Kommunaler Investitionsförderfonds des Bundes

 

Landrat Püning teilt mit:

 

Mit dem vom Bundestag Ende Mai 2015 verabschiedeten Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern sollen  Finanzhilfen in Höhe von 3,5 Mrd. € für Investitionen zur Verfügung gestellt werden. In seiner Sitzung am 12.06.2015 hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt, das am Tag nach der Verkündung  in Kraft tritt.

 

Der Anteil für die NRW-Kommunen beträgt 32,1606 Prozent; dies entspricht einer Summe von 1,126 Mrd. €. Die Verteilung der Mittel innerhalb des jeweiligen Landes erfolgt nach der Finanzkraft der Kommunen und ist Aufgabe der Länder. Bis vor wenigen Tagen konnte davon ausgegangen werden, dass die Basis für den Verteilerschlüssel die Zahlungen nach den GFG 2011 bis 2015 sein werden. Dagegen hat der Städtetag am 05.06.2015 interveniert und eine sofortige Neuverhandlung der Verteilung gefordert. Derzeit ist nicht absehbar, wie sich die Landesregierung dazu verhält. 

 

Nach Angaben des Innenministeriums NRW soll das Landes-Ausführungsgesetz noch in diesem Monat in den Landtag eingebracht werden, um möglichst rasch die rechtliche Grundlage für den Abruf der Bundesmittel zu schaffen. Zuständige Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung.

 

Investitionen können gefördert werden, wenn sie nach dem 30.06.2015 begonnen werden. Vor dem 01.07.2015 begonnene Investitionen, aber noch nicht abgeschlossene Maßnahmen können gefördert werden, wenn gegenüber dem Bund erklärt wird, dass es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt.

 

Lt. Gesetzentwurf des Bundes können Finanzhilfen innerhalb eines Zeitraums von 2015 bis 2018 trägerneutral für Maßnahmen mit den Schwerpunkten Infrastruktur, Bildungsinfrastruktur gewährt werden.  Die Förderquote des Bundes beträgt danach 90 %, während sich die Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände mit mind. 10 % am Volumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten beteiligen. Der Gesetzentwurf enthält auch ein ausdrückliches Verbot der Doppelförderung. 

 

Seitens der Verwaltung sind derzeit in dem Zeitraum 2015 bis 2017 mehrere Investitionsmaßnahmen an den Berufskollegs geplant, die die Fördervoraussetzungen erfüllen. Dabei handelt es sich um die bereits vorgestellte Sanierungsmaßnahme am Pictorius-Berufskolleg (SV-9-0237) sowie Sanierungsmaßnahmen am Richard-von-Weizsäcker-Berufskolleg an den Standorten Dülmen und Lüdinghausen, die im Rahmen des Haushaltsplanverfahrens bereits vorgelegt wurden bzw. noch vorgelegt werden.

 

 

Jahresabschluss 2013; Verfügung der Bezirksregierung Münster vom 15.04.2015

 

Landrat Püning teilt mit:

 

„Mit Bericht vom 02.10.2014 wurde der Bezirksregierung Münster der vom Kreistag am 01.10.2014 festgestellte Jahresabschluss 2013 gem. § 53 Abs. 1 KrO i. V. m. § 96 Abs. 2 GO NRW angezeigt.

 

Mit Verfügung vom 15.04.2015 hat die Bezirksregierung das Ergebnis ihrer Auswertung des Jahresabschlusses 2013 mitgeteilt.

 

In der Kernaussage der Auswertung stellt die Bezirksregierung fest, dass der Jahresabschluss 2013 des Kreises Coesfeld ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage vermittelt.

 

Der kommunalaufsichtliche Hinweis zum Abrechnungsverfahren der Jugendamtsumlage 2013 wurde zur Kenntnis genommen. Der Überschussbetrag wurde nach in Kraft treten der Haushaltssatzung 2015 bereits an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt zur Auszahlung gebracht.

