Sitzung: 15.09.2015 Wahlausschuss
Beschluss:
Der Wahlausschuss stellt das vom Wahlleiter vorgelegte Ergebnis der
Wahl des Landrates des Kreises Coesfeld vom 13.09.2015 fest.
Der Wahlleiter teilt Folgendes mit:
Gemäß § 61 KWahlO prüft der
Wahlleiter die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit.
Er stellt nach den
Wahlniederschriften der Stimmbezirke das endgültige Wahlergebnis im Wahlgebiet
nach dem Muster der Anlage 25 zusammen.
Der Wahlausschuss hat das
Ergebnis der Landratswahl festzustellen.
Die Feststellung der
Wahlergebnisse durch den Wahlausschuss erfolgt aufgrund der Zusammenstellungen
des Wahlleiters und seiner Vor-Ermittlung der gewählten Bewerber. Der Wahlausschuss darf nur Rechenfehler
in den Feststellungen der Wahlvorstände berichtigen,
im Übrigen ist er – anders als bei Bundestags- und Europawahlen – an deren
Entscheidungen gebunden (§ 34 Abs. 2 KWahlG). Bedenken gegen sie vermerkt er in
der Niederschrift (§ 61 Abs. 2 KWahlO). Eine Kontrollzählung oder eine
Neuauszählung des Ergebnisses in einzelnen Stimmbezirken durch den Wahlleiter
oder durch den Wahlausschuss kommt demnach nur im Rahmen einer rechnerischen
Berichtigung nach § 61 Abs. 2 KWahlO in Betracht.
Im
Gesamtergebnis ergeben sich folgende Abweichungen gegenüber den
Schnellmeldungen vom 13.09.2015:
Wähler/innen - 26
Im Stimmbezirk + 32
Mit Wahlbrief - 58
Ungültige Stimmen - 26
(bspw. Probleme bei der
Briefwahl wenn nicht Stimmzettel im
Wahlumschlag vorhanden waren; dann sind nicht abgegebene Stimmen als
„Nichtwähler“ zu betrachten und eben nicht als ungültige Stimmen)
Des Weiteren ist darauf
hinzuweisen, dass nur die Gemeinde Nottuln die Umschläge mit den Stimmzettel
der Briefwahl in die Urnenwahlbezirke gebracht hat, obwohl sie zuvor
entsprechende Briefwahlbezirke in PC-Wahl eingerichtet hatte. Dies führt dazu,
dass die Gemeinde Nottuln kein separates Briefwahlergebnis aufweist.
Anschließend verliest der Wahlleiter die jeweiligen Abweichungen in den einzelnen Wahlbezirken.
Nach der Berichterstattung durch den Wahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises für die Landratswahl. Der Wahlleiter schlägt vor, die Tagesordnung anhand der vorgefertigten Niederschrift (Anlage 26c zu § 75d i.V.m. § 61 Abs. 6 S. 1 KWahlO) weiter abzuhandeln. Hiergegen erhebt sich kein Widerspruch.
Sodann verliest er die vorgefertigte Niederschrift und lässt über den Beschlussvorschlag abstimmen.
Form der Abstimmung: offen per Handzeichen
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Anmerkung:
Die Niederschrift nach Formular „Anlage 26c zu § 75d i.V.m. § 61 Abs. 6 S. 1 KWahlO“ ist dieser Niederschrift beigefügt und auch über das Kreistagsinformationssystem abrufbar.