Beschluss:

 

Der Beirat stimmt den Beschlussvorschlägen der unteren Landschaftsbehörde zu den von privat Betroffenen und von Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Bedenken und Anregungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zu.


Herr Jung weist einleitend darauf hin, dass nach seinem persönlichen Eindruck beim Landschaftsplan Baumberge-Nord ein anderer Weg gegangen worden sei als bei den früheren Plänen.

Seinerzeit sei in mehreren Sitzungen eine Mitarbeit in kleinen Schritten erfolgt. Nunmehr werde dem Beirat bereits das gesamte Opus vorgelegt, das wesentlich mehr Wunschvorstellungen als konkrete Festsetzungen enthalte.

Herr Jung schlägt vor, dass zunächst die Verwaltung weitere Erläuterungen zu Entstehung und Zielen des Plans geben solle. Anschließend könne der Landschaftsplan im Einzelnen diskutiert werden.

 

Herr Grömping gibt anhand einer Power-Point-Präsentation einen Abriss der Landschaftsplanung im Kreis Coesfeld. Er stellt klar, dass seit dem 1998 beschlossenen Landschaftsplan Olfen-Seppenrade der Beirat regelmäßig im Rahmen des Tagesordnungspunktes „Stand der Landschaftsplanung“ informiert worden sei.

Herr Dr. Foppe ergänzt, dass der Landschaftsplan u. a. aufgrund des Angebotes des Landes, letztmalig eine Personalkostenförderung zu diesem Zweck zu gewähren, aufgestellt worden sei. Der Kreistag habe beschlossen, dass dies in bewährter Form erfolgen solle. Gleichzeitig habe der Kreistag zugestimmt, die Entwicklungsmaßnahmen statt wie bisher parzellenscharf im Rahmen einer Korridorplanung vorzusehen. Dass es sich hier, wie von Herrn Jung angedeutet, lediglich um Wunschdenken statt um konkrete Festsetzungen handele, weist Herr Dr. Foppe zurück. Die Umsetzung der Maßnahmen sei stets nur auf freiwilliger Basis erfolgt, so dass hier eine konkrete Festsetzung im Plan unerheblich sei.

Dagegen, so nochmals Herr Grömping, seien die Festsetzungen für Natur- und Landschafts­schutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmäler sehr konkret.

 

Herr Bontrup spricht die Rechtssystematik des Landschaftsplans an und möchte wissen, wie mit Änderungen der zitierten derzeit geltenden Vorschriften umzugehen sei.

Herr Dr. Scheipers antwortet, dass die Landschaftsplanunung nur statisch erfolgen könne, also auf dem derzeitigen Rechtsstand.

 

Herr Dr. Baumanns erkundigt sich im Hinblick auf die Windkraftnutzung nach dem Verhältnis des Landschaftsplans zum Regionalplan.

Herr Grömping bestätigt, dass die Ausweisungen des Regionalplans grundsätzlich zu beachten seien. Im Gegensatz zu der früher mit dem Gebietsentwicklungsplan bestehenden Ausschlusswirkung würden jetzt lediglich Vorranggebiete ausgewiesen, neben denen Planungen auf weiteren Flächen möglich seien.

Herr Holz erinnert an die Diskussion über die Konzentrationszonen in Rosendahl und regt an, den Beirat künftig, insbesondere im Bereich der Baumberge bei Havixbeck, zu beteiligen, bevor eine Stellungnahme durch die untere Landschaftsbehörde abgegeben werde.

 

Auf die Nachfrage von Herrn Schulze Thier erklärt Herr Grömping, dass das Biotopkataster nicht durch die untere Landschaftsbehörde, sondern im Auftrag des LANUV durch Fachbüros erstellt werde.

 

Herr Schulze Thier spricht die großen Waldflächen in Naturschutzgebieten an und fragt nach deren Anteil. Herr Grömping antwortet, dass es sich bei den Naturschutzgebieten weit überwiegend um Wald handele.

Herr Brüning erklärt, dass die Natur hier etwas wilder sein dürfe und solle als in den landwirtschaftlich genutzten Bereichen. In diesem Zusammenhang kritisiert er, dass hier nunmehr ein Jagdrecht im weiteren Sinne bestehen solle. Das Anlegen von Wildäckern und Äsungsflächen, das Anfüttern, die Baujagd und das Anlegen von Kunstbauten sowie die Schießerlaubnis für Elstern und Krähen seien in Naturschutzgebieten abzulehnen.

Gegen diese Betrachtungsweise erhebt Herr Schulze Thier vehement Widerspruch. Es handele sich nicht um eine Erweiterung des Jagdrechts, sondern um eine normale Jagdausübung; die Jagd auf Prädatoren, das Kirren und die Baujagd seien weiterhin notwendig.

