Gesetz zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes NRW  (KInvFöG NRW)

 

Landrat Dr. Schulze Pellengahr teilt mit:

 

„Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Plenarsitzung am 30.09.2015 das Gesetz zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW) verabschiedet. Es ist am 08.10.2015 in Kraft getreten. Dieses Gesetz schafft die Rechtsgrundlagen für die Umsetzung des Bundesrechts in Nordrhein-Westfalen. Mit dem „Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – KInvFG)“ stellt der Bund 3,5 Milliarden € zur Verfügung. Davon erhalten die NRW-Kommunen 1,125 Milliarden €, die die finanzschwachen Gemeinden und Kreisen pauschal für Investitionen für die im Bundesgesetz festgelegten Förderbereiche nutzen können.

 

Dem Verteilungsschlüssel für die pauschal den finanzschwachen Gemeinden und Kreisen bereitzustellenden Mittel liegt das Verhältnis der Summe der Schlüsselzuweisungen der einzelnen Gemeinde oder des einzelnen Kreises für die Jahre 2011 bis 2015 zur Summe der Schlüsselzuweisungen, die alle Gemeinden und Kreise nach Maßgabe der Gemeindefinanzierungsgesetze in diesem Zeitraum erhalten haben, zugrunde. Hiernach ergeben sich für den Kreis Coesfeld Investitionsfördermittel in Höhe von 5.734.707,48 €.

 

Mit Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 08.10.2015 wurden die Mittel unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes bereitgestellt.

 

Gem. § 3 des KInvFG werden die Fördermittel trägerneutral für Maßnahmen in den Bereichen

 

  1. Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur und
  2. Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur

 

gewährt.

 

Nach § 6 Abs. 1 des KInvFöG NRW werden Investitionen mit bis zu 90 % des öffentlichen Finanzierungsanteils gefördert. Der Eigenanteil beträgt mindestens 10 %.

 

Förderfähig sind Investitionen, wenn sie nach dem 30.06.2015 begonnen werden. Vor dem 01.07.2015 begonnene Investitionen, aber noch nicht abgeschlossene Maßnahmen können gefördert werden, wenn gegenüber dem Bund erklärt wird, dass es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt. Im Jahr 2019 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31.12.2018 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2019 vollständig abgerechnet werden.

 

Ein entsprechender Maßnahmenkatalog wird aktuell von der Verwaltung erstellt und dem Kreistag zur Entscheidung vorgelegt.“