Sitzung: 05.03.2015 Ausschuss für Straßen- und Hochbau, Vermessung und öffentlichen Personennahverkehr
KD Gilbeau verliest folgende Mitteilungen:
Neue Förderrichtlinien Nahmobilität (Föri-Nah) in Kraft getreten
(MV-9-0210)
Die neuen Förderrichtlinien Nahmobilität
(FöRi-Nah) sind seit dem 01.12.2014 in Kraft getreten und inzwischen im
Ministerialblatt vom 19.12.2014 veröffentlicht worden.
In erster Linie geht es dabei um die
Förderung von Einrichtungen und Anlagen des Rad- und Fußverkehrs. Neben den
Bau- und Ausbauvorhaben, ist nach den neuen Richtlinien unter bestimmten
Voraussetzungen auch die grundhafte Erneuerung von Radwegen förderfähig.
Im Produkthaushalt 2015 sind verschiedene eigenfinanzierte
Deckenerneuerungen im Zuge von Radwegen eingeplant. Mit Blick auf die neuen
Förderrichtlinien wurden die Fördermöglichkeiten der vorgesehenen Maßnahmen mit
der Bezirksregierung erörtert und tendenziell eine Förderung in Aussicht
gestellt. Daher ist, insbesondere aufgrund des verhältnismäßig geringen
Planungsaufwandes vorgesehen, für die Grunderneuerungen im Zuge der Radwege an
der K8 (AN2), K8 (AN5) und der K9 (AN5,1) in Olfen der Bezirksregierung
kurzfristig entsprechende Förderanträge vorzulegen. Der Regelfördersatz beträgt
derzeit 70%. Allerdings stehen den Bezirksregierungen derzeit für dieses
Förderprogramm jeweils nur 2 Mio. € jährlich an Landesmitteln zur Verfügung.
Zurzeit ist das Programm u. a. durch das Regionale 2016 Projekt „SteverAuenWeg“
bis 2016 ausgebucht. Darüber hinaus wurde für den Radweg an der K12 (9+10) eine
Förderung ab 2017 mit einem vorzeitigen zuschussunschädlichen Baubeginn in 2016
in Aussicht gestellt. Ferner ist der im Radwegeprogramm enthaltene Radweg an
der 39 (3) in Ascheberg- Davensberg vor einigen Jahren zum Förderprogramm
angemeldet worden.
Eine Förderung der Grunderneuerungen wird
voraussichtlich, ohne dass angemeldete Maßnahmen verschoben werden, nicht vor
2017/2018 zu erwarten sein. Allerdings besteht aufgrund der vorliegenden
Baureifen und ggf. freiwerdenden Finanzmittel dennoch eine Chance, früher ins
Förderprogramm aufgenommen zu werden.
Erneuerung eines Teilabschnittes der K2 (AN 13) zwischen Nordkirchen und
Ottmarsbocholt (MV-9-0224)
Im Rahmen der Bauüberwachung durch die
Abteilung Straßenbau und -unterhaltung sind in einigen Bereichen der
Asphaltdeckschicht Unebenheiten festgestellt worden. Die durch eine anerkannte
Prüfstelle durchgeführten zusätzlichen Kontrollprüfungen ergaben, dass die in
den einschlägigen Richtlinien und zusätzlichen Vertragsbedingungen angegebenen
Grenzwerte für die Unebenheit der Fahrbahn in einigen Bereichen überschritten
wurden. Betroffen sind 3 Abschnitte der westlichen Fahrspur von der B58 in
Richtung Nordkirchen mit einer Gesamtlänge von ca. 790 m. Dies entspricht ca.
17 % der neu hergestellten Asphaltdeckschicht. Da die vorhandenen Mängel zu
keiner Verweigerung der Abnahme berechtigten, sind die Mängel in der
Niederschrift zur Abnahme protokoliert worden, sodass der Auftragnehmer
verpflichtet ist, die Mängel im Rahmen der Gewährleistung zu beheben. Mit der
Aufforderung bis Ende März ein Sanierungsvorschlag vorzulegen, wurde das
Gutachten zwischenzeitlich an den Auftragnehmer weitergeleitet. Grundsätzlich
sollen die Sanierungsarbeiten dann bis Ende Mai 2015 abgeschlossen werden.
Finanzübersicht über die Abwicklung von
Baumaßnahmen in 2015 (MV-9-0218)
Siehe Anlage.