Dem stimmt Herr Himker bezogen auf die Kirrung des Schwarzwildes zu. Herr Wilkes weist darauf hin, dass das Kirren anzeigepflichtig sei und daher nur in begrenztem Umfang erfolge. Es sei aber angesichts der ernormen Wildschäden unbedingt notwendig zur Begrenzung der Schwarzwildbestände. Hierfür seien auch geschlossene Jagdkanzeln wichtig. Die Jagd auf Prädatoren wie Krähen, Elstern und Dohlen müsse in Naturschutzgebieten möglich sein, da sie ihre Schlafbäume in Wäldern hätten. Das von Herrn Brüning angesprochene Ausbringen von Mais in Gewässern zur Entenjagd sei ohnehin verboten.

Frau Baumhove weist darauf hin, dass eine inhaltliche Änderung der jagdlichen Regelungen aufgrund des mit der unteren Jagdbehörde herbeigeführten Einvernehmens nicht erfolgt sei, und Herr Dr. Foppe ergänzt, dass der Landschaftsplan sich hier an das geltende Jagdrecht anlehne.

Herr Jung stellt fest, dass damit nun Klarheit geschaffen sei; die Regelungen des Landschaftsplans dürften nicht mit den jagdrechtlichen Vorschriften vermischt werden.

 

Herr Himker fragt nach dem Verbot 2.1 B Nr. 27, das die Endnutzung in Form eines Kahlhiebs betreffe und diesen bereits für Flächen größer als 0,3 ha verbiete, während dies nach dem Landesforstgesetz bis 2 ha zulässig sei.

Frau Baumhove erklärt, dass in Naturschutzgebieten weitere Einschränkungen möglich seien und dass alle Landschaftspläne dies Verbot enthielten.

Herr Holz hält es für sinnvoll, in Abstimmung mit der Forstbehörde Ausnahmen von dem Verbot zuzulassen, und schlägt vor, eine entsprechende Ergänzung der Vorschrift zu empfehlen.

Herr Wilkes weist darauf hin, dass, nachdem Eiche, Pappel und Nadelholz vom Kahlhiebverbot ausgenommen seien, die Einschränkung hier im Grunde nur Buchenbestände betreffen könne. Diese Flächen würden aber durch Naturverjüngung bewirtschaftet, indem die Bestockung lediglich nach und nach ausgedünnt werde, so dass sich Sämlinge entwickeln und in 10 bis 15 Jahren neue Bäume nachwachsen könnten. Ein Kahlschlag sei hier nicht sinnvoll.

Herr Jung stellt danach fest, dass der Wortlaut des Verbots belassen werden könne.

 

Herr Himker ist der Auffassung, dass das Verbot 2.1 B Nr. 4 hinsichtlich der für Wiederaufforstungen zulässigen Baumarten weiter zu fassen zu sei. Er führt aus, dass Ahorn nicht als bodenständig anzusehen sei und dass Esche und künftig auch Buche bei uns aussterben würden. Herr Jung fragt nach, ob nicht der Begriff „potentielle natürliche Vegetation“ den Wandel bereits beinhalte. Konkret möchte er wissen, wie es sich mit der Douglasie verhalte.

Herr Grömping weist zunächst darauf hin, dass das Verbot so auch in den bestehenden Landschaftsplänen enthalten sei. Bei der Bestimmung der bodenständigen Baumarten komme es darauf an, welche Bindung heimischer Tierarten sie aufwiesen. So seien es bei der Eiche über 500 Arten, beim Essigbaum 2 bis 3, und für die Douglasie als fremdländische Art könne hierzu noch wenig gesagt werden.

Auf die Nachfrage von Herrn Ansmann, der den Ahorn bisher als Pionierbaum gesehen habe, erklärt Herr Grömping, dass dies beim Feldahorn zutreffe, nicht aber beim Bergahorn, der ursprünglich aus den Mittelgebirgsregionen stamme, aber häufig angepflanzt worden und schon lange vorhanden sei.

 

Herr Twent spricht die stadtnahen Naturschutzgebiete Berkelquelle und Berkelaue in Billerbeck an, die von einer starken Freizeit- bzw. Erholungsnutzung geprägt seien. Er regt an, Personen, die bereit seien, andere auf ihr Fehlverhalten dort hinzuweisen, mit einem entsprechenden Ausweis oder Schreiben der unteren Landschaftsbehörde auszustatten. Diese Möglichkeit sei für ehrenamtliche Betreuer von Naturschutzgebieten bereits in früheren Sitzungen aufgezeigt worden. In Betracht komme hier der Verein „Berkelspaziergang e. V.“

Herr Holz erklärt, das Problem bestehe nicht nur in Billerbeck. Er befürwortet, die Gemeinden um Amtshilfe zu bitten und deren Ordnungsämter einzuschalten.

Herr Wilkes sieht beim Tätigwerden Privater vor allem das Problem fehlender Rechtskenntnisse, um angesichts der oftmals großen Unwissenheit und Unbelehrbarkeit eine Wirkung zu erzielen.

