Beschluss: Kenntnis genommen

KOVR Böwing verließt die nachstehende Mitteilung:

 

Auswirkungen des Aufenthaltsgesetzes auf die Aufgabenstellung der Ausländerbehörde

 

Zum 01.01.2005 sind das Aufenthaltsgesetz und die ergänzenden Bestimmungen hierzu in Kraft getreten. Im Vergleich zum bisherigen Ausländergesetz kommen im Wesentlichen folgende neue Aufgaben auf die Ausländerbehörde zu:

 

  1. Mit dem Aufenthaltstitel wird der Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. zu einer Erwerbstätigkeit abschließend geregelt. Die bisherige Trennung von Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis wird aufgegeben.
  2. Prüfung und Entscheidung zur Teilnahme an Integrationskursen
  3. Verfahren bei Beteiligung der Härtefallkommission
  4. Prüfung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen an ausreisepflichtige Ausländer
  5. Verteilung von unerlaubt eingereisten Ausländern, deren Aufenthalt nicht unmittelbar beendet werden kann

 

Zur Anwendung des Aufenthaltsgesetzes hat das Bundesinnenministerium mit dem Stand vom 22.12.2004 vorläufige Anwendungshinweise herausgegeben. Soweit andere Behörden anlässlich der neuen Aufgaben in Kontakt mit der Ausländerbehörde stehen, hat es im letzten Jahr die erforderlichen Absprachen zur Verfahrensabwicklung gegeben. Seitens des Innenministeriums ist eine Überarbeitung der bisher zum Ausländergesetz ergangenen Erlasse in Vorbereitung. Hier werden noch Verfahrensregelungen zu vielen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes erwartet.

 

Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Ausländerbehörde sind durch Fortbildungsmaßnahmen und regelmäßige interne Dienstbesprechungen über die Änderungen im Aufenthaltsgesetz informiert worden und setzen die neuen Aufgaben entsprechend der vorgesehenen Regelungen um.

 

Für die Erledigung der zusätzlichen Aufgaben wurden mit den Anforderungen für den Stellenplan 2005 zwei zusätzliche Planstellen gefordert. Diese sind erforderlich, um die Aufgaben der Ausländerbehörde zeitnah erledigen zu können. Die Anforderung ist im Entwurf zum Produkthaushalt 2005 vorgesehen.

 

Die ersten Erkenntnisse zeigen deutlich, dass der Publikumsverkehr zugenommen hat. Zur Steuerung soll demnächst eine Personenaufrufanlage installiert werden. Die Maßnahme ist in Vorbereitung. Dieser Bereich muss mit in die organisatorischen Überlegungen einbezogen werden, damit effektiv eine Ausweitung des Publikumsbetriebes möglich wird. Ob darüber hinaus auch noch eine Verlängerung der Öffnungszeiten erforderlich wird, ist erst nach weiteren Erkenntnissen zu entscheiden.

 

Organisatorische Änderungen innerhalb der Ausländerbehörde sind angedacht. Eine abschließende Entscheidung wird in Abhängigkeit vom Stellenplanbeschluss zu treffen sein.

 

Zu den neuen Aufgabenblöcken wird hier noch eine kurze Erläuterung gegeben:

 

1. Zum Wegfall der Trennung von Aufenthaltstitel – Arbeitserlaubnis

 

Zusätzlicher Aufwand bedeutet für die Ausländerbehörden die Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung, für die eine Zustimmung der Arbeitsagentur erforderlich ist. Hier ist mit etwa 200 Fällen jährlich zu rechnen. Widersprüche und Klagen gegen die Ablehnung einer Arbeitserlaubnis richten sich jetzt gegen den Kreis Coesfeld.

 

Zu erwarten ist ein gewisser Zeitdruck. Die Betroffenen und die potentiellen Arbeitgeber werden auf schnelle Entscheidungen drängen.

 

Besondere Verfahrensregelungen gibt es für Ausländer die vollziehbar ausreisepflichtig sind (überwiegend rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber), da diesem Personenkreis eine Beschäftigung nur unter engen Voraussetzungen erlaubt werden darf.

 

Zunächst wurden etwa 250 Fälle erwartet (derzeitige Inhaber einer Arbeitserlaubnis).

