Einfluss einer erhöhten Einzelzimmerquote auf das Angebot an eingestreuter Kurzzeitpflege

 

FBL Schütt teilt Folgendes mit:

Im AASSG am 24.11.2014 war angefragt worden, welche Auswirkung die durch die Landesgesetzgebung angestrebte Reduktion von Doppelzimmern in Altenpflegeinrichtungen auf das Angebot der sog. „eingestreuten“ Kurzzeitpflege hat.

 

Sowohl nach dem bis Oktober 2014 geltenden „Landespflegegesetz“, wie auch nach dem neuen „Alten- und Pflegegesetz NRW“ ist als Bedingung für die Gewährung der Investitionskostenförderung (Pflegewohngeld) vorgegeben, bis spätesten 2018 nur noch maximal 20% Doppelzimmer vorzuhalten. Gezählt werden dabei die Zimmer und nicht die Plätze.

 

Im Kreis Coesfeld werden derzeit 127 sogenannte eingestreute Kurzzeitpflegeplätze vorgehalten. Dabei handelt es sich um Pflegeplätze in stationären Einrichtungen, die sowohl für die Dauerpflege wie auch für die Kurzzeitpflege nutzbar sind.

 

Von den 31 Einrichtungen mit  ca. 2.300 stationären Pflegeplätzen im Kreis Coesfeld sind noch 7 Einrichtungen mit  ca. 550 Plätzen bisher nicht nach den Bedingungen des Landespflegerechts abgestimmt worden.

 

Hiervon liegt in  5 Einrichtungen der Doppelzimmeranteil über 20 %.

 

Insgesamt sind von den 237 Zimmern in diesen Einrichtungen 103 Doppelzimmer. Dies entspricht einer Doppelzimmerquote von 43%.

 

Gleichzeitig verfügen diese  betroffenen Einrichtungen in der Summe über 23 eingestreute Kurzzeitpflegeplätze.

 

Bei einem Abbau der Doppelzimmerquote auf durchschnittlich 20 % würde  es allenfalls  zu einer geringen Abnahme dieser eingestreuten Plätze kommen.“