Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 5

Beschluss:

 

Der Erteilung einer Befreiung von den Verbotstatbeständen des Landschaftsplans Baumberge Nord wird vorbehaltlich der abschließenden Klärung artenschutz­rechtlicher Fragestellungen zugestimmt.


Herr Dr. Baumanns erkundigt sich im Zusammenhang mit der Festsetzung von Ersatzgeld, ob es zutreffe, dass nicht verwendete Beträge nach vier Jahren in den allgemeinen Haushalt des Landes flössen.

Herr Grömping antwortet, dass tatsächlich ungenutzte Ersatzgelder nach vier Jahren an die Bezirksregierung weiterzuleiten seien; den Fall habe es bisher aber noch nicht gegeben. Dass die Beträge dem allgemeinen Haushalt zugute kämen, sei wegen der Zweckbestimmung nicht zutreffend.

Was die Höhe der Beträge angehe, so Herr Grömping weiter, lege der geltende Windenergieerlass zum Ausgleich der Eingriffe in das Landschaftsbild die Erhebung von Ersatzgeld fest. Dadurch sollten die Verfahren vereinfacht und damit beschleunigt sowie kostengünstiger werden.

 

Herr von Hövel stellt die Frage, ob hier nicht dieselben Maßstäbe anzulegen seien wie im zuvor beratenen Fall.

Aus der Festsetzungskarte des Landschaftsplans Baumberge-Nord sei erkennbar, dass die Windenergieanlage 2 direkt neben einem FFH-Gebiet errichtet werden solle, das eine Kernfläche des Biotopverbunds bilde; die Zuwegung laufe parallel zu dem Schutzgebiet.

Herr Grömping stellt klar, dass jedes FFH-Gebiet einen konkreten Schutzzweck aufweise. Dies sei im hier betroffenen FFH-Gebiet „Steinfurter Aa“ der Fischbestand, hier insbesondere das Vorkommen des Steinbeißers. Die Untersuchung der möglichen Auswirkungen habe ergeben, dass die Errichtung einer Windenergieanlage hierfür ohne Bedeutung sei. Gleichzeitig sei im Zuge der Flurbereinigung zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie geplant, einen Weg, der auch für die Erschließung der Windenergieanlage geeignet sei, vom Gewässer weg zu verlegen.

 

Herr Grömping führt weiter aus, dass hier der Kreis Steinfurt Artenschutzprobleme sehe, da ein Brut- und Jagdhabitat der Rohrweihe betroffen sei. Die Konflikte stellten sich aber nach den vorliegenden Gutachten als lösbar dar.

 

Herr Dr. Baumanns möchte wissen, ob eine Genehmigung der Anlagen vor Wirksamkeit der CEF-Maßnahmen erfolgen könne.

Herr Grömping weist darauf hin, dass die Wirksamkeit der aufgrund der Raumnutzungsanalyse festgesetzten Maßnahmen aufschiebende Bedingung für den Betrieb der Anlagen sei. Der Windenergieerlass und der entsprechende Leitfaden machten hierfür konkrete, detailgenaue Vorgaben. Die oft in diesem Zusammenhang genannte fiktive Frist von 2 bis 3 Jahren gelte nur für bestimmte Fälle. Grundsätzlich müsse festgestellt werden, dass die Maßnahmen tatsächlich wirksam seien. Der Nachweis hierfür könne durch ein entsprechendes Gutachten erbracht werden. Dieses werde bisher durch die Investoren in Auftrag gegeben; künftig übernehme das der Kreis.

 

Herr Brüning bittet um Ausführungen zur Flächennutzungsplanung der Stadt Billerbeck und zum Regionalplan.

Herr Grömping erklärt, dass drei Konzentrationszonen angedacht seien, neben Temming noch Riesauer Berg und Hastehausen, und Herr Dr. Foppe weist darauf hin, dass die Bereiche Riesauer Berg und Temming nicht als Vorranggebiete im Regionalplan aufgeführt seien.

Auf Nachfrage von Herrn Holz bestätigt Herr Dr. Foppe, dass die Stadt Billerbeck die Planung selbst durchführe. Herr Holz gibt dem Vorgehen der Stadt Lüdinghausen den Vorzug, die ein Fachbüro damit beauftragt habe.

 

Herr Jung lässt über den Beschlussvorschlag abstimmen.


Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               8 Ja-Stimmen

                                                    5 Enthaltungen