Sitzung: 17.06.2015 Kreistag
Kommunaler Investitionsförderfonds des Bundes
Landrat Püning teilt
mit:
Mit dem vom Bundestag Ende Mai 2015 verabschiedeten Gesetz zur Förderung
von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und
Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern sollen Finanzhilfen in Höhe von 3,5 Mrd. € für
Investitionen zur Verfügung gestellt werden. In seiner Sitzung am 12.06.2015
hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt, das am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.
Der Anteil für die NRW-Kommunen beträgt 32,1606 Prozent; dies entspricht
einer Summe von 1,126 Mrd. €. Die Verteilung der Mittel innerhalb des
jeweiligen Landes erfolgt nach der Finanzkraft der Kommunen und ist Aufgabe der
Länder. Bis vor wenigen Tagen konnte davon ausgegangen werden, dass die Basis
für den Verteilerschlüssel die Zahlungen nach den GFG 2011 bis 2015 sein
werden. Dagegen hat der Städtetag am 05.06.2015 interveniert und eine sofortige
Neuverhandlung der Verteilung gefordert. Derzeit ist nicht absehbar, wie sich
die Landesregierung dazu verhält.
Nach Angaben des Innenministeriums NRW soll das Landes-Ausführungsgesetz
noch in diesem Monat in den Landtag eingebracht werden, um möglichst rasch die
rechtliche Grundlage für den Abruf der Bundesmittel zu schaffen. Zuständige
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung.
Investitionen können gefördert werden, wenn sie nach dem 30.06.2015
begonnen werden. Vor dem 01.07.2015 begonnene Investitionen, aber noch nicht
abgeschlossene Maßnahmen können gefördert werden, wenn gegenüber dem Bund
erklärt wird, dass es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden
Vorhabens handelt.
Lt. Gesetzentwurf des Bundes können Finanzhilfen innerhalb eines
Zeitraums von 2015 bis 2018 trägerneutral für Maßnahmen mit den Schwerpunkten
Infrastruktur, Bildungsinfrastruktur gewährt werden. Die Förderquote des Bundes beträgt danach 90
%, während sich die Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände
mit mind. 10 % am Volumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der
förderfähigen Kosten beteiligen. Der Gesetzentwurf enthält auch ein ausdrückliches
Verbot der Doppelförderung.
Seitens der Verwaltung sind derzeit in dem Zeitraum 2015 bis 2017
mehrere Investitionsmaßnahmen an den Berufskollegs geplant, die die
Fördervoraussetzungen erfüllen. Dabei handelt es sich um die bereits
vorgestellte Sanierungsmaßnahme am Pictorius-Berufskolleg (SV-9-0237) sowie
Sanierungsmaßnahmen am Richard-von-Weizsäcker-Berufskolleg an den Standorten
Dülmen und Lüdinghausen, die im Rahmen des Haushaltsplanverfahrens bereits
vorgelegt wurden bzw. noch vorgelegt werden.
Jahresabschluss 2013; Verfügung der Bezirksregierung Münster vom
15.04.2015
Landrat Püning teilt mit:
„Mit Bericht vom 02.10.2014 wurde der Bezirksregierung Münster der vom Kreistag am 01.10.2014 festgestellte Jahresabschluss 2013 gem. § 53 Abs. 1 KrO i. V. m. § 96 Abs. 2 GO NRW angezeigt.
Mit Verfügung vom 15.04.2015 hat die Bezirksregierung das Ergebnis ihrer Auswertung des Jahresabschlusses 2013 mitgeteilt.
In der Kernaussage der Auswertung stellt die Bezirksregierung fest, dass der Jahresabschluss 2013 des Kreises Coesfeld ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage vermittelt.
Der kommunalaufsichtliche Hinweis zum Abrechnungsverfahren der Jugendamtsumlage 2013 wurde zur Kenntnis genommen. Der Überschussbetrag wurde nach in Kraft treten der Haushaltssatzung 2015 bereits an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt zur Auszahlung gebracht.
