Sitzung: 02.06.2015 Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit
Einfluss einer erhöhten Einzelzimmerquote auf das Angebot an
eingestreuter Kurzzeitpflege
FBL Schütt teilt Folgendes mit:
„Im AASSG am 24.11.2014 war angefragt worden,
welche Auswirkung die durch die Landesgesetzgebung angestrebte Reduktion von
Doppelzimmern in Altenpflegeinrichtungen auf das Angebot der sog.
„eingestreuten“ Kurzzeitpflege hat.
Sowohl nach dem bis Oktober 2014 geltenden
„Landespflegegesetz“, wie auch nach dem neuen „Alten- und Pflegegesetz NRW“ ist
als Bedingung für die Gewährung der Investitionskostenförderung
(Pflegewohngeld) vorgegeben, bis spätesten 2018 nur noch maximal 20% Doppelzimmer
vorzuhalten. Gezählt werden dabei die Zimmer und nicht die Plätze.
Im Kreis Coesfeld werden derzeit 127
sogenannte eingestreute Kurzzeitpflegeplätze vorgehalten. Dabei handelt es sich
um Pflegeplätze in stationären Einrichtungen, die sowohl für die Dauerpflege
wie auch für die Kurzzeitpflege nutzbar sind.
Von den 31 Einrichtungen mit ca. 2.300 stationären Pflegeplätzen im Kreis
Coesfeld sind noch 7 Einrichtungen mit
ca. 550 Plätzen bisher nicht nach den Bedingungen des Landespflegerechts
abgestimmt worden.
Hiervon liegt in 5 Einrichtungen der Doppelzimmeranteil über
20 %.
Insgesamt sind von den 237 Zimmern in diesen
Einrichtungen 103 Doppelzimmer. Dies entspricht einer Doppelzimmerquote von
43%.
Gleichzeitig verfügen diese betroffenen Einrichtungen in der Summe über
23 eingestreute Kurzzeitpflegeplätze.
Bei einem Abbau der Doppelzimmerquote auf
durchschnittlich 20 % würde es
allenfalls zu einer geringen Abnahme
dieser eingestreuten Plätze kommen.“