In den ersten drei Wochen des Jahres 2005 gab es aber bereits 67 Vorsprachen von Ausreisepflichtigen hinsichtlich des Arbeitsgenehmigungsverfahrens. Beratung wird eingefordert, zur Sachverhaltsermittlung ist umfassendes Aktenstudium erforderlich. Sofern es bei der Beratung und mündlichen Antragstellung bleibt wird auf die Rechtslage und die Erfolgsaussichten eines schriftlichen Antrags hingewiesen.

 

Bei ablehnenden Entscheidungen, die nach den Erfahrungen nicht selten sein werden, muss auch davon ausgegangen werden, dass Eilverfahren beim Verwaltungsgericht angestrengt werden.

 

2. Zu den Integrationskursen

 

Der Integrationskurs wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) koordiniert und durchgeführt. Das BAMF bedient sich hierzu privater oder öffentlicher Träger.

 

Integrationskurse werden derzeit von 8 Trägern mit insgesamt 14 Kursangeboten in Coesfeld, Dülmen, Havixbeck und Lüdinghausen vorgehalten.

 

Die Ausländerbehörde prüft bei der Neueinreise von Ausländern, ob ein Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht und stellt eine Bescheinigung über die Berechtigung bzw. die Verpflichtung zur Teilnahme aus.

 

Das Bundesamt stellt den Ausländerbehörden über das Innenministerium zur Feststellung der Sprachkenntnisse Sprachtests zur Verfügung. Unterlagen hierzu liegen aber noch nicht vor. Formulare, Merkblätter und Kursträgerlisten wurden zur Verfügung gestellt.

 

Die Ausländerbehörde geht von etwa 180 Verfahren jährlich aus. Die Prüfung erfolgt im Zusammenhang mit der Antragstellung. Bescheinigung, Merkblätter und Kursträgerliste werden ausgehändigt. Die Daten sind an das Bundesamt zu übermitteln.

 

3. Einführung einer Härtefallkommission

 

Die Landesregierung NRW hat auf der Grundlage des § 23 a AufenthG eine Härtefallkommission eingerichtet.

 

Ausreisepflichtigen Ausländern kann nach einem entsprechenden Ersuchen der Härtefallkommission nach Anhörung der Ausländerbehörde abweichend von den im AufenthG festgelegten Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

Die Entscheidungsbefugnis, ob auf Ersuchen der Härtfallkommission angeordnet wird, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, ist der jeweils zuständigen Ausländerbehörde übertragen.

 

Fallzahlen sind nicht absehbar.

 

4. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen an ausreisepflichtige abgelehnte Asylbewerber gem. § 25 Abs. 5 AufenthG

 

Das Verfahren soll im Wesentlichen die in der Vergangenheit erteilten Kettenduldungen vermeiden.

 

Aktuell wird mit etwa 1.500 Anträgen gerechnet. In den ersten drei Wochen wurden Anträge für 64 Personen gestellt, die alle rechtsmittelfähig zu bescheiden sind. Hierbei ergeben sich vielfältige Fragestellungen, die teilweise nur sehr schwierig zu beantworten sind und umfangreiche Ermittlungsarbeit erfordern.

 

Eine gesicherte Verwaltungspraxis wird sich aus der Rechtsprechung ergeben.

Mit einem hohen Prozentsatz an Verwaltungsstreitverfahren ist zu rechnen, da nach hiesiger Einschätzung in vielen Fällen ablehnende Entscheidungen zu treffen sein werden.

 

5. Verteilung von unerlaubt eingereisten Ausländern, deren Aufenthalt nicht unmittelbar beendet werden kann

 

Ausländische Personen, die ab dem 01.01.05 unerlaubt in die Bundesrepublik einreisen und keinen Asylantrag stellen, werden wie Asylbewerber gleichmäßig auf die Länder und innerhalb eines Landes auf die Kommunen verteilt.

 

Die notwendigen ausländerrechtlichen Verfahren sind dann von den zuständigen Ausländerbehörden durchzuführen (Sachverhaltsermittlung, Anhörung, erkennungsdienstliche Behandlung, Ausweisung, Vorbereitung und Durchführung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen etc.).

 

Verfahrensregelungen zur Abwicklung dieser Fälle sind per Erlass bereits geregelt.

 

Fallzahlen sind nicht prognostizierbar. Der Aufwand je Fall dürfte jedoch erheblich sein.