Beschluss: Kenntnis genommen

Ltd. KRD Schütt verweist auf die Erläuterungen im Finanz- und Produktbericht.

Er führt aus, dass nur 91 Fälle, mithin 5 v. H., in der „neuen“ Sozialhilfe nach dem SGB XII verblieben seien. Der Schätzung habe die Annahme zu Grunde gelegen, dass etwa 10 v. H. weiterhin Sozialhilfe erhalten würden.

Er weist weiter darauf hin, dass eine angestrebte Vereinbarung mit den Städten und Gemeinden zur Übernahme der Kosten für die Integrationshelfer nicht habe geschlossen werden können. Nach dem zurzeit gültigen Schulgesetz bleibe der Kreis Coesfeld zuständig. Es müsse jedoch die weitere Entwicklung abgewartet werden.

Mit Hinweis auf die Positionen „Krankenhilfe“ und „Unterhalt“ weist Ltd. KRD Schütt darauf hin, dass es sich hierbei um die Abwicklung von Altfällen handele.

Der Wegfall des Wohngeldes habe sich, so Ltd. KRD Schütt weiter, bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht ganz so dramatisch ausgewirkt, wie zunächst angenommen.

Abweichend von der gesetzlichen Regelung sei der erste Revisionstermin für die Überprüfung des Bundesanteils an den Unterkunfts- und Heizkosten im Rahmen des SGB II der 01.10.2005.

 

Ktabg. Havermeier möchte wissen, ob die Anmeldung aller SGB II-Leistungsberechtigten zur Krankenversicherung reibungslos verlaufen sei. KAR Bleiker führt aus, dass nicht alle über die Datenverarbeitung angestoßenen Fälle automatisch zur Anmeldung bei der Krankenversicherung geführt hätten. Probleme bezüglich der Krankenversicherung gebe es deshalb jedoch nicht, da nach Abstimmung mit den Krankenkassen der Bescheid über die Leistungsgewährung nach dem SGB II, aus dem auch die Abführung der Beiträge ersichtlich sei, ausreiche, um Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch nehmen zu können.

Ktabg. Havermeier fragt an, ob aus dem Umstand, dass die Unterkunftskosten unter dem kalkulierten Ansatz lägen, geschlossen werden könne, dass von den SGB II-Leistungsberechtigten nur angemessener Wohnraum bewohnt werde. Dies verneint KAR Bleiker und erklärt, dass ein derartiger Zusammenhang aus Sicht der Verwaltung nicht abgeleitet werden könne.

 

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.