Herr Dr. Foppe gibt zu bedenken, dass die Ressourcen auch bei den Gemeinden begrenzt seien.

 

Herr Bontrup möchte wissen, aus welchen Gründen es in Landschaftsschutzgebieten aufgrund des Verbots 2.1 B Nr. 11 ausgeschlossen sei, ein Kleingewässer als Angelgewässer zu verpachten.

Herr Grömping antwortet, dass Pachtgewässer hier nicht gemeint seien, und Herr Dr. Foppe ergänzt, dass diese Regelung Bestandteil aller Landschaftspläne sei.

 

Herr Brüning bittet um Darlegung der Gründe für die Rücknahme des Landschaftsschutzgebietes 2.2.05 Schonebeck-Herkentrup aufgrund der Einwendungen A1 Nr. 01 und 22.

Frau Baumhove erklärt, dass die Abgrenzungen unter Einbeziehung der im Regionalplan festgelegten Bereiche für den Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (BSLE) eingehend überprüft worden seien. Wenn die fachlichen Grundlagen dies zuließen, seien Landschaftsschutzgebiete zurückgenommen worden; dies sei aber nicht überall der Fall gewesen, z. B. an der Steinfurter Aa. Das angesprochene Landschaftsschutzgebiet habe ursprünglich nahe am Innenbereich von Havixbeck gelegen. Da weitere Planungen absehbar seien, sei das Schutzgebiet bis auf die nächste plausible Grenze zurückgenommen worden.

Herr Grömping weist darauf hin, dass im Regionalplan die Grenzen der BSLE quer über Nutzflächen verliefen. Die nachgeordneten Planungsträger hätten daher hier Planungsfreiheit, aber auch die Aufgabe, eine sinnvolle und möglichst in der Örtlichkeit erkennbare Grenze zu finden.

Herr Dr. Scheipers ergänzt, dass eine parzellenscharfe Regionalplanung auch nicht zulässig sei.

 

Herr Bontrup spricht die Einwendung A1 Nr. 15b an und fragt nach, ob hier angesichts der Lage des Naturschutzgebietes 2.1.12 Dielbach überhaupt noch eine Entwicklung möglich sei.

Herr Grömping antwortet, dass hier ein Kontakt zu dem Eigentümer bestehe. In diesem Fall sei kaum etwas anderes machbar. Es handele sich um einen der bedeutendsten Wälder der Baumberge.

 

Herr Dr. Baumanns möchte wissen, wie es sich mit dem in der Einwendung A1 Nr. 29 ausgesprochenen Verdacht verhalte, für die radikalen Mäharbeiten in den Baumbergen sei der Kreis verantwortlich.

Herr Grömping weist darauf hin, dass der Brief sich konkret auf den Landschaftsplan Baumberge-Süd beziehe. Gleichwohl sei dazu, soweit hier sinnvoll, Stellung genommen worden.

 

Herr Brüning hält die Einwendung B1 Nr. 29 der Stadt Billerbeck für berechtigt, die weitere Einschränkungen beim Bauen in Landschaftsschutzgebieten wünsche.

Herr Grömping verweist auf den erarbeiteten Beschlussvorschlag.

 

Weiter möchte Herr Brüning der Anregung der Bezirksregierung Münster in ihrer Einwendung B2 Nr. 1 Nachdruck verleihen, die Steuerungsmöglichkeit der Landschaftsplanung bezogen auf den Biomasseanbau zu nutzen.

Herr Grömping stellt klar, dass der Landschaftsplan hierzu das ungeeignete Instrument sei.

Herr Dr. Foppe ergänzt, dass es sich hier um eine Vision der Bezirksregierung handele, die beim Land NRW keinen Nachhall finde. Außerhalb von Naturschutzgebieten könnten keine Bewirtschaftungsvorgaben gemacht werden. Hier müssten mit dem Land Strategien entwickelt werden, die in Förderpaketen und Steuermodellen bestehen könnten.

 

Herr Jung verweist zum Ende der Aussprache auf die Abstimmung des Landschaftsplans mit der Landwirtschaft und stellt die Frage, ob die Einwender über die Beschlussvorschläge informiert worden seien und ob eine Klagemöglichkeit bestehe.

Herr Grömping antwortet, dass gegen die Satzung selbst nicht geklagt werden könne. Den Einwendern werde demnächst das Ergebnis der Prüfung der von ihnen vorgebrachten Bedenken und Anregungen mitgeteilt.

Auf die Nachfrage von Herrn Bontrup erklärt Herr Grömping, dass die Gegenüberstellung von Bedenken und Anregungen und Beschlussvorschlägen wegen der enthaltenen personenbezogenen Daten nicht veröffentlicht worden sei.

 

Herr Jung stellt den Beschlussvorschlag zur Abstimmung.


Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               einstimmig