AL Dr. Foppe erläutert den aktuellen Stand der Windkraftplanungen im Kreis Coesfeld (Präsentation siehe Anlage 1). Zurzeit befänden sich ca. 60 Anlagen im Antragsverfahren. AL Dr. Foppe stellt die einzelnen Prüfschritte vor, die ein Antrag im Verwaltungsverfahren durchläuft. Die Bearbeitungszeit für einen Antrag belaufe sich auf ca. sechs Monate. Diese Dauer werde maßgeblich durch die Vorschriften zur öffentlichen Auslegung, der Komplexität der Verfahren sowie der Bearbeitungszeiten der zu beteiligenden Stellen bestimmt. Alleine die Bearbeitungszeit des Ministeriums für Flugsicherung belaufe sich auf zwei bis sechs Monate. Zudem seien häufig arten- oder naturschutzrechtliche Fragestellungen zu klären, die je nach Jahreszeit nicht bzw. nicht innerhalb weniger Wochen geprüft werden können.

 

Auf Nachfrage des Ktabg. Schulze Esking erläutert AL Dr. Foppe, dass die im Kreis Coesfeld im Verhältnis zu anderen Münsterlandkreisen geringere Anzahl bereits installierter Windenergieanlagen  ggf. auf die Investitionsneigungen privater Unternehmer zurückgeführt werden könne. FBL Dr. Scheipers ergänzt, dass auch die unterschiedlichen Geschwindigkeiten auf der politischen Ebene, d.h. das Schaffen der planungsrechtlichen Voraussetzungen durch die Kommunen, aber auch die Regionalplanung hierfür ursächlich seien. Bei der Regionalplanung seien die Potenzialbereiche analysiert und sogenannte Vorrangzonen gebildet worden. Der Kreis Coesfeld als kleinster der Münsterlandkreise habe diesbezüglich die niedrigsten Flächenvorgaben erhalten.

 

Ktabg. Schulze Esking erkundigt sich nach den gerichtlichen Folgen für die Fälle, in denen ein Investor gegen einen rechtskräftigen Flächennutzungsplan (FNP) einer Kommune klagt, der eine Höhenbegrenzung von 100 Metern enthält unter der Maßgabe, dass sämtliche beigebrachten Unterlagen vollständig und ohne den FNP mit Höhenbegrenzung genehmigungsfähig wären.  FBL Dr. Scheipers weist darauf hin, dass der Kreis keine diesbezügliche Normenverwerfungskompetenz innehabe. Zunächst seien alle Flächennutzungspläne als rechtswirksam zu erachten, sofern diese nicht innerhalb der 7-Jahresfrist gerügt worden seien. Wenn ein Investor daher einen Antrag stellt und ein entsprechender FNP steht dem Vorhaben mit einer Höhenbegrenzung entgegen, habe der Kreis Coesfeld diesen FNP zu berücksichtigen. In den Fällen, in denen sich ein neuer FNP ohne Höhenbegrenzung bereits in Aufstellung befindet, könne dieser erst Berücksichtigung im Verfahren finden, wenn die Beteiligungen abgeschlossen seien, die Politik über diesen abgestimmt habe und der FNP letztlich durch die Bezirksregierung genehmigt worden sei. Bislang sei die Frage noch nicht beantwortet, ob die Höhenbegrenzung wirklich noch als entgegenstehender öffentlicher Belang zu sehen sei, wenn die Gemeinde ihr Bauleitplanverfahren ohne Begrenzung bereits vollständig abgeschlossen habe und nur noch die Entscheidung der Bezirksregierung ausstehe. Im Kreis Coesfeld zeichne sich eine solche Situation aber nicht ab.

 

Auf Nachfrage des s.B. Dr. Kraneburg führt AL Dr. Foppe aus, dass bei den Kompensationsmaßnahmen für Windenergieanlagen differenziert werden müsse. Zunächst würden wie bisher Kompensationen als Ausgleich für den Flächeneingriff im Maßstab zur versiegelten Fläche erforderlich. Zudem müsse der Eingriff in das Landschaftsbild kompensiert werden. Hierbei werde in sogenannten Landschaftsbild-Einheiten gerechnet und für einen bestimmten Radius um jede einzelne Windenergieanlage ermittelt, in welchem Umfang der Bau dieser in die jeweiligen Landschaftsbild-Einheiten eingreift. Pro Anlage lägen diese Kosten bei ca. 40.000 €. Die Eingriffe in das Landschaftsbild würden monetär abgegolten (Ersatzgelder); notwendige Maßnahmen für den Artenschutz erfolgten vor Ort, zum Teil müssten diese bereits vor Inbetriebnahme der Anlagen umgesetzt werden.

 

AL Dr. Foppe geht aufgrund der Komplexität der Verfahren und der bisherigen Bearbeitungsstände der vorliegenden Anträge davon aus, dass eine Genehmigung von weiteren fünf bis sechs Anträgen bis zum 31.12. diesen Jahres wahrscheinlich sei. Insgesamt betreffe dies ca. 15 Windenergieanlagen. FBL Dr. Scheipers ergänzt, dass die Bewilligung von Anträgen nicht durch einen höheren Personaleinsatz gesteigert werden könne, sondern in mehreren Fällen Brutzeitkartierungen vorgenommen werden müssten, die in diesem Jahr aufgrund der Jahreszeit nicht mehr umsetzbar seien. Des Weiteren würden die einzelnen Prüfschritte, insbesondere die Umweltverträglichkeitsprüfung, sowie die Vorschriften zur öffentlichen Auslegung mit der Berücksichtigung gesetzlicher Fristen die Antragsverfahren auf mindestens sechs Monate ausweiten.