.

In erster Linie geht es dabei um die Förderung von Einrichtungen und Anlagen des Rad- und Fußverkehrs. Neben den Bau- und Ausbauvorhaben, ist nach den neuen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen auch die grundhafte Erneuerung von Radwegen förderfähig.

 

Im Produkthaushalt 2015 sind verschiedene eigenfinanzierte Deckenerneuerungen im Zuge von Radwegen eingeplant. Mit Blick auf die neuen Förderrichtlinien wurden die Fördermöglichkeiten der vorgesehenen Maßnahmen mit der Bezirksregierung erörtert und tendenziell eine Förderung in Aussicht gestellt. Daher ist, insbesondere aufgrund des verhältnismäßig geringen Planungsaufwandes vorgesehen, für die Grunderneuerungen im Zuge der Radwege an der K8 (AN2), K8 (AN5) und der K9 (AN5,1) in Olfen der Bezirksregierung kurzfristig entsprechende Förderanträge vorzulegen. Der Regelfördersatz beträgt derzeit 70%. Allerdings stehen den Bezirksregierungen derzeit für dieses Förderprogramm jeweils nur 2 Mio. € jährlich an Landesmitteln zur Verfügung. Zurzeit ist das Programm u. a. durch das Regionale 2016 Projekt „SteverAuenWeg“ bis 2016 ausgebucht. Darüber hinaus wurde für den Radweg an der K12 (9+10) eine Förderung ab 2017 mit einem vorzeitigen zuschussunschädlichen Baubeginn in 2016 in Aussicht gestellt. Ferner ist der im Radwegeprogramm enthaltene Radweg an der 39 (3) in Ascheberg- Davensberg vor einigen Jahren zum Förderprogramm angemeldet worden.

 

Eine Förderung der Grunderneuerungen wird voraussichtlich, ohne dass angemeldete Maßnahmen verschoben werden, nicht vor 2017/2018 zu erwarten sein. Allerdings besteht aufgrund der vorliegenden Baureifen und ggf. freiwerdenden Finanzmittel dennoch eine Chance, früher ins Förderprogramm aufgenommen zu werden.

 

 

Erneuerung eines Teilabschnittes der  K2 (AN 13) zwischen Nordkirchen und Ottmarsbocholt (MV-9-0224)

 

Im Rahmen der Bauüberwachung durch die Abteilung Straßenbau und -unterhaltung sind in einigen Bereichen der Asphaltdeckschicht Unebenheiten festgestellt worden. Die durch eine anerkannte Prüfstelle durchgeführten zusätzlichen Kontrollprüfungen ergaben, dass die in den einschlägigen Richtlinien und zusätzlichen Vertragsbedingungen angegebenen Grenzwerte für die Unebenheit der Fahrbahn in einigen Bereichen überschritten wurden. Betroffen sind 3 Abschnitte der westlichen Fahrspur von der B58 in Richtung Nordkirchen mit einer Gesamtlänge von ca. 790 m. Dies entspricht ca. 17 % der neu hergestellten Asphaltdeckschicht. Da die vorhandenen Mängel zu keiner Verweigerung der Abnahme berechtigten, sind die Mängel in der Niederschrift zur Abnahme protokoliert worden, sodass der Auftragnehmer verpflichtet ist, die Mängel im Rahmen der Gewährleistung zu beheben. Mit der Aufforderung bis Ende März ein Sanierungsvorschlag vorzulegen, wurde das Gutachten zwischenzeitlich an den Auftragnehmer weitergeleitet. Grundsätzlich sollen die Sanierungsarbeiten dann bis Ende Mai 2015 abgeschlossen werden.

 

 

Finanzübersicht über die Abwicklung von Baumaßnahmen in 2015 (MV-9-0218)

 

Siehe Anlage.

 

Zu den Baumaßnahmen an der Burg Vischering im Rahmen des Regionale2016-Projekts „WasserBurgenWelt“ teilt KD Gilbeau ergänzend mit, dass eine positive Entwicklung zu erwarten sei. Bereits vor der Sommerpause könne wohl eine Vorstellung der Planungen erfolgen.