Zu den Baumaßnahmen an der Burg Vischering
im Rahmen des Regionale2016-Projekts „WasserBurgenWelt“ teilt KD Gilbeau
ergänzend mit, dass eine positive Entwicklung zu erwarten sei. Bereits vor der
Sommerpause könne wohl eine Vorstellung der Planungen erfolgen.
Für den Parkplatz an der Burg Vischering sei
nunmehr die „kleine Lösung“ ohne Beteiligung der Stadt Lüdinghausen gewählt
worden. Der Parkplatz könne daher nun instandgesetzt werden. Die Kosten würden
sich auf ca. 60.000 € belaufen.
Sachstand Auskunftsansprüche der Fa. Veelker
gegenüber der RVM (MV-9-0226)
Die Fa. Veelker hat durch Herrn RA Dr.
Antweiler (RWP) einen Auskunftsanspruch
auf Offenlegung der Erlösdaten der RVM in 2009 auf den sog.
Mediationslinien gemäß Anlage des Vergleichsvertrages geltend gemacht. In der
Mediation hatte sich herausgestellt, dass dieser Anspruch u.E. nach a) nicht besteht und b) eine Offenlegung
u.U. massive Nachteile für die RVM und damit die Münsterlandkreise nach sich
ziehen könnte. Die Mediation ist aus Sicht der Münsterlandkreise mit diesem
Ergebnis abgeschlossen.
Durch den Wechsel der Anwaltssozietät
versucht die Fa. Veelker eine Diskussion zu führen, die nach Auffassung der
Verwaltung bereits geführt und abgeschlossen wurde. Herr RA Dr. Antweiler hat
nunmehr darüber informiert, dass er eine Auskunftsklage vorbereitete. Der
Eingang dieser Klage bleibt abzuwarten. Derzeit wird aber nach Rücksprache mit
Herrn Dr. Baumeister und Herrn Pieperjohanns seitens der RVM kein weiterer
Handlungsbedarf gesehen.
Sachstand Klageverfahren
Ausbildungsverkehr-Pauschale (MV-9-0225)
Die WB Westfalen Bus GmbH hat aufgrund der
Regelung zum angemessenen Gewinn in den allgemeinen Vorschriften der Kreise
Borken, Coesfeld und Warendorf zu §11a Abs. 2 ÖPNVG NRW in allen drei Kreisen
die endgültigen Bewilligungen der Ausbildungsverkehr-Pauschale 2011, sowie die
vorläufigen Bewilligungen der Ausbildungsverkehr-Pauschale 2012, 2013, 2014
beklagt. Das Verwaltungsgericht Münster hat in der mündlichen Verhandlung am
25.09.2014 die Klagen gegen die endgültigen Bewilligungen 2011 und die
vorläufigen Bewilligungen 2012 abgewiesen und keine Berufung gegen die Urteile
zugelassen.
Die WB Westfalen Bus hat daraufhin Anträge
auf Berufungszulassung gestellt (03.11.2014 und 04.11.2014) und fristgerecht
begründet. Die von den Kreisen mandatierte Anwaltssozietät BBG und Partner,
Bremen hat mit Schreiben an das Oberverwaltungsgericht NRW vom 05.02.2015 und
11.02.2015 zu diesen Anträgen Stellung genommen und beantragt, die Zulassung
der Berufung abzulehnen.
Aus prozessökonomischen Gründen und auf
Anregung des Verwaltungsgerichts Münster haben die Kreise mit der WB Westfalen
Bus GmbH und im Kreis Borken mit der RVN Regionalverkehr Niederrhein GmbH einen
Vergleichsvertrag zur Durchführung von Musterverfahren geschlossen. Der
Vergleichsvertrag dient der Vermeidung von weiteren Klagen a) gegen noch zu
erlassende vorläufige Bewilligungen ab 2015 und b) gegen noch zu erlassene
endgültige Bewilligungen ab 2012. Die noch anhängigen Klagen sind daraufhin
ruhend gestellt und weitere Klagen werden vermieden.
Die WB Westfalen Bus GmbH hat sich dazu
entschlossen, die Klagen gegen die endgültige Bewilligung 2011 und die
vorläufige Bewilligung 2012 des Kreises Coesfeld als Musterverfahren
durchzuführen. Die Auswahl des Musterverfahrens wurde vermutlich aus
prozesstaktischen Gründen vorgenommen. Wahrscheinlich war ausschlaggebend, dass
die Überkompensation im Kreis Coesfeld in 2011 mit 70.652,50 €, im Vergleich zu
den Kreisen Borken und Warendorf am geringsten ausfiel.