 

Die geforderte Korrektur der unter „Wertpapiere des Anlagevermögens“ bilanzierten Anteile an der Annette von Droste zu Hülshoff Stiftung wurde im Jahresabschluss 2014 durchgeführt. Aufgrund des geringen Anteils ( rd. 2 %) des Kreises Coesfeld an der Stiftung scheidet eine Ausweisung bei den „Beteiligungen“ oder „verbundenen Unternehmen“ aus. Die Position wird daher zukünftig, wie von der Bezirksregierung gefordert, bei den „sonstigen Ausleihungen“ bilanziert.

 

Die Verfügung der Bezirksregierung Münster vom 15.04.2015 wird der Sitzungsniederschrift beigefügt.“

 

 

Jahresabschluss der Wirtschaftsbetriebe Kreis Coesfeld GmbH (WBC) 2014

 

Landrat Püning teilt mit:

 

„Die Gesellschafterversammlung der WBC hat am 05.05.2015 den Jahresabschluss 2014 festgestellt. Den Mitgliedern des Aufsichtsrates und der Geschäftsführung wurde für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung erteilt.

 

Der Jahresüberschuss 2014 in Höhe von 101.169,67 € wird auf neue Rechnung vorgetragen. Der Gesellschafter stimmt der Offenlegung beim Handelsregister zu.

 

Sachverhalt:

Nach § 6 Abs. 1 Buchst. d und e des Gesellschaftervertrages bedürfen die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses sowie die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates und der Geschäftsführung der Beschlussfassung durch die Gesellschafter-versammlung. Die Vertreter des Kreises in der Gesellschafterversammlung haben gem. § 113 GO NRW den Kreistag über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten.

 

Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der WBC für das Geschäftsjahr 2014 ist durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfolgt. Die Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerkes erfolgte durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft am 27. März 2015.

 

Die Einzelheiten des Jahresabschlusses werden im „Beteiligungsbericht zum Gesamtabschluss 2014“ des Kreises Coesfeld veröffentlicht.“

 

 

Anmerkung:

 

Dieser Niederschrift ist ferner eine in der Sitzung nicht verlesene Mitteilungsvorlage über den „Jahresabschluss der Gesellschaft zur Förderung regenerativer Energien im Kreis Coesfeld mbH (GFC) 2014“ beigefügt.

 

 

 

 

Refinanzierung der Aus- und Fortbildung von Notfallsanitätern

 

Landrat Püning teilt mit:

 

„Nach langwierigen Auseinandersetzungen mit den Kostenträgern ist mit der Verkündung des neuen Rettungsgesetzes NRW im März eine Vollrefinanzierbarkeit der Kosten der Notfallsanitäterausbildung über Rettungsdienstgebühren abgesichert worden. Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 RettG NRW gelten die Kosten der Aus- und Fortbildung als Kosten des Rettungsdienstes. Nach Satz 2 dieser Vorschrift bestimmt das zuständige Ministerium (MGEPA) „Näheres“. Die Ausführungsbestimmungen liegen nunmehr seit Ende Mai vor und koppeln die ansatzfähigen Kosten an die Aufnahme von Art und Umfang der Ausbildungsmaßnahmen in den Rettungsdienstbedarfsplan des jeweiligen Trägers des Rettungsdienstes.

 

Im Kreis Coesfeld soll mit der Aus- und Fortbildung von zunächst 4 Notfallsanitätern zur Vermeidung größerer Lücken bereits im September dieses Jahres (1 Notfallsanitäter je Lehrrettungswache) begonnen werden. Um das Risiko zu minimieren, dass eine Refinanzierung wegen der noch ausstehenden Fortschreibung des Rettungsbedarfsplans in Frage gestellt wird, soll nun unverzüglich im Vorfeld der komplexen und langwierigen Fortschreibung eine allein auf die Notfallsanitäteraus- und fortbildung bezogene vorgezogene (Teil-) Bedarfsplanung vorbereitet werden. Nach den notwendigen Beteiligungen soll dieser (Teil-) Bedarfsplan bereits zur Kreistagssitzung im September vorgelegt werden.

 

Die Kostenträger haben bereits Zustimmung zu einem solchen Vorgehen signalisiert. Der Landkreistag berichtet über vergleichbare Überlegungen in anderen Kreisen und hält das Vorgehen für plausibel.“