Die geforderte Korrektur der unter „Wertpapiere des Anlagevermögens“ bilanzierten Anteile an der Annette von Droste zu Hülshoff Stiftung wurde im Jahresabschluss 2014 durchgeführt. Aufgrund des geringen Anteils ( rd. 2 %) des Kreises Coesfeld an der Stiftung scheidet eine Ausweisung bei den „Beteiligungen“ oder „verbundenen Unternehmen“ aus. Die Position wird daher zukünftig, wie von der Bezirksregierung gefordert, bei den „sonstigen Ausleihungen“ bilanziert.
Die Verfügung der Bezirksregierung Münster vom 15.04.2015 wird der Sitzungsniederschrift beigefügt.“
Jahresabschluss der Wirtschaftsbetriebe Kreis Coesfeld GmbH (WBC) 2014
Landrat Püning teilt mit:
„Die Gesellschafterversammlung der WBC hat am 05.05.2015 den Jahresabschluss 2014 festgestellt. Den Mitgliedern des Aufsichtsrates und der Geschäftsführung wurde für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung erteilt.
Der Jahresüberschuss 2014 in Höhe von 101.169,67 € wird auf neue Rechnung vorgetragen. Der Gesellschafter stimmt der Offenlegung beim Handelsregister zu.
Sachverhalt:
Nach § 6 Abs. 1 Buchst. d und e des Gesellschaftervertrages bedürfen die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses sowie die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates und der Geschäftsführung der Beschlussfassung durch die Gesellschafter-versammlung. Die Vertreter des Kreises in der Gesellschafterversammlung haben gem. § 113 GO NRW den Kreistag über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten.
Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der WBC für das Geschäftsjahr 2014 ist durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfolgt. Die Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerkes erfolgte durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft am 27. März 2015.
Die Einzelheiten des Jahresabschlusses werden im „Beteiligungsbericht zum Gesamtabschluss 2014“ des Kreises Coesfeld veröffentlicht.“
Anmerkung:
Dieser Niederschrift ist ferner eine in der Sitzung nicht verlesene Mitteilungsvorlage über den „Jahresabschluss der Gesellschaft zur Förderung regenerativer Energien im Kreis Coesfeld mbH (GFC) 2014“ beigefügt.
Refinanzierung
der Aus- und Fortbildung von Notfallsanitätern
Landrat Püning teilt mit:
„Nach langwierigen Auseinandersetzungen mit
den Kostenträgern ist mit der Verkündung des neuen Rettungsgesetzes NRW im März
eine Vollrefinanzierbarkeit der Kosten der Notfallsanitäterausbildung über
Rettungsdienstgebühren abgesichert worden. Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 RettG NRW
gelten die Kosten der Aus- und Fortbildung als Kosten des Rettungsdienstes.
Nach Satz 2 dieser Vorschrift bestimmt das zuständige Ministerium (MGEPA)
„Näheres“. Die Ausführungsbestimmungen liegen nunmehr seit Ende Mai vor und
koppeln die ansatzfähigen Kosten an die Aufnahme von Art und Umfang der
Ausbildungsmaßnahmen in den Rettungsdienstbedarfsplan des jeweiligen Trägers
des Rettungsdienstes.
Im Kreis Coesfeld soll mit der Aus- und
Fortbildung von zunächst 4 Notfallsanitätern zur Vermeidung größerer Lücken
bereits im September dieses Jahres (1 Notfallsanitäter je Lehrrettungswache)
begonnen werden. Um das Risiko zu minimieren, dass eine Refinanzierung wegen
der noch ausstehenden Fortschreibung des Rettungsbedarfsplans in Frage gestellt
wird, soll nun unverzüglich im Vorfeld der komplexen und langwierigen
Fortschreibung eine allein auf die Notfallsanitäteraus- und fortbildung
bezogene vorgezogene (Teil-) Bedarfsplanung vorbereitet werden. Nach den
notwendigen Beteiligungen soll dieser (Teil-) Bedarfsplan bereits zur
Kreistagssitzung im September vorgelegt werden.
Die Kostenträger haben bereits Zustimmung zu
einem solchen Vorgehen signalisiert. Der Landkreistag berichtet über
vergleichbare Überlegungen in anderen Kreisen und hält das Vorgehen für
plausibel.“