Für den Parkplatz an der Burg Vischering sei nunmehr die „kleine Lösung“ ohne Beteiligung der Stadt Lüdinghausen gewählt worden. Der Parkplatz könne daher nun instandgesetzt werden. Die Kosten würden sich auf ca. 60.000 € belaufen.

 

 

Sachstand Auskunftsansprüche der Fa. Veelker gegenüber der RVM (MV-9-0226)

 

Die Fa. Veelker hat durch Herrn RA Dr. Antweiler (RWP) einen Auskunftsanspruch  auf Offenlegung der Erlösdaten der RVM in 2009 auf den sog. Mediationslinien gemäß Anlage des Vergleichsvertrages geltend gemacht. In der Mediation hatte sich herausgestellt, dass dieser Anspruch u.E.  nach a) nicht besteht und b) eine Offenlegung u.U. massive Nachteile für die RVM und damit die Münsterlandkreise nach sich ziehen könnte. Die Mediation ist aus Sicht der Münsterlandkreise mit diesem Ergebnis abgeschlossen.

 

Durch den Wechsel der Anwaltssozietät versucht die Fa. Veelker eine Diskussion zu führen, die nach Auffassung der Verwaltung bereits geführt und abgeschlossen wurde. Herr RA Dr. Antweiler hat nunmehr darüber  informiert, dass er eine Auskunftsklage vorbereitete. Der Eingang dieser Klage bleibt abzuwarten. Derzeit wird aber nach Rücksprache mit Herrn Dr. Baumeister und Herrn Pieperjohanns seitens der RVM kein weiterer Handlungsbedarf gesehen.

 

 

Sachstand Klageverfahren Ausbildungsverkehr-Pauschale (MV-9-0225)

 

Die WB Westfalen Bus GmbH hat aufgrund der Regelung zum angemessenen Gewinn in den allgemeinen Vorschriften der Kreise Borken, Coesfeld und Warendorf zu §11a Abs. 2 ÖPNVG NRW in allen drei Kreisen die endgültigen Bewilligungen der Ausbildungsverkehr-Pauschale 2011, sowie die vorläufigen Bewilligungen der Ausbildungsverkehr-Pauschale 2012, 2013, 2014 beklagt. Das Verwaltungsgericht Münster hat in der mündlichen Verhandlung am 25.09.2014 die Klagen gegen die endgültigen Bewilligungen 2011 und die vorläufigen Bewilligungen 2012 abgewiesen und keine Berufung gegen die Urteile zugelassen.

 

Die WB Westfalen Bus hat daraufhin Anträge auf Berufungszulassung gestellt (03.11.2014 und 04.11.2014) und fristgerecht begründet. Die von den Kreisen mandatierte Anwaltssozietät BBG und Partner, Bremen hat mit Schreiben an das Oberverwaltungsgericht NRW vom 05.02.2015 und 11.02.2015 zu diesen Anträgen Stellung genommen und beantragt, die Zulassung der Berufung abzulehnen.

 

Aus prozessökonomischen Gründen und auf Anregung des Verwaltungsgerichts Münster haben die Kreise mit der WB Westfalen Bus GmbH und im Kreis Borken mit der RVN Regionalverkehr Niederrhein GmbH einen Vergleichsvertrag zur Durchführung von Musterverfahren geschlossen. Der Vergleichsvertrag dient der Vermeidung von weiteren Klagen a) gegen noch zu erlassende vorläufige Bewilligungen ab 2015 und b) gegen noch zu erlassene endgültige Bewilligungen ab 2012. Die noch anhängigen Klagen sind daraufhin ruhend gestellt und weitere Klagen werden vermieden. 

 

Die WB Westfalen Bus GmbH hat sich dazu entschlossen, die Klagen gegen die endgültige Bewilligung 2011 und die vorläufige Bewilligung 2012 des Kreises Coesfeld als Musterverfahren durchzuführen. Die Auswahl des Musterverfahrens wurde vermutlich aus prozesstaktischen Gründen vorgenommen. Wahrscheinlich war ausschlaggebend, dass die Überkompensation im Kreis Coesfeld in 2011 mit 70.652,50 €, im Vergleich zu den Kreisen Borken und Warendorf am geringsten ausfiel.